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19 W (pat) 61/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 61/13 Verkündet am 2. März 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend das Patent 10 2011 016 896 BPatG 154 05.11 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2013 aufgehoben und das Patent 10 2011 016 896 beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:

Patentspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 18. Januar 2016, Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Patentschrift, Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.

Gründe I

Auf die am 13. April 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2011 016 896 am 23. August 2012 veröffentlicht worden.

Es trägt die Bezeichnung

„Temperaturschutzschalter“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 20. November 2012, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 21. November 2012, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

Die Patentabteilung 34 hat das Patent mit am Ende der mündlichen Anhörung am 18. Juni 2013 verkündeten Beschluss in vollem Umfang aufrechterhalten.

Die Einsprechende beschwert sich mit Schreiben vom 16. Juli 2013 gegen den Beschluss der Patentabteilung.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2013 aufzuheben und das Patent 10 2011 016 896 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

hilfsweise,

unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 18. Januar 2016, Patentansprüche 2 bis 9 sowie Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.

Der unverändert geltende erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet unter Einfügung einer Gliederung in Anlehnung an eine Gliederung durch die Einsprechende:

Temperaturschutzschalter mit 1.1 einem ersten Anschlussblech (1) mit einem Festkontakt (2), 1.2 einem zweiten Anschlussblech (3), das elektrisch leitend mit einem beweglichen Kontakt (5) verbunden ist,

1.3 einem Isolatorkörper, aus dem die beiden Anschlussbleche (1, 3) herausragen,

1.4 einer Bimetallscheibe (7), die bei Überschreiten einer Schalttemperatur eine leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlussblechen (1, 3) trennt,

1.5 einem Gehäuse (10), in das der Isolatorkörper (6a, 6b) gesteckt ist,

1.6 wobei der bewegliche Kontakt (5) an einem ersten Schenkel (4a) einer Feder (4) befestigt ist, die mit einem zweiten Schenkel (4b) das zweite Anschlussblech (3) kontaktiert,

1.7 wobei zwischen dem ersten Schenkel (4a) der Feder (4) und der Bimetallscheibe (7) ein Stößel (8) angeordnet ist, den die Bimetallscheibe (7) bei Überschreiten der Schalttemperatur gegen den ersten Schenkel (4a) drückt und so den beweglichen Kontakt (5) von dem Festkontakt (2) abhebt,

1.8 wobei das Gehäuse (10) eine Oberseite und eine Unterseite aufweist, die über Schmalseiten miteinander verbunden sind, und

1.9 wobei das Gehäuse (10) an einer seiner Schmalseiten offen ist und mit dieser Seite auf den Isolatorkörper (6a, 6b) gesteckt ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 18. Januar 2016 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

Temperaturschutzschalter mit 1.1 einem ersten Anschlussblech (1) mit einem Festkontakt (2), 1.2 einem zweiten Anschlussblech (3), das elektrisch leitend mit einem beweglichen Kontakt (5) verbunden ist, 1.3 einem Isolatorkörper, aus dem die beiden Anschlussbleche (1,

3) herausragen, 1.4 einer Bimetallscheibe (7), die bei Überschreiten einer Schalttemperatur eine leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlussblechen (1, 3) trennt, 1.5 einem Gehäuse (10), in das der Isolatorkörper (6a, 6b) gesteckt ist,

1.6Hi 1.7

1.8 1.9 wobei der bewegliche Kontakt (5) an einem ersten Schenkel (4a) einer U-förmig gebogenen Feder (4) befestigt ist, die mit einem zweiten Schenkel (4b) das zweite Anschlussblech (3) kontaktiert, wobei zwischen dem ersten Schenkel (4a) der Feder (4) und der Bimetallscheibe (7) ein Stößel (8) angeordnet ist, den die Bimetallscheibe (7) bei Überschreiten der Schalttemperatur gegen den ersten Schenkel (4a) drückt und so den beweglichen Kontakt (5) von dem Festkontakt (2) abhebt, wobei das Gehäuse (10) eine Oberseite und eine Unterseite aufweist, die über Schmalseiten miteinander verbunden sind, und wobei das Gehäuse (10) an einer seiner Schmalseiten offen ist und mit dieser Seite auf den Isolatorkörper (6a, 6b) gesteckt ist.

