Paragraphen in 4 StR 94/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 86 | VVG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 86 | VVG |
BUNDESGERICHTSHOF StR 94/14 BESCHLUSS vom 22. April 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2014 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 6. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Feststellungsantrag wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der von ihm verübten Straftat vom 25. April 2013 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden war mit Rücksicht auf § 86 VVG unter den weiteren Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf andere Versicherer übergegangen sind (BGH, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 StR 373/13).
Sost-Scheible Mutzbauer Roggenbuck Quentin Franke
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 86 | VVG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 86 | VVG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen