5 StR 745/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 745/24 BESCHLUSS vom 19. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:190525B5STR745.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2025 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten wird auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Waffengesetz beschränkt.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. September 2024 als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Springmesser) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt, soweit es den Vorwurf des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen betrifft, zur Verfahrensbeschränkung und ist im Übrigen unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
1. Die Verfahrensbeschränkung nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vor, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder vielmehr dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134/24; zur Frage eines Sachverständigengutachtens in solchen Fällen BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219/24).
2. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich angesichts des verbleibenden Schuldgehalts nicht. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen. Dass es aufgrund der Gesamtumstände einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint hat, was eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG zur Folge hat, wird durch die Verfahrensbeschränkung nicht in Frage gestellt. Die zugemessene Strafe liegt im unteren Drittel des sich so ergebenden Strafrahmens. Überdies bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin auch bei einer Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt.
Cirener Gericke Mosbacher RiBGH von Häfen ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Cirener Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 18.09.2024 - (548 KLs) 279 Js 433/23 (15/24)
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