Als Aufgabe ist in der Beschreibungseinleitung angegeben, einen Weg aufzuzeigen, wie sich ein kompakter Temperaturschutzschalter realisieren lässt, der ein zuverlässiges Schaltverhalten zeigt, welches von der im Temperaturschutzschalter erzeugten Stromwärme weitestgehend unbeeinflusst ist. (Seite 3, Zeilen 21 bis 24 der ursprünglichen Unterlagen; Absatz 0008 der Patentschrift).

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung sowie zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Juni 2013 und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

2.1 Als Fachmann legt der Senat einen Dipl.-Ing. (FH) oder einen Techniker der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Temperaturschutzschaltern, die zum Schutz elektrischer Wicklungen eingesetzt werden, zugrunde.

2.2 Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

D1 DE 195 09 656 C2 D2 DE 196 37 706 A1 D3 US 5 059 937 A D4 EP 1 774 555 B1 D5 DE 10 2008 048 554 B3 D6 DE 31 36 312 A1 D7 US 3 972 016 A D8 DE 199 22 633 A1 D9 EP 2 234 138 A2 D10 FR 2 853 760 A1 D11 US 4 669 182 A D12 US 2004/0066269 A1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Einsprechende noch auf folgende Druckschriften Bezug genommen:

D13 DE 10 2004 028 120 A1 D14 US 5 043 690 A D15 DE 31 39 723 A1 D16 DE 44 14 859 C1 D17 DE 10 2007 014 237 A1

2.3 Der Senat legt seiner Entscheidung folgendes Verständnis der Angaben in den Patentansprüchen zugrunde:

In den Merkmalen 1.1 bzw. 1.2 sind ein erstes und ein zweites Anschlussblech 1, 3 genannt. Diese sind gemäß der nebenstehend mit einer Kolorierung wiedergegebenen Figur 1 der Patentschrift, soweit erkennbar, durch einen Steg miteinander verbunden. In der zeichnerisch dargestellten Ausführung wären die beiden Kontakte ständig kurzgeschlossen. Nach der Montage soll jedoch der Steg, der die beiden Anschlussbleche miteinander verbindet entfernt werden (Seite 8, Zeilen 5 bis 6 der ursprünglichen Unterlagen; Absatz 0029 der Patentschrift).

Während in den Merkmalen 1.1 und 1.2 die Enden der beiden Anschlussbleche ge- Figur 1 mit Kolorierung durch den Senat meint sind, die im Isolatorkörper 6a, 6b platziert und mit den Kontakten 2, 5 verbunden sind, bezieht sich das Merkmal 1.3 auf die beiden anderen Enden der beiden Anschlussbleche, die der elektrischen Kontaktierung des Temperaturschutzschalters nach außen dienen.

Der Wortlaut des Merkmals 1.4 setzt voraus, dass der Steg, der die beiden Anschlussbleche während der Montage miteinander verbindet, wie oben erläutert, bereits entfernt ist, sonst würde das Trennen der beiden Enden mit den jeweiligen Kontakten 2 und 5 nichts bewirken.

Mit dem Gehäuse 10, das im Merkmal 1.5 genannt ist, ist eine äußere Umhüllung des Isolatorkörpers 6a, 6b gemeint, wobei das Gehäuse 10 den Isolatorkörpers 6a, 6b nicht vollständig umgibt (vgl. nebenstehend mit einer Kolorierung wiedergegebenen Figur 4 der Patentschrift). Daher handelt es sich bei dieser Einzelheit aus fachmännischer Sicht eher um eine Kappe. Damit übereinstimmend ist in der Beschreibung (Seite 9,

Figur 4 mit Kolorierung durch den Senat Zeilen 14 bis 15 der ursprünglichen Unterlagen; Absatz 0034 der Patentschrift) ausgeführt, das Gehäuse sei „eine flache Gehäusekappe“.

Aus Merkmal 1.6 ergibt sich, dass der bewegliche Kontakt 5 nicht unmittelbar an dem zweiten Anschlussblech 3 angebracht ist, sondern dass die elektrisch leitende Verbindung, die in Merkmal 1.2 angegeben ist, über eine Feder 4 erfolgt (vgl. nebenstehend mit einer Kolorierung wiedergegebenen Figur 3 der Patentschrift).

