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1 StR 487/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 487/22 BESCHLUSS vom 4. April 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:040423B1STR487.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. September 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg; sie führt lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs.

1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Soweit allerdings der Angeklagte das Kokain jeweils nicht allein zum gewinnbringenden Weiterverkauf, sondern – zu rechtsfehlerfrei festgestellten Anteilen – auch für seinen Eigenbedarf erwarb, hat die Strafkammer es ihren eigenen Ausführungen nach (UA S. 42) versäumt, den Angeklagten wegen des tateinheitlich verwirklichten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig zu sprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16 Rn. 5 und vom 19. September 2001 – 3 StR 268/01 Rn. 10). Dies betrifft die Taten II A 1 bis 8 der Urteilsgründe. Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 2 StR 134/18 Rn. 8).

Jäger Fischer Wimmer Bär Munk Vorinstanz: Landgericht Waldshut-Tiengen, 13.09.2022 - 1 KLs 14 Js 10366/21

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