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1 StR 494/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 494/15 BESCHLUSS vom 24. November 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und acht Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind.

Seine dagegen gerichtete Revision führt lediglich zu dem Wegfall der Anordnung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den vom Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verbleibt keine vor dem Vollzug der stationären Maßregel zu vollstreckende Strafe mehr. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB ist bei der Unterbringung in der Entziehungsanstalt neben einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe die Dauer des Vorwegvollzugs auf den Zeitpunkt der Erledigung der Hälfte der Strafe zu beziehen (siehe insoweit nur Fischer, StGB, 62. Aufl., § 67 Rn. 11). Die Dauer der bereits erlittenen Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe anzurechnen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107 f. mwN).

Bei Abzug der vom Tatrichter ohne Rechtsfehler mit zwei Jahren bemessenen Therapiedauer von der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wäre lediglich eine Dauer des Vorwegvollzugs von neun Monaten in Betracht gekommen. Da sich der Angeklagte aber seit dem 29. September 2014 ohne Unterbrechung in Untersuchungshaft befindet, ist keine nicht bereits durch die zwingend erfolgende Anrechnung (§ 51 StGB) erfasste Strafe für den Vorwegvollzug mehr zu vollstrecken.

Da sämtliche Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat - wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden (BGH aaO mwN) und auf Wegfall des Vorwegvollzugs erkennen.

Angesichts des sehr geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten des Rechtsmittels und den eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Graf Radtke Jäger Cirener Bär

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