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VI ZR 1179/20

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 1179/20 BESCHLUSS vom 28. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:280622BVIZR1179.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie den Richter Dr. Allgayer beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. August 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder zum jetzigen Zeitpunkt noch hatte sie zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03, BVerfGK 6, 72 und vom 10. April 2008 - 1 BvR 1440/07, juris) grundsätzliche Bedeutung. Denn die Grundsätze zur Frage der Haftung der Beklagten aus § 826 BGB bei Käufen nach Bekanntwerden des sog. "Dieselskandals" sind bereits durch das Senatsurteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20) höchstrichterlich geklärt worden. Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf dieses Urteil und Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte des Weiteren den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) geltend macht, fehlt es neben der hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 17) an der notwendigen Wiederholungsgefahr (siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2005 – 1 BvR 938/03, aaO). Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich das Berufungsgericht, das seinem Urteil die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) zugrunde gelegt hat, dem aber das weitere Senatsurteil vom 30. Juli 2020 bei seiner Entscheidung offensichtlich noch nicht bekannt war, zukünftig nicht an die dort aufgestellten Grundsätze halten wird. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 22.000,00 €

Seiters Müller Offenloch Allgayer Oehler Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.01.2019 - 19 O 223/18 OLG Hamm, Entscheidung vom 03.08.2020 - I-2 U 165/19 -

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Häufigkeit Paragraph
1 826 BGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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