Paragraphen in 3 StR 67/15
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 67/15 BESCHLUSS vom 31. März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2015 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beschränkung des Rechtmittels - der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von seinem Revisionsangriff ausgenommen - ist wirksam (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Die vom Generalbundesanwalt zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung herangezogene Entscheidung (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171) betraf eine andere Fallkonstellation, in der die Maßregel angeordnet wurde; sie ist deshalb nicht einschlägig.
Schäfer Gericke Pfister Spaniol Mayer
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