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12 W (pat) 14/17

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 14/17

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2014 004 672.9 …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Juni 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder ECLI:DE:BPatG:2019:250619B12Wpat14.17.0 beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A63B vom 16.11.2016 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Beschreibung Seite 1 vom Anmeldetag, dem 31.03.2014, Beschreibung Seiten 2, 2a vom 14.12.2016, Beschreibung Seiten 3 bis 18 vom Anmeldetag, dem 31.03.2014 Ansprüche 1 bis 14 vom Anmeldetag, dem 31.03.2014, Figuren 1 bis 5 vom 16.06.2014, eingegangen am 18.06.2014.

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A63B vom 16.11.2016, zugestellt am 21.11.2016, mit dem die am 31.03.2014 angemeldete Patentanmeldung 10 2014 004 672.9 mit der Bezeichnung

„Trainingsgerät“

zurückgewiesen worden ist. Die Prüfungsstelle begründete den Beschluss gemäß § 48 PatG mit mangelnder Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik entsprechend der Druckschrift US 6 375 598 B1 (D1).

Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.12.2016, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt.

Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A63B aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Beschreibung Seite 1 vom Anmeldetag, dem 31.03.2014, Beschreibung Seiten 2, 2a vom 14.12.2016, Beschreibung Seiten 3 bis 18 vom Anmeldetag, dem 31.03.2014 Ansprüche 1 bis 14 vom Anmeldetag, dem 31.03.2014, Figuren 1 bis 5 vom 16.06.2014.

Die geltende Anspruch 1 lautet:

Daran schließen sich die auf diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14 an.

Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:

VAG1: WO 00/61952 A1 D1: US 6,375,598 B1 VSG1: Pneumatischer Muskel. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.

Bearbeitungsstand: 15. Mai 2012, 16:23 Uhr. URL:https://de.wikipedia.org/w/... index.php?title=Pneumatischer_Muskel&oldid=103249349 [abgerufen am 9.4.2019]

Dabei wurde die mit VAG1 abgekürzte Druckschrift von den Anmeldern selbst im Rahmen einer Eingabe im Prüfungsverfahren genannt.

Die D1 wurde von der Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren recherchiert.

Die VSG1 hat der Senat den Anmeldern per E-Mail mitgeteilt.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hat in der Sache auch Erfolg.

2. Als für die Erfindung zuständig ist ein Ingenieur für Maschinenbau (Abschluss Dipl.-Ing. FH oder vergleichbar) mit mehrjähiger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von Sportgeräten anzusehen.

3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist, da unverändert gegenüber dem Anspruch 1 vom Anmeldetag, zulässig.

Die geltenden Unterlagen sind gegenüber den ursprünglichen Unterlagen lediglich insoweit verändert, als in den Austauschseiten 2 und 2a vom 14.12.2016 auf dortiger S. 2 Abs. 3 die D1 als der von der Prüfungsstelle genannte Stand der Technik mit aufgeführt und kurz beschrieben wurde.

4. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist auch neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Dabei ist der Anspruch nach dem Verständnis des zuständigen Fachmanns auszulegen.

Der Anspruch 1 wird für die weitere Erörterung wie folgt gegliedert:

M0 M1 M1.1 M2 M3 Trainingsgerät mit von der trainierenden Person durch Aufbringen einer Trainingskraft bewegbaren Krafteinleitungsmitteln (18),

die unter der Einwirkung einer eine zum Bewegen der Krafteinleitungsmittel (18) zu überwindende Gegenkraft aufbringenden Rückstelleinrichtung (38) stehen, und mit einer Rückkopplungseinrichtung (46) zur Kontrolle und mittels Ausgabemitteln erfolgender Rückmeldung von durch die trainierende Person erzeugten Trainingsgrößen, dadurch gekennzeichnet, dass die Rückstelleinrichtung (46) mindestens eine Kontraktionsein- M3.1 M3.2 heit (39a, 39b) mit einem bei Fluidbeaufschlagung seines Schlauchinnenraums eine Längenkontraktion erfahrenden Kontraktionsschlauch (40a, 40b) aufweist,

wobei der Schlauchinnenraum zum Hervorrufen der Gegenkraft mit einem unter einem über dem Atmosphärendruck liegenden Arbeitsdruck stehenden Arbeitsfluid beaufschlagbar ist, und wobei eine Steuereinrichtung (45) zur Steuerung der Fluidbeaufschlagung des Kontraktionsschlauchs (40a, 40b) in Abhängigkeit wenigstens einer Trainingsgröße vorgesehen ist.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist sowohl neu wie auch erfinderisch.

