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4 StR 186/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 186/18 BESCHLUSS vom 19. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:190718B4STR186.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2018 beschlossen:

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 1. Strafsenat abgegeben.

Gründe:

Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31a Abs. 2 ZollVG i.V.m. § 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, eine Geldbuße von 2.000 € verhängt.

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat zuständig. Es liegt eine Revision in einer Steuer- und Zollstrafsache vor (Geschäftsverteilungsplan 2018 des Bundesgerichtshofs, A. II. Nr. 5 der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Sachen). Dass der Geschäftsverteilungsplan mit dem Begriff „Strafsache“ auch die sachlich zugehörigen Ordnungswidrigkeiten meint, ergibt sich zum Beispiel aus Ziffer 6 der Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung (unter A. VI.).

Bei der Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans ist die Garantie des gesetzlichen Richters zu beachten (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG): Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 18, 344, 349; 95, 322, 328). Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplans müssen also im Voraus generellabstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln, damit die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt (vgl. BVerfGE 4, 412, 416; 82, 286, 298; 95, 322, 329; BVerfG wistra 2017, 187, 188).

Die vom Landgericht angewendete Bußgeldvorschrift in § 31a Abs. 2 ZollVG ist eine Steuerordnungswidrigkeit im Sinne des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs. Sie ist in den Teil IX des Zollverwaltungsgesetzes eingeordnet. Dessen Abschnittsüberschrift lautet: „Steuerordnungswidrigkeiten, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr“. Für die Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplans ist an diese formelle Einordnung anzuknüpfen, die der Gesetzgeber durch Art. 7 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3714) vorgenommen hat.

Allein dies gewährleistet eine eindeutige und rechtssichere Anwendung der Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans: Das vom 1. Strafsenat bei seiner Anhörung durch den Senat bevorzugte Begriffsverständnis „im materiellen Sinn“ würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Zuständigkeitsregelungen im Anwendungsbereich des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gerecht. Käme es darauf an, ob das die Zuständigkeitszuweisung bestimmende Gesetz „Verhaltensweisen erfasst, die das Steueraufkommen unmittelbar verringern oder gefährden“, widerspräche dies dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Klarheit bei der Zuweisung der Steuer- und Zollstrafsachen an den 1. Strafsenat. Dies belegt zum Beispiel bereits § 31a Abs. 1 ZollVG. Die Vorschrift dürfte in Absatz 1 Nummer 5 i.V.m. § 12e Abs. 2 Satz 1 ZollVG auch nach materiellem Verständnis ein „Steuergesetz“ enthalten. Denn dieser Bußgeldtatbestand erfasst ersichtlich Verhaltensweisen, die das Steueraufkommen unmittelbar gefährden. Dies ist in den anderen Fällen des § 31a Abs. 1 ZollVG in unterschiedlichem Umfang eher zweifelhaft und hängt in jedem Einzelfall davon ab, was unter dem „unmittelbaren“ Verringern oder Gefährden des Steueraufkommens zu verstehen ist.

Die im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Ausnahme, wenn „dieselbe Handlung“ eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, greift nicht ein. Entgegen der vom 1. Strafsenat bei der Anhörung vertretenen Auffassung hat die an die Formulierung in § 52 Abs. 1 StGB angelehnte Ausnahme einen Anwendungsbereich, obwohl Betäubungsmittel – grundsätzlich – weder umsatz- noch verbrauchsteuerpflichtig sind (EuGHE 1988, 3627). Das folgt aus der Begehung eines Bannbruchs (§ 372 AO) durch die Einfuhr von Betäubungsmitteln. Nicht anders als bei der hier in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit nach § 31a Abs. 2 ZollVG bewirkt auch beim Bannbruch „verfahrensrechtlich ... die Zuwiderhandlung gegen die im nichtsteuerlichen Bereich wurzelnden Verbote die Ahndung als Steuerstraftat (§ 369 Abs. 1 Nr. 2 AO) …“ (Klein, AO, 13. Aufl., § 372 Rn. 1). Unabhängig davon liegt auch der vom 1. Strafsenat angesprochene Zusammenhang mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Betäubungsmittelstraftat nicht vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte beim Grenzübertritt zur Schweiz Bargeld in Höhe von 28.000 €

mit sich, um dieses als Reisespesen an weitere bei seiner Arbeitgeberin beschäftigte Fahrer zu verteilen. Ein innerer Zusammenhang mit der Einfuhr von und dem Handel mit Heroin und Kokain besteht nicht.

Der 4. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan unter A. VI. 1. a) an den 1. Strafsenat ab.

Der 1. Strafsenat wurde angehört.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender RiBGH Dr. Feilcke ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Sost-Scheible

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1 369 AO
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