Paragraphen in 5 StR 329/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 329/18 BESCHLUSS vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2018:150818B5STR329.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen:
Bei den vom Landgericht abgelehnten Anträgen des Beschwerdeführers auf Vernehmung einer Tante der Geschädigten und deren Lebensgefährten sowie eines Mitarbeiters des Jugendamtes Berlin-Lichtenberg handelt es sich nicht um Beweisanträge im Rechtssinne; es mangelt an hinreichend konkreten Beweisbehauptungen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rn. 19 f. mwN). Zulässige Aufklärungsrügen sind nicht erhoben.
Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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1 | 349 | StPO |
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