• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 278/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 278/24 BESCHLUSS vom 24. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:240724B1STR278.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 24. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354a StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 22. März 2024 aufgehoben a) im Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe und b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Strafausspruch hat im Fall II. 3. der Urteilsgründe keinen Bestand.

Das Landgericht ist bei seiner Strafzumessung im Fall II. 3. der Urteilsgründe vom bisherigen Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen und hat für diese Tat eine dem bisherigen Mindestmaß entsprechende Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt. Durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) hat der Gesetzgeber die Mindeststrafe in § 184b Abs. 3 StGB von einem Jahr auf drei Monate Freiheitsstrafe reduziert. Diese damit für den Angeklagten günstigere Gesetzesfassung ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO anzuwenden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der reduzierten Mindeststrafe in § 184b Abs. 3 StGB zu einer geringeren als der verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gelangt wäre.

2. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. 3. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung können bestehen bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht beeinflusst sind.

Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Freiburg, 22.03.2024 - 3/24 6 KLs 343 Js 17224/23 jug.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 278/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 184 StGB
3 349 StPO
2 354 StPO
1 2 StGB
1 4 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 2 StGB
3 184 StGB
1 4 StPO
3 349 StPO
2 354 StPO

Original von 1 StR 278/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 278/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum