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AnwZ (Brfg) 50/16

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 50/16 BESCHLUSS vom

21. Dezember 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2016:211216BANWZ.BRFG.50.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 21. Dezember 2016 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 4. August 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 17. August 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. November 2015 zurück. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger begehrt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 2; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht darzulegen.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 12. November 2015 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 4. April 2012, aaO Rn. 4; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 3).

Wie der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil zutreffend dargelegt hat, befand sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt im Vermögensverfall. Er war mit vier Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte B.

und F. eingetragen. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat der Kläger nicht widerlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Feststellungen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs, denen der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegentritt, Bezug.

2. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4, jeweils mwN).

Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids war der Kläger als Einzelanwalt tätig. Selbst unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag vorgetragenen - für den Widerruf nicht maßgeblichen - weiteren Entwicklung läge ein Ausnahmefall nicht vor. Der Kläger ist danach für die Erwerberin seiner Kanzlei - eine Einzelanwältin - tätig. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch erfordert, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015, aaO und vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5). Dagegen spricht hier, dass Gegenstand der Forderungen Nr. 63 und 65 der Forderungsliste der Beklagten ist, dass der Kläger Mandantengelder nicht weitergegeben haben soll.

3. Einen Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), macht der Kläger nicht ausdrücklich geltend. Die vom Kläger als unrichtig gerügte Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch stellt auch keinen im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar, da solche Entscheidungen nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und folglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen sind (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; Beschluss vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16 Rn. 13 mwN).

Auch soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung einer befangenen Richterin ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs geltend macht, greift sein Vorbringen nicht durch. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in der Sache ohne jeden Zweifel vorlagen und insoweit die Zulassung des Klägers nach Maßgabe der o.a. Senatsrechtsprechung zwingend zu widerrufen war, hat die behauptete Befangenheit der Richterin nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Entscheidung geführt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Roggenbuck Lohmann Kau Merk Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2016 - AGH 27/15 I -

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