Paragraphen in VI ZB 74/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 42 | ZPO |
1 | 44 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 42 | ZPO |
1 | 44 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 74/20 VI ZB 1/21 BESCHLUSS vom 16. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:160221BVIZB74.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2021 durch die Richterin Dr. Oehler als Vorsitzende, die Richterin Müller sowie die Richter Dr. Klein, Böhm und Dr. Herr beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 9. Februar 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch, Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder wird zurückgewiesen.
Gründe: I.
Mit Beschlüssen vom 22. Januar 2021 (VI ZB 74/20) und 25. Januar 2021 (VI ZB 1/21) hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Rechtsbeschwerden abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021 hat der Antragsteller gegen die Beschlüsse Anhörungsrüge eingelegt und zugleich die Richter, die an den Beschlüssen mitgewirkt haben, darüber hinaus auch Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klein, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es müsse von einer unzureichenden juristischen Qualifikation der Richter ausgegangen werden, weil sie Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention "ostentativ missachtet" hätten.
II.
Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.
1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, soweit es sich gegen Richter Dr. Klein richtet, da dieser an den Beschlüssen nicht mitgewirkt hat.
2. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter, die an den Beschlüssen mitgewirkt haben, ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.
Weder die vom Antragsteller angenommene unzureichende juristische Qualifikation der Richter noch deren Rechtsansichten kommen als Ablehnungsgrund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20). Grob fehlerhafte Rechtsansichten, die den Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei begründen könnten, wurden hier in Ansehung der Gründe der Beschlüsse vom 22. und 25. Januar 2021 offensichtlich nicht vertreten.
Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20).
Oehler Müller Böhm Klein Herr Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.10.2020 - 13 T 13275/20 OLG München, Entscheidung vom 09.12.2020 - 5 W 1572/20 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 42 | ZPO |
1 | 44 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 42 | ZPO |
1 | 44 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen