• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 358/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 358/22 BESCHLUSS vom 29. März 2023 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2023:290323B5STR358.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten D. C.

gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Die Revision der Angeklagten W.

wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass sie wegen versuchten Betruges verurteilt ist.

3. Die Revision der Angeklagten Wi.

wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.826,59 Euro angeordnet wird; es wird klargestellt, dass sie wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug, verurteilt ist.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe rechtlich zutreffend angenommen, dass sich die Angeklagte W.

wegen eines versuchten und nicht wegen eines vollendeten Betruges strafbar gemacht hat. Der Senat berichtigt die Urteilsformel entsprechend.

2 Die Angeklagte Wi.

betreffend bedarf der Einziehungsausspruch der Korrektur. Anders als vom Landgericht angenommen hat sie sich durch die Tat 8 der Urteilsgründe Aufwendungen in Höhe von lediglich 741,96 statt

809,72 Euro erspart, sodass der Einziehungsbetrag entsprechend herabzusetzen war. Zudem hat der Senat die Urteilsformel berichtigt, weil – was das Landgericht hinsichtlich der übrigen Angeklagten beachtet hat – die Bezeichnung der Tat als „gewerbsmäßig“ im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12, 14).

Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 02.11.2021 - 2 KLs 303 Js 17549/19

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 358/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 263 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 263 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO

Original von 5 StR 358/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 358/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum