Paragraphen in 4 StR 418/21
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 74 | JGG |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 418/21 BESCHLUSS vom 25. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:251121B4STR418.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 2021, soweit es ihn betrifft, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch abgeändert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie mit Herstellung jugendpornographischer Schriften und wegen Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Schriften schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Landgericht Essen, 27.05.2021 ‒ 23 KLs 12 Js 1142/21 99/20
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1 | 349 | StPO |
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