Paragraphen in 4 StR 256/19
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1 | 55 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 55 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 256/19 1.
BESCHLUSS vom 3. Juli 2019 in der Strafsache gegen
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 11. Dezember 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit in den Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Nebenklägerin und den Adhäsionsklägerinnen in den Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:030719B4STR256.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten R. :
Der Angeklagte R.
wurde nach der hier abgeurteilten Tat durch das Siauliu Apygardos Teismas (Litauen) am 3. Mai 2018 zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt; die Entscheidung wurde im Zentralregister als Gesamtstrafe zusammen mit einer Verurteilung vom 6. November 2014 erfasst.
Zwar hat das Landgericht die Verurteilung vom 3. Mai 2018 weder unter dem Gesichtspunkt des Härteausgleichs noch des Gesamtstrafübels in der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten erwähnt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 1 StR 510/18; s. auch BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 1 StR 599/17); auch haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie die nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgten Vorverurteilungen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-171/16, Rn. 26; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 508/18). Hieraus ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten:
Die mit Urteil des Siauliu Apygardos Teismas vom 3. Mai 2018 abgeurteilte Tat hatte der Angeklagte am 20. Juni 2013 begangen. Nach den festgestellten Vorstrafen sind somit zuvor gegen den Angeklagten vier Verurteilungen ergangen, so unter anderem das Urteil desselben litauischen Gerichts vom 6. November 2014; aus drei dieser Vorverurteilungen liefen gegen ihn zur hiesigen Tatzeit offene Bewährungen. Unter diesen Umständen ist dem Angeklagten nicht allein dadurch, dass die der jetzt abgeurteilten Tat nachfolgende Verurteilung im Ausland erfolgt ist, die Wohltat einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB entgangen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 1 StR 599/17). Im Übrigen schließt der Senat angesichts des Tatbildes und der sehr moderat bemessenen Strafe aus, dass die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf der unterbliebenen Berücksichtigung der litauischen Verurteilung vom 3. Mai 2018 beruht.
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1 | 349 | StPO |
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