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II ZR 33/20

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 33/20 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:131020BIIZR33.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen:

1. Der am 7. September 2020 eingegangene Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Frist zur Einzahlung der Prozesskostensicherheit um einen Monat wird zurückgewiesen.

2. Der am 22. September 2020 eingegangene Antrag der Beklagten, die Klage nach § 113 Satz 2 ZPO durch Beschluss für zurückgenommen zu erklären, wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 1. Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der am 9. September 2020 ablaufenden Frist zur Einzahlung der Prozesskostensicherheit um einen Monat war zurückzuweisen, da erhebliche Gründe für eine Verlängerung der Frist nicht substantiiert vorgetragen worden sind, § 224 Abs. 2 ZPO. 2 Gemäß § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen nur verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. Die Klägerin hat sich darauf berufen, "Urlaubsabwesenheiten und die Corona-bedingte Situation in Brasilien haben zu der Verzögerung" der Einzahlung der Prozesskostensicherheit geführt. Mit diesem unsubstantiierten Vortrag sind keine erheblichen Gründe im Sinne des § 224 Abs. 2 ZPO dargelegt.

2. Der am 22. September 2020 eingegangene Antrag der Beklagten, die Klage nach § 113 Satz 2 ZPO durch Beschluss für zurückgenommen zu erklären, war zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 hat der Senat der Klägerin aufgegeben, innerhalb von 6 Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 14.552,99 € zu stellen. Gemäß § 113 Satz 2 ZPO ist nach Ablauf der Frist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären. Es genügt deshalb, wenn die vom Gericht angeordnete Prozesskostensicherheit bis zu der Entscheidung des Gerichts geleistet wird, auch wenn die hierfür gesetzte Frist nicht eingehalten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1982 - VIII ZR 198/80, WM 1982, 880). Die Klägerin hat die angeordnete Prozesskostensicherheit durch Hinterlegung von 14.552,99 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg am 21. September 2020 zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, aber noch vor dem am 22. September 2020 eingegangenen Antrag der Beklagten und vor der Entscheidung geleistet.

Drescher Bernau Wöstmann V. Sander Born Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.06.2018 - 3-11 O 12/17 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.01.2020 - 5 U 111/18 -

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