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3 StR 302/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 302/12 BESCHLUSS vom 18. September 2012 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. September 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 1. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Jeweils unter Einbeziehung früher verhängter Strafen hat es den Angeklagten S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten M. zu einer solchen von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Rüge Erfolg, das Landgericht habe einen Beweisantrag in rechtsfehlerhafter Weise abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

2 Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte S.

dem Geschädigten T. im Rahmen einer "Bestrafungsaktion" in einem Duschraum der Justizvollzugsanstalt B.

mehrere Faustschläge. Der Angeklagte M.

schlug dem Geschädigten mit dem hölzernen Stiel eines Duschabziehers gegen den Kopf. Der Geschädigte erlitt eine vier cm lange Kopfplatzwunde,

zwei Prellmarken auf der Stirn, ein Hämatom am rechten Auge und eine Hautabschürfung an der Schulter.

1. a) Der Angeklagte S. hat zwei Zeugen zum Beweis dafür benannt, der Geschädigte sei nach dem Duschen im Kopfbereich unverletzt gewesen. Die Zeugen seien zugegen gewesen, als der Geschädigte nach dem Duschen auf dem Weg in seine Zelle von Mithäftlingen angesprochen worden sei. Sie hätten den Geschädigten während des mehrminütigen Streitgesprächs aus kurzer Entfernung gesehen. Der Angeklagte M.

hat einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt zum Beweis dafür benannt, der Geschädigte habe zur Mittagsausgabe keine Verletzungen, insbesondere keine blutende Kopfplatzwunde aufgewiesen. Der Zeuge sei bei der Essensausgabe an den Geschädigten zugegen gewesen.

Das Landgericht hat beide Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die behaupteten Tatsachen seien aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Ausweislich der Bekundungen der sachverständigen Zeugen Dr. W.

und Dr. Z. könne die Wunde auf dem Weg zurück in die Zelle und während der Essensausgabe nicht mehr oder unter dem Haaransatz verdeckt geblutet haben.

b) Die Anträge genügen den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen. Ihre Ablehnung durch die Strafkammer hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Gericht darf sich in den Urteilsgründen mit dem Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht in Widerspruch setzen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. August 1996 - 4 StR 373/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz Bedeutungslosigkeit 22). Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Urteils blutete die Wunde zunächst so stark, dass der Duschraum verschmutzt wurde. Nachdem der Geschädigte in seinem Haftraum angekommen war, legte er ein Handtuch auf die "immer noch blutende" Kopfplatzwunde. Er entschied sich schließlich, nachdem der Blutfluss auch nach der Essensausgabe nicht zum Erliegen gekommen war, den Notrufknopf zu betätigen. Nach den Bekundungen des Zeugen Dr. W.

fiel diesem "gleich an den Haaren klebendes Blut" auf, nachdem der Geschädigte ihm zur Behandlung vorgeführt worden war. Demnach blutete die Wunde ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auseinandersetzung in dem Duschraum jedenfalls bis zu dem Notruf durchgehend nicht unerheblich. Mit diesen Feststellungen ist es nicht zu vereinbaren, dass aus der Wunde gerade zu den in diesen Zeitraum fallenden Zeitpunkten, zu denen die benannten Zeugen nach den Beweisbehauptungen den Geschädigten gesehen haben sollen, kein Blut austrat oder dieser Vorgang optisch nicht wahrnehmbar war.

c) Das Urteil beruht auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge. Obwohl das Landgericht sich seine Überzeugung vom Ablauf der Tat auf der Grundlage der Einlassungen der Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne materiellrechtlichen Fehler gebildet hat, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die beantragten Beweiserhebungen durchgeführt hätte.

2. Der Senat weist darauf hin, dass bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe neben Anzahl und Höhe der einbezogenen Einzelstrafen grundsätzlich auch deren Strafzumessungsgründe anzugeben sind (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 55 Rn. 17).

Becker RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Gericke Spaniol Schäfer

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