Zwar zeigt die D1, wie die Prüfungsstelle zu Recht ausführt, die Merkmale M0, M1 und M1.1 des Anspruchs 1, nämlich ein Trainingsgerät (D1: exerciser 10) (Merkmal M0) mit von der trainierenden Person (D1: user 11) durch Aufbringen einer Trainingskraft bewegbaren Krafteinleitungsmitteln (D1: pedals 16) (Merkmal M1), die unter der Einwirkung einer eine zum Bewegen der Krafteinleitungsmittel (D1: pedals 16) zu überwindende Gegenkraft aufbringenden Rückstelleinrichtung (D1: resistance element 38) stehen (Merkmal M1.1).

Es kann im Weiteren dahinstehen, ob die Vorrichtung nach der D1 auch eine Rückkopplungseinrichtung wie nach Merkmal M2 aufweist.

Denn entscheidend für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist, dass es der Vorrichtung nach dem Stand der Technik gemäß D1 gegenüber der erfindungsgemäßen Vorrichtung nach Anspruch 1 an dem Merkmal M3 und in Folge auch den Merkmalen M3.1 sowie M3.2 fehlt, soweit dort auf das Vorhandensein eines Kontraktionsschlauchs (M3) sowie auf dessen Beaufschlagung (M3.1) und dessen Steuerung (M3.2) abgestellt ist.

Abweichend von der Auffassung der Prüfungsstelle umfasst ein solcher „Kontraktionsschlauch“ wie in Merkmal M3 gefordert und wie ihn der Fachmann entsprechend den Ausführungen in der Beschreibung, dort unter Abs. 0006 und 0009 OS in Verbindung mit der Beschreibung des Ausführungsbeispiels in den Abs. 0038 bis 0041 verstehen muss, keinen Hydraulik- oder Pneumatikzylinder. Stattdessen entspricht ein „Kontraktionsschlauch“ nach dem Verständnis des Fachmanns einem üblichen pneumatischem Muskel, wie ihn der Fachmann im Rahmen seines Fachwissens, belegt durch die VSG1, kennt. Der dortige druckdichte Schlauch wird ausdrücklich auch als „Kontraktionsschlauch“ bezeichnet (s. unter „Allgemeines“). Die in den Anmeldungsunterlagen gem. S. 14 Z. 1-6 (Abs. 0039 OS) aufgeführte Zugfaseranordnung im gummielastischen Material entspricht dabei nach dem Verständnis des Fachmanns dem in der VSG1 (als Beleg für das Wissen des Fachmanns) aufgeführten Gewebenetz aus hochfesten Fasern. Auch das Ausführungsbeispiel in Fig. 2 und Fig. 4 der Anmeldungsunterlagen kann nicht begründen, dass überhaupt mit den dortigen Kontraktionseinheiten 39 auch Pneumatikzylinder von dem anspruchsgemäßen Begriff „Kontraktionsschlauch“ mitumfasst sein sollen. Stattdessen zeigen diese Darstellungen nach dem Verständnis des Fachmanns lediglich, dass ein anspruchsgemäßer Kontraktionsschlauch von entsprechenden axialbeweglichen Hülsen umgeben sein kann.

Damit zeigen aber weder die D1 mit ihrem „pneumatic cylinder 38“ noch die anderen Druckschriften mit ihren Hydraulik-/Pneumatikzylindern einen solchen Kontraktionsschlauch (PCT1: „air cylinder 110“; PCT2: „hydraulic cylinder 400“; PCT3: „hydraulic cylinder 84“; PCT4: „pneumatic cylinder 82L/82R“; PCT5: „piston rod 5“, „piston chamber 6“; PCT6: „hydraulic damper 12/120“; PCT7: „hydraulic chamber 300“ mit „piston 320“).

Da somit keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen überhaupt eine Verwendung eines Kontraktionsschlauchs im einschlägigen Zusammenhang bei einem Trainingsgerät vorsieht oder vorschlägt, kann auch keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Verwendung bei einem Trainingsgerät wie nach D1 nahelegen.

Die VAG1 zeigt lediglich den Aufbau eines Kontraktionsschlauchs, gibt aber weder mit ihrer Beschreibung („Allgemeines“) noch bei den aufgeführten Anwendungen einen Hinweis auf eine Anwendung bei einem Trainingsgerät.

Die Unteransprüche betreffen nichttriviale Weiterbildungen des Gegenstands nach Anspruch 1 und werden von diesem getragen.

III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Ganzenmüller Bayer Krüger Ausfelder

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