Paragraphen in 3 StR 225/22
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 225/22 1.
BESCHLUSS vom 6. September 2022 in der Strafsache gegen alias: 2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. September 2022 nach § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. Februar 2022 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Angeklagten M. K. aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.293,50 € angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 1.500 € als Gesamtschuldner haftet, und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts ECLI:DE:BGH:2022:060922B3STR225.22.0 Bad Iburg vom 21. Juli 2021 (23 Ds 228/21 400 Js 20903/21) angeordneten Einziehung von 3.793,50 € entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Berg Kreicker Paul Voigt Erbguth Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 16.02.2022 - 12 KLs/1310 Js 25079/21 - 15/21
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