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XI R 31/14

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 7.12.2016, XI R 31/14 ECLI:DE:BFH:2016:B.071216.XIR31.14.0 Zum guten Glauben an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2013 1 K 943/10 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand I. Der Senat hat in seiner Sitzung vom 31. August 2016 über die Revision beraten. Er hielt einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Mit Schreiben vom 5. September 2016 hat der Senatsvorsitzende die Beteiligten über die zur Unbegründetheit der Revision führenden Erwägungen des Senats in Kenntnis gesetzt und ihnen gemäß § 126a Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Hierauf hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit beim Bundesfinanzhof (BFH) am 24. November 2016 eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14 (EU:C:2015:719, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2015, 917) den Vorsteuerabzug zugelassen habe, obwohl die Rechnung dem Leistungsempfänger nicht von dem leistenden Unternehmer, sondern von einem Dritten erteilt worden sei. Die vom V. Senat des BFH in dem in einem Parallelverfahren ergangenen Urteil vom 10. September 2015 V R 17/14 (BFH/NV 2016, 80) vertretene Auffassung stehe im Lichte der Entscheidung des EuGH PPUH Stehcemp (EU:C:2015:719, UR 2015, 917) in Frage, da der EuGH das Recht auf Vorsteuerabzug erweitert und nicht begrenzt habe.

Sie beantragt, das vorliegende Verfahren XI R 31/14 im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des Senats (BFH-Beschluss vom 6. April 2016 XI R 20/14, BFHE 254, 152, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 1532; Az. beim EuGH C-374/16) auszusetzen.

Entscheidungsgründe II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a Satz 1 FGO durch Beschluss. Er hält auch nach erneuter Beratung einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

1. Zur Begründung seiner Entscheidung verweist der Senat auf das Urteil des V. Senats des BFH in BFH/NV 2016, 80, das in einem Parallelverfahren ergangen ist und dem er sich anschließt.

2. Aus den Einwendungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. November 2016 ergibt sich nichts anderes.

a) Der Senat hält es nach Ergehen des EuGH-Urteils PPUH Stehcemp (EU:C:2015:719, UR 2015, 917) zwar für zweifelhaft, ob Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Beachtung des Effektivitätsgebots einer nationalen Praxis entgegensteht, die einen guten Glauben des Leistungsempfängers an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nur außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens berücksichtigt, und hat deshalb den EuGH angerufen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 254, 152, DStR 2016, 1532, Leitsatz 2; Az. beim EuGH C-374/16). Diese EuGH-Vorlage des Senats --was gleichfalls für die EuGH-Vorlage des V. Senats des BFH (Beschluss vom 6. April 2016 V R 25/15, BFHE 254, 139, DStR 2016, 1527; Az. beim EuGH C-375/16) gilt-- hat für das vorliegende Revisionsverfahren jedoch keine Bedeutung (zur Versagung des in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemachten Rechts auf Vorsteuerabzug vgl. z.B. EuGH-Urteil PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917, Rz 47 f.). Denn der gute Glaube des Leistungsempfängers an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen ist jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn dieser --wie die Vorinstanz in Bezug auf die Klägerin für den Senat i.S. von § 118 Abs. 2 FGO verbindlich festgestellt hat-- anhand der Gesamtumstände hätte erkennen müssen, dass es sich bei dem jeweils vermeintlichen Lieferer nur um einen vorgeschobenen Strohmann gehandelt hat. Danach kam die von der Klägerin beantragte Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-374/16 gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 FGO nicht in Betracht.

b) Aus gleichem Grund greift auch der Einwand der Klägerin, dass der EuGH in seinem Urteil PPUH Stehcemp (EU:C:2015:719, UR 2015, 917) den Vorsteuerabzug sogar aus einer Rechnung von einem Dritten zugelassen habe, nicht durch. Dort war der Leistungsempfänger hinsichtlich der Person des leistenden Unternehmers --anders als im Streitfall-- gutgläubig (vgl. EuGH-Urteil PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917, Rz 22 f.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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