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2 StR 476/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 476/14 BESCHLUSS vom 14. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. August 2014 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 26.190 € angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Anordnung von Wertersatzverfall Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das angefochtene Urteil hält im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass die Strafkammer im Rahmen dieser Entscheidung die Härtevorschrift des § 73c StGB geprüft hat, obwohl dies nach den festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten geboten gewesen wäre. Der Angeklagte geriet vor längerer Zeit in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, die aus dem Betrogenwerden im Rahmen einer unseriösen Geldanlage resultierten. Er musste die Privatinsolvenz beantragen, wobei das Verfahren mit Beschluss vom 5. März 2014 aufgehoben wurde, nachdem die sogenannte Schlussverteilung vollzogen war. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht im Rahmen der gebotenen Härtefallprüfung zu einem für den Angeklagten günstigerem Ergebnis gekommen wäre.

2. Da die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt sind, können sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.

Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist an der Unterschriftsleistung gehindert.

Fischer Eschelbach Zeng Krehl

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