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X B 110/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.10.2012, X B 110/12 Terminsänderung Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen jedenfalls nicht vor.

1. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf einem Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch das FG liegt im Streitfall nicht vor.

Ein solcher Verfahrensverstoß kann gegeben sein, wenn das FG einen Antrag auf Terminsänderung (§ 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO) zu Unrecht ablehnt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. September 2010 V B 105/09, BFH/NV 2011, 53). Dies setzt voraus, dass erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen, die einen Anspruch auf Vertagung einer anberaumten mündlichen Verhandlung begründen.

b) Der Kläger trägt hierzu vor, er habe an der auf den 14. Mai 2012 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem FG wegen einer Autopanne nicht teilnehmen können. Er habe am vorgesehenen Sitzungstag das Gericht von dieser Panne unterrichtet, die sich in einer Entfernung von ungefähr 300 km vom Gerichtsort zugetragen habe. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den Gerichtstermin durch Benutzung eines Ersatzfahrzeugs oder mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen. Bei dieser dem Gericht mitgeteilten Sachlage sei das Gericht gehalten gewesen, sein Vorbringen als Antrag auf Terminsverlegung zu werten oder ihm gegenüber die Stellung eines solchen Antrags anzuregen.

C) Dieses Vorbringen zeigt zwar einen erheblichen Grund für eine Terminsänderung auf. Denn eine nicht vorhersehbare Autopanne kann ebenso wie die Hinderung einer Weiterfahrt zum Gerichtsort infolge eines Unfalls (zu Letzterem vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1992 VII R 26/91, BFH/NV 1993, 177) ein erheblicher Grund sein.

Im Streitfall war aber die vom Kläger erlittene Autopanne im Ergebnis nicht entscheidend für das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung: Ausweislich des vom zuständigen Einzelrichter des FG gefertigten Aktenvermerks über die Telefonate, die er in dieser Angelegenheit mit dem Kläger geführt hat (vgl. Bl. 100 der FG-Akte) hat der Kläger das FG am Terminstag telefonisch über die Autopanne informiert. Der Einzelrichter hat den Kläger in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, er möge einen Leihwagen nutzen oder mit der Bundesbahn anreisen. Der Einzelrichter hat in dem Gespräch ausdrücklich betont, das FG werde auf eine Verspätung Rücksicht nehmen, weshalb der Kläger seine voraussichtliche Ankunft noch mitteilen solle. Hierauf hat der Kläger später mitgeteilt, er könne am Nachmittag das FG erreichen. Allerdings habe dann sein Beistand, welcher unbedingt an der Verhandlung teilnehmen solle, keine Zeit mehr, weshalb er, der Kläger, um Terminsverlegung bitte. Ausweislich des Aktenvermerks hat der Einzelrichter den klägerischen Verlegungsantrag unter Hinweis darauf abgelehnt, für den Kläger sei im Streitfall kein Vertreter bestellt. Hierauf hat der Kläger erklärt, dass er zu der mündlichen Verhandlung nicht kommen werde.

Aus dieser Darstellung wird ersichtlich, dass das FG bereit war, einer durch die Autopanne bedingten Verzögerung Rechnung zu tragen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das FG einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung nicht in der (angeblichen) Verhinderung des Beistands des Klägers gesehen hat. Denn der Kläger hatte nicht substantiiert dargelegt, welche von ihm ausgesuchte Person als Beistand an der Verhandlung teilnehmen sollte. Im Hinblick darauf, dass der Einzelrichter den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dem Gericht sei nicht bekannt, dass für den Kläger ein Vertreter bestellt sei, war für den Kläger ohne weiteres das Erfordernis weiterer Erläuterungen zu diesem Punkt erkennbar.

d) Ein Verfahrensfehler ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass sich das Urteil mit der Problematik einer Terminsverlegung im Zusammenhang mit der Autopanne nicht befasst. Denn die (vom FG gemäß § 227 Abs. 4 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO zu begründende) Entscheidung über einen Antrag auf Terminsverlegung durch den zuständigen Richter wird formlos mitgeteilt (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 91 Rz 7, unter Hinweis auf § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies ist im Streitfall geschehen.

2. Soweit der Kläger rügt, dem FG hätte sich die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufdrängen müssen, wird kein Zulassungsgrund in schlüssiger Weise dargelegt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 31 ff.). Auch zeigt der Kläger nicht auf, dass im Streitfall ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gegeben ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 45).

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