Paragraphen in 3 StR 30/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 30/19 BESCHLUSS vom 6. März 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR30.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 25. September 2018 dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.360 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und bestimmt, dass aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung fünf Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Weiter hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.360 € angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch. Zum Schuld- und zum Strafausspruch sowie zur Kompensationsentscheidung hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
Allein die Anordnung der Einziehung bedarf der Ergänzung um die gesamtschuldnerische Haftung. Die Feststellungen belegen faktische Mitverfügungsgewalt des Angeklagten, des früheren Mitangeklagten R. L. und des bisher nicht identifizierten dritten Mittäters über das Bargeld und die beiden Smartphones. Da es einer individuellen Benennung der Gesamtschuldner nicht bedarf, hat der Senat die Ergänzung der Einziehungsentscheidung auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung als solcher beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18, juris Rn. 39).
Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Tiemann Spaniol Berg Wimmer
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