Paragraphen in 2 ARs 434/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 304 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 304 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 434/17 2 AR 248/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in der Anzeigesache gegen
1. 2.
wegen des Vorwurfs der falschen uneidlichen Aussage hier: Anhörungsrüge Antragstellerin:
Az.: 4 Ws 205/17 Oberlandesgericht Stuttgart ECLI:DE:BGH:2018:090118B2ARS434.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2018 beschlossen:
1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 11. November 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten verworfen.
2. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl und Zeng werden als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsbeistandes wird abgelehnt.
Gründe: 1 1. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Antragstellerin, der der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen Entscheidung des Senats zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre. 2 2. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, nachdem der Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 über die Beschwerde der Antragstellerin entschieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214). 3 3. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein unzulässiges Rechtsmittel kommt nicht in Betracht. 4 4. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Krehl Eschelbach Zeng
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 304 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 304 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen