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IX ZR 233/15

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 233/15 BESCHLUSS vom 28. Mai 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:280520BIXZR233.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 28. Mai 2020 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom 7. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Klägers vom 7. April 2020 ist unzulässig.

1. Die Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen durfte. Hingegen ist eine Gegenvorstellung unzulässig, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13).

Die Abänderung einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, die nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist, kann von Amts wegen nur in den durch § 63 Abs. 3 GKG gesetzten Grenzen erfolgen. Insbesondere darf eine Abänderung nur innerhalb von sechs Monaten vorgenommen werden, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Binnen dieser Ausschlussfrist (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 63 GKG Rn. 11) muss deshalb die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung erhoben werden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, BeckRS 2011, 20156 Rn. 3; vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, BeckRS 2016, 21190 Rn. 1; vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, BeckRS 2019, 17940 Rn. 5).

2. Im Streitfall hat der Senat mit Beschluss vom 7. September 2017 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und den Wert des Verfahrens festgesetzt. Die Gegenvorstellung des Klägers ist erst am 7. April 2020 eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gesetzlich nicht vorgesehen (Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, aaO). Im Übrigen hat der Kläger einen Wiedereinsetzungsgrund weder dargelegt noch ist ein solcher sonst ersichtlich (vgl. §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Auch die § 234 ZPO zu entnehmenden Fristen sind ersichtlich nicht gewahrt.

Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.01.2009 - 2-4 O 294/01 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.11.2015 - 9 U 16/09 -

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4 63 GKG
1 32 RVG
1 233 ZPO
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