Paragraphen in 5 StR 44/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 44/19 BESCHLUSS vom 22. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:220519B5STR44.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist (vgl. Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 2019).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Darstellung der DNA-Untersuchungsergebnisse nicht den sich aus der Entscheidung des Senats vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192 ergebenden Anforderungen entspricht, schließt der Senat ein Beruhen aus.
Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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