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3 StR 584/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 584/14

1. 2.

BESCHLUSS vom 31. März 2015 in der Strafsache gegen wegen zu 1.: Diebstahls zu 2.: gewerbsmäßiger Hehlerei Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. März 2015 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung von § 261 StPO bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Feststellung der Unerreichbarkeit eines Zeugen im Freibeweis erfolgt und deshalb für eine Inbegriffsrüge kein Raum ist.

Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol

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