Paragraphen in 6 StR 508/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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7 | 177 | StGB |
1 | 3 | StGB |
1 | 353 | StPO |
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1 | 3 | StGB |
7 | 177 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 508/24 URTEIL vom 5. März 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2025:050325U6STR508.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2025, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richter am Bundesgerichtshof Wenske, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt J. als Verteidiger des anwesenden Angeklagten,
Rechtsanwältin G. als Nebenklagevertreterin,
Oberamtsrätin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. April 2024 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Von Rechts wegen - Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen kam der aus dem Senegal stammende Angeklagte im Jahr 2013 nach Deutschland, um hier Asyl zu beantragen. Kurz nach seiner Ankunft lernte er die Nebenklägerin und deren Familie kennen, die ihn regelmäßig in ihr Haus einlud und ihm dabei behilflich war, sich in Deutschland zu integrieren. Nach einiger Zeit entwickelte sich zwischen ihm und der Nebenklägerin eine intime Beziehung, aus der ein im August 2015 geborener gemeinsamer Sohn hervorging. Nachdem die Nebenklägerin die Beziehung Ende 2016 beendet hatte, entwickelte sich ein Sorgerechtsstreit, in dessen Rahmen ein Besuchsrecht des Angeklagten vereinbart wurde.
Am 20. Mai 2017 begab sich der Angeklagte zum Haus der Nebenklägerin und ihrer Familie, um seinen Sohn zu besuchen. Nachdem sie ihm auf seine Nachfrage mitgeteilt hatte, dass nur sie selbst und ihr gemeinsames Kind im Haus anwesend seien, gab er ihr zu verstehen, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr haben wolle. Obwohl sie das ausdrücklich ablehnte und sich körperlich zur Wehr setzte, hielt er sie mit beiden Händen fest, drückte ihre Beine mit seinen Beinen auseinander und drang mit seinem Penis vaginal in sie ein. Nachdem es ihr durch ihre Gegenwehr gelungen war, sich von ihm zu befreien und ihn daran zu hindern, erneut vaginal in sie einzudringen, ergriff der Angeklagte einen Handfeger, drückte sie in die Bauchlage, setzte sich auf sie und führte den Griff des Handfegers mehrfach in ihre Vagina ein. Sie erlitt dadurch erhebliche Schmerzen und einen Riss im hinteren Vaginalbereich, der medizinisch versorgt werden musste.
Das Landgericht hat die Tat gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a StGB als besonders schwere Vergewaltigung angesehen und das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB bejaht. Dabei hat es zugunsten des Angeklagten insbesondere dessen umfassendes Geständnis und bisherige Straflosigkeit berücksichtigt, zu seinen Ungunsten demgegenüber das konkrete Tatbild, die erheblichen Verletzungen der Nebenklägerin und das Infektionsrisiko, dem er sie aussetzte, indem er den Griff des Handfegers in ihre Vagina einführte. Der Strafzumessung hat das Landgericht mit Rücksicht auf die Sperrwirkung den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB zugrunde gelegt und auf die danach vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt.
2. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft zu Recht.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es hat die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts kommt nur in engen Grenzen in Betracht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. Juli 1988 – 3 StR 273/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 3; vom 24. August 1982 – 1 StR 435/82, NStZ 1982, 464, 465). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn dem Tatgericht Abwägungsfehler unterlaufen sind und das gefundene Ergebnis deshalb nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 6 StR 511/21, NStZ-RR 2022, 342; vom 5. Mai 2011 – 1 StR 116/11, NStZ 2012, 162, 163; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1530). So verhält es sich hier.
Es kann dahinstehen, ob schon die Strafrahmenwahl durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, weil das Landgericht nicht erkennbar bedacht hat, dass die Verwirklichung eines Regelbeispiels im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 2 StGB der Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 StGB regelmäßig entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 6 StR 502/23, NJW 2024, 2623, Rn. 13 mwN). Der Strafausspruch hat jedenfalls deshalb keinen Bestand, weil die Verhängung der nach § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB vorgesehenen Mindeststrafe in Anbetracht der vom Landgericht als erheblich strafschärfend gewerteten Umstände einer tragfähigen Begründung entbehrt.
Die Mindeststrafe ist zwar nicht nur denkbar leichtesten Fällen vorbehalten; auf sie darf auch erkannt werden, wenn Strafzumessungsgesichtspunkte vorliegen, die den Angeklagten belasten (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 1988 – 3 StR 273/88, aaO; vom 21. Dezember 1983 – 3 StR 437/83, NStZ 1984, 359). Dies setzt aber – wie bei der Verhängung der Höchststrafe (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 2 StR 619/82, NStZ 1983, 268, 269) – eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraus (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2024 – 6 StR 541/23, NStZ-RR 2024, 208; vom 23. Februar 1989 – 4 StR 8/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 7; vom 17. November 1983 – 4 StR 617/83, NStZ 1984, 117).
Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen das Landgericht innerhalb des Strafrahmens des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB trotz der den Angeklagten erheblich belastenden Umstände die Mindeststrafe für schuldangemessen gehalten hat.
3. Im Hinblick auf den Strafausspruch bedarf die Sache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Sie können entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Bartel Wenske Feilcke Fritsche Tiemann Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 18.04.2024 - 3 KLs 11/23
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