Paragraphen in 2 ARs 485/12
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 485/12 2 AR 360/12 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2013 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Betruges Az.: 95 UJs 2609/12 Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 2013 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe: 1 Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht Mannheim begründet ist.
Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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