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5 StR 510/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 510/17 BESCHLUSS vom 27. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:271117B5STR510.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch im Feststellungsausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche entstandenen oder künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Straftat vom 7. November 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions- und Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Der Adhäsionsausspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts teilweise klarzustellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. September 2017 – 5 StR 396/17 mwN).

2. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 226 Abs. 3 StGB die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einzuhaltende Reihenfolge der Einstellung vertypter Milderungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2015 – 5 StR 247/15; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1115 ff., jeweils mwN) nicht hinreichend beachtet. Der Senat kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) ausschließen. Die sich nach der von der Strafkammer vorgenommenen Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ergebende Mindeststrafe ist mit sechs Monaten geringer als die in § 226 Abs. 3 StGB bezeichnete (ein Jahr). An der Höchststrafe (elf Jahre drei Monate statt zehn Jahre) hat sich das Landgericht bei der Strafbemessung ersichtlich nicht orientiert.

Sander König Schneider Mosbacher Dölp

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2 226 StGB
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1 337 StPO
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