2 StR 428/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 428/25 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:151025B2STR428.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. und 3. auf dessen Antrag – am 15. Oktober 2025 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. November 2024 gewährt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 236.000 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“, Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen und wegen „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat gegen ihn die Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 240.000 Euro angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt – nach Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Dem Angeklagten war auf seinen Antrag und seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt einen durchgreifenden Rechtsfehler lediglich im Einziehungsausspruch auf. Das Landgericht hat bei der Berechnung des aus den Taten in den Fällen II.1, II.8 und II.9 der Urteilsgründe Erlangten aus dem Blick verloren, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein Kilogramm des Marihuanas aus der Ernte der Plantage im Fall II.1 der Urteilsgründe nicht gewinnbringend weiterverkaufte, sondern als Teil von dessen Entlohnung an den nicht revidierenden Angeklagten B. abgab. Der Senat kürzt die Wertersatzeinziehung um den auf diese Teilmenge entfallenden Betrag von 4.000 Euro.
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 5 4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Zimmermann Meyberg Herold Lutz Vorinstanz: Landgericht Aachen, 13.11.2024 - 63 KLs 12/24 (903 Js 4/24)