Paragraphen in 12 W (pat) 16/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 16/16 Verkündet am 14. Mai 2019
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2005 058 048 …
ECLI:DE:BPatG:2019:140519B12Wpat16.16.0
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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin Dipl.-Ing. Schenk beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Gegen das am 06. Dezember 2005 angemeldete und am 10. Februar 2011 veröffentlichte Patent 10 2005 058 048 mit der Bezeichnung „Luftleitelement“ hatte die Einsprechende am 10. Mai 2011 Einspruch erhoben.
Mit Beschluss in der Anhörung vom 23. November 2015 hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen am 22. März 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20. April 2016 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Die Einsprechende führt in ihrer Beschwerdebegründung aus, dass der Gegenstand nach der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§ 21 Absatz 1 Ziffer 1 PatG iVm § 4 PatG).
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November 2015 aufzuheben und das Patent 10 2005 058 048 zu widerrufen.
Der Beschwerdegegner stellte den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November 2015 aufzuheben und das Patent 10 2005 058 048 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2019,
Beschreibung Absätze [0001] bis [0009], überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2019 und Absätze [0010] bis [0040] gemäß der Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 23. November 2015 und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Im Verfahren befinden sich die folgenden Entgegenhaltungen:
D1 DE 93 03 875 U1 D2 DE 199 12 567 A1 D3 HAAZ, Josef: Luftdurchlässe in der Raumlufttechnik, IKZ-Haustechnik, Sonderdruck Heft 6/97, Seiten 164-169 D4 EMCO KLIMATECHNIK: Technisches Handbuch Luftführung, 1998, EMCO Bau-und Klimatechnik GmbH & Co. KG, 49803 Lingen, Seiten 1.23-1.29 Die D1 und D2 waren bereits in der Patentanmeldung genannt, die D3 wurde von der Prüfungsstelle entgegengehalten. Die D4 wurde von der Einsprechenden eingeführt.
D5.1 D5.2 D5.3 D5.4 D5.5 D5.6 D5.7 D5.8 D5.9 Kopie der Einladung für die Messe ISH 1999; Darstellung des Dralldurchlasses TDV Kopie der Rechnung Nr. 6692 der SIGMA DRUCK Gesellschaft mbH & Co. Kopie der Bestellung zur Rechnung aus D4.2 Fotografie eines Teils des Messestandes der Einsprechenden auf der ISH 1999 Fotografie des Wandbereichs des Messestandes aus D 4.4, in dem der Drallauslass TDV eingebaut war Kopie eines Auftragsschreibens vom 1. Oktober 1998 für Herstellung der TDV Klipslamelle Technische Zeichnung MZ02365 Kopie des technischen Datenblattes "Dralldurchlässe mit verstellbaren Luftleitelementen Serie TDV-SilentAIR" Kopien des Titelblattes sowie der Seite 3 aus der Zeitschrift cci 19. April 1999, Nr. 5/99, 33. Jahrgang Die vorgenannten Dokumente (D5.1-D5.9) sind zur Darlegung einer offenkundigen Vorbenutzung vorgelegt worden.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Luftleitelement für einen Luftdurchlass (26), mit einem Fuß (14), der dazu ausgebildet ist, das Luftleitelement (10, 10') in eine rechteckige Durchlassöffnung (16, 16') einzusetzen, und einer Lamelle (12), die sich längs der Durchlassöffnung erstreckt und in Bezug auf deren Ebene schräg angestellt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Anstellwinkel der Lamelle (12) auf der Länge der Durchlassöffnung variiert und dass die Lamelle (12) in senkrechter Projektion auf die Ebene der Durchlassöffnung (16) einen rechteckigen Grundriss hat.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag lautet:
Luftdurchlass für lufttechnische Anlagen, mit einer Durchlassplatte (28), in der mehrere rechteckige Durchlassöffnungen (16, 16') radial um ein Zentrum herum angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass Luftleitelemente (10, 10') nach einem der Ansprüche 1 bis 4 in die Durchlassöffnungen (16, 16') eingesetzt sind.
An den Hauptanspruch und den nebengeordneten Patentanspruch gemäß Hauptantrag sind die untergeordneten Patentansprüche 1 bis 4 bzw. 6 und 7 direkt oder indirekt rückbezogen.
Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1) Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
2) Der Einspruch der Einsprechenden ist gemäß § 59 Abs. (1) PatG frist- und formgerecht erhoben worden. Die Zulässigkeit dieses Einspruchs ist seitens der Patentinhaberin auch nicht in Frage gestellt worden.
3) Die Erfindung betrifft laut Patentschrift (PS), Abs. [0001] ein Luftleitelement für einen Luftdurchlass.
4) Als Fachmann zuständig ist für den vorliegenden Erfindungsgegenstand ein Maschinenbauingenieur oder Bachelor of Engineering mit FH-Abschluss mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Vorrichtungen der Raumlufttechnik.
5) Laut Absatz [0005] der PS besteht bei von innen nach außen zunehmender Breite der Durchlassöffnungen eines Luftdurchlasses das Problem, dass sich eine ungleichförmige radiale Verteilung der Luftströmungsmenge der aus diesen Durchlassöffnungen austretenden Luft ergibt.
6) Als Stand der Technik nennt die PS in Abs. [0005] die D2, die solche Durchlassöffnungen mit von innen nach außen zunehmender Breite aufweist. Die radiale Verteilung der Luft wird dadurch beeinflusst, dass der Anstellwinkel der Lamelle im radial äußeren Bereich, wo die Breite der Durchlassöffnung relativ groß ist, flach ist, und der Anstellwinkel im radial inneren Bereich, wo die Breite der Durchlassöffnung gering ist, steil ist. Das bewirkt, dass durch die Variation des Anstellwinkels die Luftströmungsmenge sowie die Strömungsgeschwindigkeit und Drallwirkung günstig beeinflusst werden.
7) Als Aufgabe der Erfindung wird in Absatz [0006] angegeben, dass ein Luftleitelement für rechteckige Durchlassöffnungen geschaffen werden soll, durch das verbesserte Strömungseigenschaften des Luftdurchlasses erreicht werden.
8) Gelöst wird die Aufgabe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1. Für die weitere Erörterung wird von folgender Gliederung des geltenden Patentanspruchs 1 ausgegangen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind gekennzeichnet durch Unterstreichung):
M1: Luftleitelement für einen Luftdurchlass (26), M2: mit einem Fuß (14), der dazu ausgebildet ist, das Luftleitelement (10, 10´) in eine rechteckige Durchlassöffnung (16, 16') einzusetzen, M3: und einer Lamelle (12), die sich längs der Durchlassöffnung erstreckt und in Bezug auf deren Ebene schräg angestellt ist, dadurch gekennzeichnet, dass M4: der Anstellwinkel der Lamelle (12) auf der Länge der Durchlassöffnung variiert M5: und dass die Lamelle (12) in senkrechter Projektion auf die Ebene der Durchlassöffnung (16) einen rechteckigen Grundriss hat.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 2, der nebengeordnete Patentanspruch 5 entspricht dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 6. Die untergeordneten Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 7 entsprechen mit entsprechender Anpassung der Rückbeziehung den ursprünglich eingereichten Patentansprüche 3 bis 5 bzw. 7 und 8.
9) Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu. Die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 ist seitens der Beschwerdeführerin und Einsprechenden auch nicht in Frage gestellt worden. Keine der Druckschriften D1 bis D4 oder der vorgelegten Dokumente zur offenkundigen Vorbenutzung lehrt ein Luftleitelement mit einer Lamelle, die einen variierenden Anstellwinkel aufweist, und die gleichzeitig in senkrechter Projektion auf die Ebene der Durchlassöffnung einen rechteckigen Grundriss hat (fehlende Merkmale M4 und M5).
b) Der Gegenstand des zweifelsfrei gewerblich anwendbaren geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die D1 legt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns nicht nahe.
Die D1 mit ihrer Seite 5, Zeilen 5-23 iVm Fig. 1 und 2 beschreibt zwar ein Luftleitelement (D1: Drallauslaß) für einen Luftdurchlass gemäß Merkmal M1 (siehe D1, Anspruch 1). Der Drallauslaß der D1 besitzt gemäß Merkmal M2 einen Fuß (siehe Lagerscheibe 6 mit Nuten 11 und 12 als Teil der Platte 10 der Luftstrahlleitlamelle 4), der dazu ausgebildet ist, das Luftleitelement in eine rechteckige Durchlassöffnung (Auslassöffnung 3) einzusetzen. Die D1 offenbart ferner eine Lamelle (Luftstrahlleitlamelle 4), die sich längs der Durchlassöffnung (Auslassöffnung 3) erstreckt. Aus dem Schnitt III-III der Figuren 1 mit 3 geht hervor, dass die Lamelle 4 längs der Auslassöffnung 3 angeordnet ist. Ferner ist in der D1 beschrieben, dass die Lamelle um die Drehachse 5 „drehbar“ (eigentlich verschwenkbar) ist (vgl. Seite 2, Zeilen 5 bis 7, Seite 5, Zeilen 5 bis 8). Somit ist auch offenbart, dass die Lamelle (Luftstrahlleitlamelle 4) bei entsprechender Verschwenkung in Bezug auf die Ebene der Durchlassöffnung (Auslassöffnung 3) schräg angestellt ist. Dies entspricht Merkmal M3. Da in der D1 zwei unterschiedliche Ausführungsformen (Variante 1-mehrteilige Lamelle und Variante 2-einteilige Lamelle, s.u.) von Luftstrahlleitlamellen beschrieben sind, ist aber nur jeweils eines der Merkmale M4 oder M5 offenbart. Die Merkmale M4 und M5 sind nicht in Kombination offenbart:
Variante 1 (mehrteilige Gesamtlamelle): Das Merkmal M4 geht nur aus der ersten Ausführungsform hervor, bei der die Luftleitstrahllamelle 4 aus mehreren Segmenten bestehen kann (vgl. Seite 5, Z. 5 bis 12). Die Figur 1 offenbart auch eine längliche Auslassöffnung mit zwei Lagerscheiben 6a und 6b, wobei je eine Luftstrahlleitlamelle 4 auf einer Drehachse 5 sitzt, welche sich zwischen den Lagerscheiben erstreckt (siehe D1, Seite 4, Zeilen 29 bis 32). Es ergibt sich eine mehrteilige Gesamtlamelle mit separat drehbaren Segmenten (siehe D1, Seite 5, Zeilen 5 bis 12). Durch die separat verschwenkbaren Segmente ist es möglich, dass der Anstellwinkel der Gesamtlamelle auf der Länge der Durchlassöffnung variiert „hierdurch ist für jede Auslassöffnung 3 auch eine individuelle Luftstrahlleitung gewährleistet“ (Seite 5, Zeilen 5 bis 10). Durch die unterschiedliche Stellung der Einzelsegmente der Gesamtlamelle ist jedoch das Merkmal M5 nicht offenbart. Wenn diese unterschiedlich verstellten Einzelsegmente der Gesamtlamelle auf die Ebene der Durchlassöffnung senkrecht projiziert werden, haben die Teillamellen, abweichend von Merkmal M5, mehrere Einzelrechtecke mit unterschiedlich rechteckigem Grundriss. Denn größere Anstellwinkel führen zu einem kleineren Rechteck, kleinere Anstellwinkel führen zu einem größeren Rechteck. Um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu kommen, müsste der Fachmann nun die Lamellensegmente entsprechend unterschiedlich breit ausführen. Dazu fehlt ihm jedoch jede Veranlassung. So fehlt z. B. ein Hinweis auf die Verwendung unterschiedlicher breiter Lamellensegmente sowohl in der D1 wie auch im weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Variante 2 (einteilige Lamelle): Die zweite Ausführungsform mit einer Lamelle aus nur einem Segment zeigt ein Luftleitelement mit den Merkmalen M1, M2, M3 und M5 (vgl. Figur 1 mit Schnitt III-III, Figuren 2 und 3). Die aus einem Segment bestehende Luftstrahlleitlamelle 4 kann auch in Schrägstellung in senkrechter Projektion auf die Ebene der Durchlassöffnung (Auslassöffnung 3) ein Rechteck ergeben. Jedoch ist das Merkmal M4 in dieser Ausführungsform nicht offenbart, da die aus einem Segment bestehende Luftleitstrahllamelle 4 längs der Durchlassöffnung (Auslassöffnung 3) keinen variierenden Anstellwinkel aufweist. Um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu kommen, müsste der Fachmann die einteilige Lamelle der D1 derart verändern, dass der Anstellwinkel der Lamelle auf der Länge der Durchlassöffnung gemäß M4 variiert. Dazu gibt es keine Veranlassung. Eine Verdrillung der Lamelle nach der Variante 2 ist aus der D1 nicht nahegelegt.
