Paragraphen in XI ZB 24/23
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 5 | 20 | KapMuG |
| 1 | 9 | KapMuG |
| 1 | 11 | KapMuG |
| 1 | 21 | KapMuG |
| 1 | 575 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 9 | KapMuG |
| 1 | 11 | KapMuG |
| 5 | 20 | KapMuG |
| 1 | 21 | KapMuG |
| 1 | 575 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 24/23 BESCHLUSS vom 19. März 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:190324BXIZB24.23.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 1, die L. beschwerdegegnerin bestimmt.
AG, wird zur Musterrechts- Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2023 (13 Kap 3/20) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 24/23) durch den Musterkläger und vier Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 3. November 2023 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 9. November 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und vier Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 4. Dezember 2023 eingegangen.
II.
Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die L.
AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagte zu 1 hat den Prospekt als Verantwortliche gezeichnet (Prospekt, S. 5). Die weitere Musterbeklagte ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Dauber Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.11.2019 - 318 OH 4/19 OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.11.2023 - 13 Kap 3/20 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 5 | 20 | KapMuG |
| 1 | 9 | KapMuG |
| 1 | 11 | KapMuG |
| 1 | 21 | KapMuG |
| 1 | 575 | ZPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 9 | KapMuG |
| 1 | 11 | KapMuG |
| 5 | 20 | KapMuG |
| 1 | 21 | KapMuG |
| 1 | 575 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen