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6 StR 387/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 387/21 BESCHLUSS vom 15. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR387.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2021 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist sowie seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15. März 2021 werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte begehrt nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:

Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Angeklagte selbst am 18. März 2021 Revision ein. Am 27. April 2021 wurde das Urteil dem (Wahl-)Verteidiger des Angeklagten zugestellt. Mit Schreiben vom 30. April 2021 teilte der Angeklagte dem Landgericht mit, dass er kein Vertrauen mehr in seinen Wahlverteidiger habe und ihn nicht bezahlen könne. Er beantragte, ihm für die Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Unter dem 20. Mai 2021 teilte der Vorsitzende ihm mit, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erst erfolgen könne, wenn das Mandat des Wahlverteidigers beendet und dies dem Landgericht mitgeteilt sei. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 übermittelte das Landgericht dem Angeklagten und seinem Verteidiger den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Revision wegen Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Am 21. Juni 2021 ging beim Landgericht die Mitteilung des Wahlverteidigers über die Mandatsniederlegung ein.

Am 24. Juni 2021 beauftragte der Angeklagte Rechtsanwalt M. mit seiner weiteren Vertretung. Noch innerhalb der „Stellungnahmefrist“, die der Vorsitzende antragsgemäß bewilligt hatte, führte dieser mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 aus, seinem Mandanten sei aufgrund unverschuldeter Fristversäumnis „von Amts wegen“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und Frist zur Fertigung der Revisionsbegründung einzuräumen. Zugleich begründete er die Revision „höchst vorsorglich“ mit der allgemeinen Sachrüge.

2. Das nach § 300 StPO analog als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehende Ersuchen ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Nach § 45 Abs. 2 StPO bedarf es einer Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen, die ein Verschulden des Verurteilten an der Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Die Begründung des Antrags erfordert daher grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Säumnis gekommen ist (vgl. KK/Maul, StPO, 8. Aufl. 2019, § 45 RdNr. 6 m. w. N.).

Dem Schreiben des Verteidigers Rechtsanwalt M.

sind keine Ausführungen zu einem Hindernis, welches der Einreichung der Revisionsbegründungsschrift entgegengestanden haben könnte, zu entnehmen. Ausweislich der … Verfahrenstatsachen war der Angeklagte während des gesamten Laufs der Revisionsbegründungsfrist, nämlich von Dienstag, dem 27. April 2021, bis Donnerstag, den 27. Mai 2021, durch seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt P. , dem auch das Urteil zugestellt wurde, anwaltlich vertreten. Ereignisse, die eine fristgerechte Einreichung der Revisionsbegründungsschrift gehindert haben könnten, sind nicht vorgetragen. Der Verweis auf ein ‚Abrücken‘ des Angeklagten von seinem Wahlverteidiger sowie einen weder im Schreiben des Angeklagten vom 30. April 2021 noch im Schriftsatz des Rechtsanwalts M.

näher dargetanen und mithin nicht nachvollziehbaren Vertrauensverlust, genügen insoweit nicht.“

Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend:

Es sind keine Umstände mitgeteilt, die einen „offenkundigen Mangel“ der Verteidigung begründen könnten, dem das Landgericht im Blick auf die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK) hätte entgegenwirken müssen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15, BGHR StPO § 44 Verschulden 11; vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84).

Darüber hinaus hätte der Angeklagte – neben der Möglichkeit, die Revisionsbegründung eigenständig zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, und im Unterschied zu Konstellationen, in denen ein von § 143a StPO geregelter Wechsel des bestellten Pflichtverteidigers angestrebt wird, – selbst einen Verteidigerwechsel bewirken können, wie er es später auch getan hat. Er konnte nicht darauf vertrauen – worauf er sich auch nicht berufen hat –, das Landgericht werde ihm aufgrund seines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers trotz weiterhin bestehenden Wahlmandats einen solchen bestellen; das gilt jedenfalls seit Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 20. Mai 2021. Dass ihm dieses nicht zugegangen sei, ist weder dargelegt noch gar glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Gleiches gilt für ein etwaiges, dem Angeklagten nicht zuzurechnendes Verschulden des damaligen Wahlverteidigers im Kontext der dem Landgericht erst Wochen später angezeigten Mandatsniederlegung.

Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gelten keine geringeren Anforderungen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 45 Rn. 30).

3. Die Revision des Angeklagten ist nach alldem wegen Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Ansbach, 15.03.2021 - KLs 1042 Js 3405/20

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