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III ZR 214/22

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 214/22 BESCHLUSS vom 2. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:020323BIIIZR214.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

Nach § 78b Abs. 1 ZPO ist einer Partei ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darzulegen und nachzuweisen (Senat, Beschluss vom 24. November 2016 - III ZA 22/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 6/20, Das Grundeigentum 2021, 570 jew.

mwN). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (Senat, BGH aaO jew. mwN).

Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat zwar am 8. Dezember 2022 und somit innerhalb der bis zum Ablauf dieses Tages laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen welcher beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt zur Übernahme des Mandats nicht bereit war. Er hat - innerhalb der bis zum 8. Dezember 2022 laufenden Rechtsmittelfrist - keinen einzigen Rechtsanwalt namentlich benannt und auch kein einziges Ablehnungsschreiben vorgelegt. Seine bloße Erklärung, alle "am BGH zugelassenen Anwälte hätten dem Revisionskläger wegen der Arbeitsdichte in ihren Kanzleien oder aus ähnlichen Gründen abgeschrieben", die elektronischen Nachrichten, in denen die "am BGH zugelassenen Anwälte dem Revisionskläger abgeschrieben hatten, können sämtlich dem BGH in Abschrift zur Verfügung gestellt werden", genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, juris Rn. 3; BGH aaO jew. mwN). Auf die unzureichende Begründung - verbunden mit der Anregung, Antrag und Rechtsmittel zurückzunehmen - ist der Beklagte mit Schreiben der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2023 hingewiesen worden.

Herrmann Reiter Böttcher Herr Liepin Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.04.2020 - 92 C 1393/15 (42) LG Wiesbaden, Entscheidung vom 03.11.2022 - 7 S 4/22 -

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