Figur 3 mit Kolorierung durch den Senat Die konkrete Ausgestaltung dieser Feder hat lediglich durch die Angabe „U-förmig gebogene“ Feder (Merkmale1.6Hi) Eingang in den Wortlaut Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag gefunden. Weitere Details dieser Feder sind in den Patentansprüchen nicht genannt und auch nicht beschrieben, obwohl nach Einschätzung des Senats gerade darin weitere Besonderheiten bestehen könnten.

Der Angabe in Merkmal 1.8, wonach das Gehäuse eine Ober- sowie eine Unterseite aufweist, entnimmt der Fachmann, dass es sich um einen Körper mit ausgeprägten Seitenflächen, wie Quader, Scheibe oder ähnliches handelt. Aus der Benennung von „Schmalseiten“ folgt, dass deren Höhe und/oder Breite im Vergleich zur Erstreckung der zueinander parallelen Ober- und Unterseiten klein sein soll. Die Nennung der Schmalseiten im Plural bedeutet, dass es wenigstens zwei Schmalseiten geben muss.

Gemäß Merkmal 1.9 soll eine der Schmalseiten offen sein, d. h. nicht aus einer Gehäusewand bestehen. Die Angabe, dass das Gehäuse mit seiner offenen Seite auf den Isolatorkörper gesteckt ist, könnte zwar für sich allein missverständlich sein, in Zusammenschau mit Merkmal 1.5 versteht der Fachmann jedoch, dass diese Seite derart offen ist, dass hier der Isolatorkörper im Zuge der Montage eingesteckt wird und der Isolatorkörper das Gehäuse nach erfolgter Montage weitgehend ausfüllt.

Da die Begriffe Temperaturschutzschalter und Thermoschalter zueinander synonym verwendet werden, liest der Fachmann bei der Bezeichnung des erteilten Patentanspruchs 9 als „Thermosschalters“ [sic] stillschweigend mit, dass es sich hierbei, wie bei den Patentansprüchen 1 bis 8 auf die der Patentanspruch 9 rückbezogen ist, um einen Temperaturschutzschalter handelt. 3. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG). Deshalb hat das Patent in der erteilten Fassung keinen Bestand (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Aus der Druckschrift US 3 972 016 A (= D7) ist, wie nachstehend mit farbigen Hervorhebungen abgebildet und in Worten des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung ausgedrückt, Folgendes bekannt: ein Figur 1 der D7 mit Kolorierung durch den Senat Temperaturschutzschalter mit 1.1 einem ersten Anschlussblech 23 mit einem Festkontakt 22, 1.2 einem zweiten Anschlussblech 31, das elektrisch leitend mit einem beweglichen Kontakt 39 verbunden ist, 1.3 einem Isolatorkörper 10, 17 aus dem die beiden Anschlussbleche 23, 31 herausragen,

1.4 einer Bimetallscheibe 42, die bei Überschreiten einer Schalttemperatur eine leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlussblechen 23, 31 trennt,

1.6 wobei der bewegliche Kontakt 39 an einem ersten Schenkel einer Feder 29 (flexible contact support, Spalte 3, Zeilen 6,14) befestigt ist, die mit einem zweiten Schenkel das zweite Anschlussblech 31 kontaktiert,

1.7 wobei zwischen dem ersten Schenkel der Feder 29 und der Bimetallscheibe 42 ein Stößel 48 angeordnet ist, den die Bimetallscheibe 42 bei Überschreiten der Schalttemperatur gegen den ersten Schenkel drückt und so den beweglichen Kontakt 39 von dem Festkontakt 22 abhebt.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin sieht der Fachmann nach Überzeugung des Senats das Anschlussblech 31 innerhalb des Isolatorkörpers 10, 17 angeordnet, da die Teile 17 des Isolatorkörpers das Anschlussblech 31 beidseitig überragen und teilweise in einer Nut fixieren (siehe insbesondere Figur 3). Damit ragt auch das Anschlussblech gemäß Merkmal 1.3 aus dem Isolatorkörper 10, 17 heraus.