Die D2 offenbart eine Luftleiteinrichtung mit den Merkmalen M1, M3 und M4 (vgl. Anspruch 1, Fig. 2-4). Das Merkmal M2 ist in der D2 nicht offenbart. In Spalte 4, Zeilen 9 bis 15, wird nämlich beschrieben, dass die Lamellen 2 von außen auf die Frontplatte aufgebracht (nicht eingesetzt, wie nach Merkmal M2 gefordert) oder aus der Frontplatte zungenförmig ausgestanzt sind. Somit ist auch kein anspruchsgemäßer Fuß offenbart, der dazu geeignet ist, das Luftleitelement in eine Durchlassöffnung einzusetzen. In Spalte 4, Zeilen 18 bis 19 wird sogar ausdrücklich erwähnt, dass eine Befestigung der Lamellen somit nicht erforderlich ist. Dies betrifft auch das Teilmerkmal von M2, wonach die Durchlassöffnung rechteckig sein soll. In der D2 ist diese durchgängig trapezförmig. Außerdem geht das Merkmal M5 nicht aus der D2 hervor und es liegt auch nicht nahe, da die Lamellen der D2 aufgrund der insgesamt runden Ausbildung des Luftleitelements durchgängig im Zentrum schmäler als am Rand der Frontplatte ausgebildet sind (vgl. Spalte 4, Zeilen 2022).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin würde daher der Fachmann die Lamellen der D2 nicht im Rahmen von handwerklichen Maßnahmen so ausbilden, dass sie in senkrechter Projektion auf die Ebene der Durchlassöffnung einen rechteckigen Grundriss ergäben.
Die Lamellen 2 der D2 weisen jeweils eine tortenstückförmige Form auf. In Figur 1 der D2 wird gezeigt, dass die Lamellen 2 um das Zentrum der Frontplatte 1 radial ausgerichtet sind und jede Lamelle 2 im Bereich ihres dem Zentrum zugekehrten Endes schmäler ausgebildet ist als in ihrem dem Zentrum abgekehrten Bereich. Dies ergibt keinen rechteckigen Grundriss, wie nach Merkmal M5 des Patentanspruchs 1 gefordert.
Der Fachmann entnimmt ferner der D2 (vgl. Spalte 1, Zeile 56 bis Spalte 2, Zeile 50), dass durch die unterschiedlichen Anstellwinkel sich demnach entlang der Lamelle ein verschieden breit ausgestalteter Luftdurchtrittsspalt 3 (vgl. Spalte 1, Zeilen 62-68) zur gezielten Beeinflussung von Volumen und Strömungseigenschaften der durchgeführten Luft (vgl. Spalte 2, Zeilen 1-4) ergibt. Die Bereiche mit großem Anstellwinkel ermög- lichen einen langsameren Strom unter Vermeidung von Strömungsgeräuschen (vgl. Spalte 2, Zeilen 15-21). Die Bereiche mit schmalem Anstellwinkel bewirken, dass die zugeführte Luft beschleunigt und ausreichend verdrallt wird (vgl. D2, Spalte 2, Zeile 65 bis Spalte 3, Zeile 13). Der Fachmann entnimmt zwar der D2 die Lehre, die Lamellen zu verdrillen, um einen größeren Luftvolumenstrom zu erreichen, ohne dass erhöhte Zugerscheinungen, Strömungsgeräusche oder ein verminderter Luftaustausch auftreten (siehe D2, Spalte 2, Zeilen 30-38, Spalte 3, Zeile 52). Die D2 gibt dem Fachmann jedoch keine Veranlassung, die Geometrie der Durchgangsöffnung bzw. der Lamelle zu verändern, da bereits mit der Kombination aus einer tortenstückförmigen Lamelle, die entlang ihrer Längsachse nach außen hin verdrillt sind und entsprechender Durchgangsöffnung in der Frontplatte die gewünschten Strömungseigenschaften erreicht werden.
Auch eine Kombination einer Lamelle gemäß D1 und D2 legt den Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht nahe.
