Paragraphen in 5 StR 22/25
Sortiert nach der Häufigkeit
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2 | 349 | StPO |
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1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 22/25 BESCHLUSS vom 10. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:100325B5STR22.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 1. Oktober 2024 wird von der Einziehung der „in diesem Verfahren beschlagnahmten Mobiltelefone der Angeklagten nebst SIM-Karten“ und des Wertes von Taterträgen abgesehen; die Einziehungsanordnung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn und den nichtrevidierenden Mitangeklagten die Einziehung „der in diesem Verfahren beschlagnahmten Mobiltelefone der Angeklagten nebst SIM-Karten“ und „von Taterträgen in Höhe von 6.460 Euro“ angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung der Mobiltelefone und des Wertes von Taterträgen (insoweit missverständlich im Tenor des angefochtenen Urteils nur als „Taterträge“ bezeichnet) hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229 f.; vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160).
Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 01.10.2024 - 8 KLs 460 Js 21117/23 (2)
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