In der D7 ist zwar kein Gehäuse erwähnt – die Kappe 43 dient lediglich der Fixierung der Bimetallscheibe 42, jedoch ist es aus fachmännischer Sicht aus mehreren Gründen unumgänglich, den Temperaturschutzschalter, der in der Entgegenhaltung D7 dargestellt und beschrieben ist, mit einer schützenden Umhüllung zu umgeben. Je nach der beabsichtigten Verwendung sind nämlich Berührsicherheit, Staub-, Gas- oder Flüssigkeitsdichte und/oder Abschirmung gegen elektromagnetische Felder zu gewährleisten. Welche Anforderungen bei welchen Umgebungsbedingungen zu erfüllen sind, entnimmt der Fachmann den einschlägigen Normen.

Daher ist es nach Überzeugung des Senats selbstverständlich, dass der Fachmann den Temperaturschutzschalter gemäß der Entgegenhaltung D7 in irgendeiner Weise zusätzlich zur elektrischen Isolierung umhüllt. Dabei sieht er abhängig von der geforderten Schutzart entsprechend Merkmal

1.5 ein Gehäuse vor, in das der Isolatorkörper gesteckt ist.

Die Abmessungen eines solchen Gehäuses richtet sich im Wesentlichen nach der Form des Isolatorkörper, wobei eine wesentliche zusätzliche Randbedingung darin besteht, dass die beiden elektrischen Anschlüsse – bei dem Temperaturschutzschalter gemäß Entgegenhaltung D7, die Bleche 23 und 31 – durch eine Gehäusewand hindurchgeführt werden müssen, bzw. dass das Gehäuse entsprechende Durchführungen aufweist. Ein solches Gehäuse wäre bei den in Figur 1 gegebenen Abmessungen in der Richtung der Kontaktbleche 31, 32 deutlich länger als hoch, so dass sich auch dort die anspruchsgemäße flache Form mit einer Öffnung an einer Schmalseite ergäbe.

Daher ergibt sich ein Gehäuse mit den Relationen, die in den Merkmalen 1.8 sowie 1.9 genannt sind, in der Praxis bei der Umhüllung des Temperaturschutzschalters gemäß Entgegenhaltung D7 von selbst, wonach

1.8 das Gehäuse eine Oberseite und eine Unterseite aufweist, die über Schmalseiten miteinander verbunden sind,

1.9 wobei das Gehäuse an einer seiner Schmalseiten offen ist und mit dieser Seite auf den Isolatorkörper gesteckt ist.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von dem aus der Entgegenhaltung D7 bekannten Temperaturschutzschalter in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

Derartige Gehäuse für Temperaturschutzschalter sind dem Fachmann im Übrigen vertraut. Im Einzelnen:

D1: D4: D8: D13:

DE 195 09 656 C2, Gehäuse 10 EP 1 774 555 B1, Gehäuse 1 DE 199 22 633 A1, Gehäuse 12 DE 10 2004 028 120 A1, Gehäuse 31

4. Das Patent hat jedoch in der nach Hilfsantrag beantragten beschränkten Fassung Bestand.

4.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist in zulässiger Weise aus den ursprünglichen Unterlagen hervorgegangen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Zudem erweitert er nicht den Schutzbereich des Patents (§ 22 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG).

Die Ergänzung des Merkmals 1.6Hi gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber der erteilten Fassung besteht in der Konkretisierung der Feder zu „einer U-förmig gebogenen Feder“. Diese Formulierung entstammt der ursprünglichen Beschreibung (Seite 8, Zeilen 9 bis 10) und ist wortgleich auch von der Patentschrift umfasst (Absatz 0030). Da die dort erwähnten Befestigungsmöglichkeiten, Verschweißen oder Vernieten lediglich optional genannt sind, hatte der Fachmann keine Veranlassung zu der Schlussfolgerung, es bestünde ein Zusammenhang zwischen der U-Form der Feder und deren Befestigung an dem zweiten Anschlussblech. Daher stellt die Loslösung der U-förmigen Gestalt der Feder aus dem sprachlichen Kontext in dem diese offenbart ist, keine unzulässige Änderung oder Erweiterung des Schutzbereiches gegenüber dem erteilten Patent dar.

