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IX ZB 107/16

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 107/16 BESCHLUSS vom 25. Januar 2017 in dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung ECLI:DE:BGH:2017:250117BIXZB107.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 25. Januar 2017 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 29. November 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 04.11.2016 - 84 IK 27/14 LG Münster, Entscheidung vom 29.11.2016 - 5 T 758/16 -

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Paragraphen in IX ZB 107/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 7 InsO
1 78 ZPO
1 522 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO
1 577 ZPO

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1 78 ZPO
1 522 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO
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