Selbst wenn der Fachmann ausgehend von der zweiten Ausführungsform der D1 unter Zuhilfenahme der D2 angeleitet würde, die Lamelle der D1 zur Variation des Anstellwinkels über die Länge der Durchgangsöffnung zu verdrillen, ergäbe sich folglich nur ein trapezförmiger Grundriss der Lamelle in senkrechter Projektion auf die Ebene. Um ausgehend von der zweiten Ausführungsform der D1 zu Merkmal M5 zu gelangen, findet der Fachmann weder in der D2 noch sonst im zitierten Stand der Technik einen Hinweis. Der Patentanspruch 1 ist demnach erfinderisch nicht nur gegenüber der ersten Ausführungsform der D1 für sich genommen sondern auch in Kombination mit dem weiteren zitierten Stand der Technik.
Soweit die Einsprechende auf die D3, dortiges Bild 4, mit einer offensichtlich rechteckig ausgebildeten Durchlassöffnung abstellt, so mag dort zwar offenbart sein, dass diese Lamellen verstellbar sind. Es fehlen jedoch zumindest die Merkmale M2 und M4. Denn weder zeigt die D3 ein in die dortige Durchlassöffnung eingesetztes Luftleitelement (Merkmal M2) noch, dass dieses Luftleitelement einen variierenden Anstellwinkel seiner Lamelle aufweist (Merkmal M4).
Auch die D4, siehe Seite 1.23 Foto links oben, zeigt eine offensichtlich rechteckig ausgebildete Durchlassöffnung. Sofern dadurch die Merkmale M1 bis M3 und M5 in der D4 überhaupt offenbart sind, fehlt jedoch auch dort zumindest das Merkmal M4. Denn die D4 zeigt nicht, dass das Luftleitelement einen variierenden Anstellwinkel seiner Lamelle aufweist.
Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung führt ebenfalls nicht dazu, die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 in Zweifel zu ziehen. Zunächst geht aus der von der Einsprechenden zur offenkundigen Vorbenutzung eingereichten Unterlage D5.6 ein Auftragsschreiben über eine Bestellung von 30 Stück TDV Klipslamellen gemäß der Zeichnungsnummer MZ02363 hervor, die für Versuchszwecke bestellt wurden. Zudem enthält die beigefügte technische Zeichnung D5.7 zur Zeichnungsnummer MZ02363 einen Schutzvermerk nach DIN 34, der den Auftragnehmer zur Geheimhaltung der Zeichnungsinhalte verpflichtet. Somit ist nicht nachgewiesen, dass die TDV Klipslamelle gemäß dieser Zeichnungsnummer MZ02363 der Öffentlichkeit zugänglich war. Es mag aber letztlich auch dahingestellt bleiben, ob die Lamelle gemäß der technischen Zeichnung D5.7 offenkundig vorbenutzt ist, denn aus der technischen Zeichnung geht nicht hervor, dass die TDV-Klipslamelle in senkrechter Projektion auf die Ebene einen rechteckigen Grundriss hat (Merkmal M5). Die senkrechte Projektion der Lamellen auf die Ebene ergibt vielmehr einen tortenstückförmigen Grundriss nach D5.7 (Draufsicht). Zumindest das Merkmal M5 ist somit offensichtlich nicht offenbart.
Zusammenfassend zeigt daher der nachgewiesene Stand der Technik zwar einzelne Merkmale der vorliegenden Erfindung, es gibt jedoch keinerlei Hinweise, welche den Fachmann anregen könnten, diese Einzelmerkmale aus mehreren Druckschriften herauszunehmen und in der beanspruchten Art und Weise zu kombinieren.
Da somit der vorliegende Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammenschau Hinweise oder Anregungen zu der beanspruchten Lösung geben kann, ist der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag patentfähig.
Das gleiche gilt für die auf den Hauptanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Luftleitelements nach Patentanspruch 1 gerichtet sind.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag ist ebenso patentfähig, da dieser einen Luftdurchlass für lufttechnische Anlagen mit darin eingesetzten Luftleitlamellen nach Patentanspruch 1 beansprucht. Folglich haben auch die Unteransprüche 6 und 7 Bestand.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Ganzenmüller Bayer Ausfelder Schenk Fi
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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