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IX B 140/14

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.9.2015, IX B 140/14 Keine Zulassung der Revision hinsichtlich der Auslegung eines Vertrags bei fehlender Bedeutung des Urteils über den Einzelfall hinaus Tenor Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2014 7 K 3460/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Vereinbarung zwischen der Aktionsgemeinschaft und dem Flughafenbetreiber ausgelegt mit dem Ergebnis, dass die streitige Zahlung ganz überwiegend zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch Fluglärm gezahlt worden sei. Es hat darin einen veräußerungsähnlichen Vorgang erkannt, der die Annahme einer sonstigen Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ausschließt. Dem daneben erklärten Anspruchsverzicht komme nur untergeordnete und insbesondere keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hält zunächst das Auslegungsergebnis für unzutreffend. Damit legt er jedoch keinen Revisionszulassungsgrund dar, denn an die Auslegung von Verträgen ist der Bundesfinanzhof gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich auch im Revisionsverfahren gebunden. Auch die Behauptung des FA, das FG habe bei der Auslegung des Vertrags die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachtet, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, denn die fehlerhafte Auslegung eines Vertrags wäre allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler. Mit der Darlegung eines Rechtsfehlers kann die Zulassung der Revision aber im Regelfall nicht erreicht werden. Das trifft in gleicher Weise zu, soweit das FA die Annahme eines veräußerungsähnlichen Vorgangs durch das Gericht als rechtsfehlerhaft ansieht. Da das FG in diesem Zusammenhang keine abstrakten Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung abweichen oder dem Rechtsfall grundsätzliche Bedeutung verleihen, kommt dem Rechtsstreit auch in dieser Hinsicht eine über den Einzelfall hinaus weisende Bedeutung nicht zu.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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