• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 BvR 2780/10

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2780/10 vom 20.8.2012, Absatz-Nr. (1 - 11), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120820_1bvr278010.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2780/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K… (alias B…),

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Blaser, Graf, Klekamp, Dr. Dälken,

Erzlager 4, 49124 Georgsmarienhütte - gegen a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. September 2010 - 11 WF 212/10 -,

b)

den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 23. August 2010 - 71 F 321/09 AB -,

c)

den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 11. August 2010 - 71 F 321/09 AB - und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts h i e r :

Anträge auf Auslagenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswertes hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier,

Paulus und die Richterin Britz am 20. August 2012 einstimmig beschlossen:

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrages für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren.

1. Der Beschwerdeführer geht davon aus, der biologische Vater einer Tochter zu sein. Nachdem die Kindesmutter die Beziehung beendet und seinen Wunsch nach Umgang mit dem Kind zurückgewiesen hatte, beantragte er die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Der aus Nigeria geflohene Beschwerdeführer verwendete gegenüber den deutschen Behörden und dem Amtsgericht zunächst den Namen „S. B.“. Vor der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag korrigierte der Beschwerdeführer seine Identitätsangaben und teilte mit, er heiße tatsächlich O. S. K. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte den Verfahrenskostenhilfeantrag ab, weil die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte diese Entscheidung.

2. Gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Willkürverbotes und des Art. 1 GG rügte. Er beantragte zugleich, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu bewilligen.

3. Nachdem die Kindesmutter mit dem Kind umgezogen war, beantragte der Beschwerdeführer beim nunmehr zuständigen Amtsgericht Bersenbrück erneut die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Er blieb vor dem Amtsgericht erfolglos. Auf seine Beschwerde hin, bei der er auch die Verfassungsbeschwerdeschrift vorlegte, bewilligte derselbe Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg nunmehr Verfahrenskostenhilfe. Die Voraussetzungen des § 1600d BGB für eine Vaterschaftsfeststellung seien dargelegt. Die verbleibenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zur Person rechtfertigten es nicht, dem Beschwerdeführer den Zugang zum Gericht zu verweigern.

4. Im Hinblick auf diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, dem Land Niedersachsen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, den Gegenstandswert festzusetzen sowie über seinen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden.

5. Das Land Niedersachsen hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

II.

1. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen im vollen Umfang zu erstatten.

Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>).

Nach diesen Grundsätzen erscheint es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, die Auslagenerstattung anzuordnen. Das Oberlandesgericht hat dem Beschwerdeführer in einem neuen, gleichgerichteten Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und es ihm so ermöglicht, das auch hier angestrebte Vaterschaftsfeststellungsverfahren wie begehrt mit anwaltlicher Unterstützung zu betreiben. Es ist nicht ersichtlich, dass im Zeitraum zwischen der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Ablehnung des ersten Verfahrenskostenhilfeantrags und der jetzt erfolgten Bewilligung im Hinblick auf den Namen des Beschwerdeführers größere Klarheit erreicht worden wäre oder sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände sonst wesentlich verändert hätten. Vielmehr ergibt sich aus den jeweiligen Beschlussgründen, dass der unverändert zuständige Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg seine Ansicht dazu geändert hat, inwiefern sich die Korrektur der Identitätsangaben auf das Vaterschaftsfeststellungsverfahren auswirkt. Hieran kann das Oberlandesgericht ohne weitere Prüfung festgehalten und die Auslagenerstattung dem Beschwerdeführer in gleicher Weise zugebilligt werden, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre.

2. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

3. Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 71, 122 <136 f.>).

Gaier Paulus Britz

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundesverfassungsgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 BvR 2780/10

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 20 GG
1 1600 BGB
1 34 BVerfGG
1 1 GG
1 2 GG
1 3 GG
1 6 GG
1 14 RVG
1 37 RVG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 1600 BGB
1 34 BVerfGG
1 1 GG
1 2 GG
1 3 GG
1 6 GG
2 20 GG
1 14 RVG
1 37 RVG

Original von 1 BvR 2780/10

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 BvR 2780/10

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum