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2 StR 191/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 191/17 BESCHLUSS vom 8. August 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:080817B2STR191.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 8. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2017 im Schuldspruch dahingehend geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat es zwei Monate der Strafe für vollstreckt erklärt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Abänderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision offensichtlich unbegründet.

Im Hinblick auf die nicht festgestellte Eigenverbrauchsmenge hat der Senat den Schuldspruch wie tenoriert geändert. Handelt es sich, wie hier nicht ausschließbar, um eine kleine, unterhalb der nicht geringen Menge liegende, Eigenverbrauchsmenge und eine große Handelsmenge, so steht das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173, 174; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 10 Rn. 68).

Die den Angeklagten nicht beschwerende und angesichts seines Geständnisses auch mit Blick auf § 265 Abs. 1 StPO unbedenkliche Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer, die die Schwere der Schuld zutreffend festgestellt und die Freiheitsstrafe mit fehlerfreien Erwägungen bemessen hat, bei Zugrundelegung der vom Senat vorgenommenen geringfügigen Änderung in der rechtlichen Bewertung gegen den mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt

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