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag gilt als neu, da ein Temperaturschutzschalter mit allen im Patentanspruch 1 aufgezählten Merkmalen aus dem im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik nicht bekannt ist (§ 1 i. V. m. § 3 PatG):

4.2.1 Im Unterschied zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet das Merkmal 1.6 gemäß Hilfsantrag 1 (Unterstreichung durch den Senat zur Kenntlichmachung des Unterschieds)

1.6Hi wobei der bewegliche Kontakt (5) an einem ersten Schenkel (4a) einer U-förmig gebogenen Feder (4) befestigt ist, die mit einem zweiten Schenkel (4b) das zweite Anschlussblech (3) kontaktiert.

Die Feder 29 gemäß Entgegenhaltung D7 ist zwar mit einer Biegung (bend) dargestellt, die auch in der dortigen Beschreibung (Spalte 30, Zeilen 24 bis 25) erwähnt ist, eine U-förmig gebogene Feder ist damit aber weder beschrieben noch dargestellt.

4.2.2 Aus der DE 31 36 312 A1 (= D6) ist zwar ein Temperaturschutzschalter mit einer U-förmigen Feder 18 bekannt. Dieser geht jedoch nicht über Folgendes hinaus:

Temperaturschutzschalter mit 1.1 einem ersten Anschlussblech 30 (vgl. Figur 1) mit einem Festkontakt 20, 1.2 einem zweiten Anschlussblech 28, das elektrisch leitend mit einem beweglichen Kontakt 26 verbunden ist, 1.3 einem Isolatorkörper 12, 34, aus dem jeweils mit einem der beiden Anschlussbleche 28, 30 verbundene Nieten 24, 32 herausragen 1.4 einer Bimetallscheibe 38, die bei Überschreiten einer Schalttemperatur eine leitende Verbindung zwischen den beiden An- Figur 3 aus D6 mit Kolorierung durch den Senat schlussblechen 28, 30 trennt, 1.5 einem Gehäuse (Sekundärgehäuse 14), in das der Isolatorkörper 12, 34 gesteckt ist, 1.6Hi wobei der bewegliche Kontakt 26 an einem ersten Schenkel einer U-förmig gebogenen Feder 18 befestigt ist, die mit einem zweiten Schenkel das zweite Anschlussblech 28 kontaktiert, 1.7 wobei zwischen dem ersten Schenkel der Feder 18 und der Bimetallscheibe 38 ein Stößel 52 angeordnet ist, den die Bimetallscheibe 38 bei Überschreiten der Schalttemperatur gegen den ersten Schenkel drückt und so den beweglichen Kontakt 26 von dem Festkontakt 20 abhebt,

1.8 wobei das Gehäuse 14 eine Oberseite 12 und eine Unterseite 14 aufweist, die miteinander verbunden sind, und Während gemäß Patentanspruch 1 sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag das Gehäuse an einer seiner Schmalseiten offen sein soll, ist bei dem als Gehäuse im Sinne des Streitpatents anzusehenden Sekundärgehäuse 14 gemäß Druckschrift D6 die Oberseite 40 offen. Zudem ragen nicht die beiden Anschlussbleche 28, 30 aus dem Isolatorkörper 12 heraus, sondern separate Nieten 24, 32, an denen erst wiederum die Anschlussbleche befestigt sind.

4.2.3 In ähnlicher Weise geht auch der Inhalt der Entgegenhaltung US 5 059 938 A (= D3) nicht über Folgendes hinaus: ein Temperaturschutzschalter mit 1.1 einem ersten Anschlussblech 40 mit einem Festkontakt 52, 1.2 einem zweiten Anschlussblech 42, das elektrisch leitend mit einem beweglichen Kontakt 50 verbunden ist, 1.3 einem Isolatorkörper 20, 1.4 einer Bimetallscheibe 12, die bei Überschreiten einer Schalttemperatur eine leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlussblechen 40, 42 trennt, 1.6Hi wobei der bewegliche Kontakt 50 an einem ersten Schenkel einer U-förmig gebogenen Feder 24 befestigt ist, die mit einem zweiten Schenkel das zweite Anschlussblech 43 kontaktiert (Figur 3), 1.7 wobei zwischen dem ersten Schenkel der Feder 24 und der Bimetallscheibe 12 ein Stößel 14 angeordnet ist, den die Bimetallscheibe 12 bei Überschreiten der Schalttemperatur gegen den ersten Schenkel 4 drückt und so den beweglichen Kontakt 50 von dem Festkontakt 52 abhebt,

