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AnwZ (Brfg) 45/21

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 45/21 BESCHLUSS vom

25. Februar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2022:250222BANWZ.BRFG.45.21.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk beschlossen:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2021 nahm die Beklagte die Aufnahme der Klägerin in die Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 4 Abs. 1 EuRAG zurück. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Das klageabweisende Urteil ist der Klägerin am 1. September 2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27. September 2021, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am 5. Oktober 2021, hat die Klägerin einen "Berufungsantrag" erhoben und beantragt, "das oben genannte Urteil aufzuheben und damit der bei der Rechtsanwaltskammer F.

eingelegten Beschwerde stattzugeben". Im Weiteren hat sie sich als "Beschwerdeführerin" und die Beklagte als "Beschwerdegegner" bezeichnet. Eine "Begründung der Berufung" hat sie für später - "innerhalb der im Urteil vorgesehenen Frist" - angekündigt.

Mit Verfügung vom 11. November 2021 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass Zweifel an der ordnungsgemäßen Bezeichnung des Rechtsmittels bestünden und sie die Rechtsmittelfrist versäumt habe. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommen vorliegend nicht in Betracht.

Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. Ein solcher wurde nicht gestellt.

1. Eine Auslegung des als "Berufungsantrag" bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.).

In der Rechtsmittelschrift wurde das erhobene Rechtsmittel trotz Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - optisch hervorgehoben - ausdrücklich als "Berufungsantrag" bezeichnet. Auch der angekündigte Antrag entspricht grundsätzlich dem einer Berufung. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede.

2. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 14 ff. mwN und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 6) voraus, dass die Klägerin diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. Daran fehlt es. Die Rechtsmittelfrist, die mit Zustellung des vollständigen Urteils am 1. September 2021 zu laufen begonnen hat, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB am Freitag, den 1. Oktober 2021 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden sind.

III.

Der Rechtsbehelf wäre auch bei einer Auslegung als Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig, weil die Klägerin die Antragsfrist versäumt hat. Die Antragsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der den Rechtsbehelf enthaltende Schriftsatz ist aber erst am 5. Oktober 2021 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

Grupp Kau Paul Merk Grüneberg Vorinstanz: AGH Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.07.2021 - 1 AGH 3/21 -

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