Selbst wenn man die Kappe B, die wie auch gemäß Entgegenhaltung D3 zum Fixieren der Bimetallscheibe 12 dient, als Gehäuse bezeichnen wollte, wiese dieses aufgrund seiner kreiszylindrischen Gestalt lediglich eine Schmalseite auf statt wenigstens zwei, wie durch Merkmal 1.8 beansprucht. Außerdem ist die Kappe B nicht an seiner Schmalseite offen, sondern an seiner Oberseite. Somit ist auch das Merkmal 1.9 durch die Entgegenhaltung D3 nicht vorweggenommen.

Ein von der grundsätzlichen Konstruktion mit dem Gegenstand der Druckschrift D3 übereinstimmender Temperaturschutzschalter mit einer in etwa U-förmigen Feder ist auch aus der Druckschrift D11 bekannt.

In keiner der weiteren von der Prüfungsstelle, der Einspruchsabteilung oder der Einsprechenden in das Verfahren eingeführten Druckschriften ist eine U-förmig gebogene Feder im Sinne des Merkmals 1.6Hi offenbart.

4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sich ein Temperaturschutzschalter mit allen im Patentanspruch 1 aufgezählten Merkmalen nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik ergibt (§ 1 i. V. m. § 4 PatG):

Wie zum Hauptantrag ausgeführt, liegt es zwar noch nahe, einen Temperaturschutzschalter, wie er aus Entgegenhaltung D7 bekannt ist, mit einem Gehäuse entsprechend den Merkmalen 1.5, 1.8 sowie 1.9 zu versehen. Es ist aber nicht ersichtlich, was dem Fachmann Anlass geben könnte, bei einem Temperaturschutzschalter, wie er aus Entgegenhaltung D7 bekannt ist, die lediglich leicht gekrümmte Feder 29 durch eine U-förmig gebogene zu ersetzen, auch wenn solche U-förmige Federn bei Temperaturschutzschaltern an sich bekannt sein mögen.

Ebenso ist nicht ersichtlich, wodurch der Fachmann veranlasst sein könnte, einen der Temperaturschutzschalter, für die seitens der Prüfungsstelle oder der Einsprechenden eine U-förmig gebogene Feder belegt werden konnte (Entgegenhaltungen D3, D6 sowie D11), ein Gehäuse entsprechend den Merkmalen 1.8 und 1.9, insbesondere mit einer offenen Schmalseite vorzusehen, da deren Isolatorkörper ausnahmslos eine kreiszylindrische Gestalt haben und die Anschlussbleche stets an der kreisförmigen stirnseitigen Oberseite und zudem zueinander um 180° an einander entgegengesetzten Enden dieser Oberseite angeordnet sind.

Bei der Aufgabe, diese mit einer U-förmig gebogenen Feder ausgestatteten Temperaturschutzschalter in ein Schutzgehäuse einzusetzen, ist es zur Überzeugung des Senats nicht naheliegend, ein Gehäuse mit mehreren Schmalseiten vorzusehen, von denen eine offen ist. Bei diesen Konstruktionen ist eine Öffnung, die über die Bohrungen für die jeweils zur Stromübertragung ins Gehäuseinnere vorgesehenen Nieten hinausgeht, nicht erforderlich.

Auch die beschwerdeführende Einsprechende konnte anderes nicht glaubhaft machen, daher ist beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit anzunehmen.

5. Da über die vorgenommene Beschränkung des Patentanspruchs 1 hinaus die Unterlagen gegenüber der erteilten Fassung unverändert geblieben sind, bestand für den Senat kein Anlass auf weitergehende Klarstellungen hinzuwirken. Vielmehr war das Patent in der von der Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag beanspruchten Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten und die Beschwerde der Einsprechenden im Übrigen zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt Kirschneck Dr. Scholz J. Müller Hu

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