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VI ZR 56/94

BGHZ 128,1 a) Führt eine unwahre Tatsachenbehauptung auf der Titelseite einer Illustrierten zu einer fortdauernden Persönlichkeitsverletzung des Betroffenen, so kann er von dem Verleger der Illustrierten verlangen, daß gleichfalls auf der Titelseite der Illustrierten ein Widerruf veröffentlicht wird. Die Druckanordnung des Widerrufs muß geeignet sein, bei dem Leser den Grad an Aufmerksamkeit zu erzeugen, den die bekämpfte Behauptung beansprucht hat; sie muß aber noch ausreichend Raum für Hinweise auf andere Heftbeiträge lassen.

b) Erfolgt der Einbruch in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorsätzlich mit dem Ziel der Auflagensteigerung und Gewinnerzielung, dann gebietet der Gedanke der Prävention, die Gewinnerzielung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen.

BGB §§ 823,1004; GG Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1,5 Abs. 1.

VI. Zivilsenat. Urt. vom 15. November 1994 [ 15.11.1994 ]

i. S. B. GmbH (Bekl.) w. C. v. M. (Kl.).

VI ZR 56/94 I. Landgericht Hamburg II. Oberlandesgericht Hamburg Die Klägerin, Caroline von Monaco, verlangt von der Beklagten, die die Zeitschriften »B.« und »G.« verlegt, die Veröffentlichung eines Widerrufs und zweier Richtigstellungen sowie die Zahlung einer Geldentschädigung für immaterielle Nachteile der Verletzung ihrer Persönlichkeit durch Veröffentlichungen in den beiden Zeitschriften.

In der Zeitschrift »B.« 13/1992 vom 19. März 1992 heißt es auf der Titelseite und auf Seite 3 unter dem Bild der Klägerin:

»Exklusiv - Caroline spricht zum 1. Mal - Von Traurigkeit, Haß auf die Welt, Glückssuche« Im Inhaltsverzeichnis wird unter »Titelthemen« der Artikel

»Exklusiv: Caroline von Monaco.

´Warum ich dieses Leben hasse´«

angekündigt, der dort ab Seite 16 mit der Überschrift

»Caroline. Das Psycho-Interview«

abgedruckt ist. Unter dieser Überschrift erscheint in kleineren Buchstaben die Zwischenüberschrift

»Am Kamin des ... Sporthotels .... sprach Prinzessin Caroline über ihre Traurigkeit, Haß auf die Welt und Suche nach Glück. Ein Reporter hörte zu und schrieb es auf«.

Darunter heißt es in gesperrt und weitzeilig gedrucktem Text:

»Überall, wo ich hinkomme, lauern schon die Fotografen auf mich. Kann sich denn wirklich niemand vorstellen, daß dieser ganze Rummel einem Menschen zuviel werden kann? Mir ist es zuviel geworden, die Grenze des Erträglichen ist längst überschritten. Jetzt habe ich mir gesagt, damit muß endlich Schluß sein, ein für allemal. Ich möchte nicht öffentlich über mich sprechen. Das habe ich nie getan. Ich gebe keine Interviews, und ich will nicht, daß ich dauernd fotografiert werde. Daß ich hier was sage, ist eine Ausnahme. Die einzige. Damit die Welt Bescheid weiß.«

In dem auf der folgenden Seite erscheinenden Text werden folgende angebliche Äußerungen wiedergegeben, die die Klägerin im Rahmen eines »Blitzgesprächs« bei einem Treffen mit dem Reporter gemacht haben soll:

»Caroline sagt: ´Eigentlich möchte ich mit niemandem sprechen.´

Frage: Warum sehen Sie so ernst aus, Prinzessin?

Caroline: ´Am Skilift, am Hang, überall sind Neugierige und Fotografen. Ich mag das nicht. Ich kann nicht mehr ich selbst sein.´

Caroline über Glücksuche: ´Es geht um mein weiteres Leben. Ich will Ruhe und Frieden.´

Caroline über ihre Zukunft: ´Ich will nicht mehr in der Öffentlichkeit erscheinen, ich will nicht mehr eine Person des öffentlichen Interesses sein, vor allem kein Schauobjekt.´« Nachdem die Klägerin die Beklagte unter Hinweis darauf, daß sie keinem Reporter der Illustrierten »B.« ein Interview in einem Hotel in Österreich gegeben habe, erfolglos abgemahnt hatte, erwirkte sie gegen die Beklagte eine Verbotsverfügung, die die Beklagte inzwischen als endgültige Regelung anerkannt hat. Außerdem wurde die Beklagte durch Gerichtsbeschluß zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe weder der Beklagten ein Exklusiv-Interview noch sonst jemandem ein Interview gegeben, sondern nicht mehr als den Satz »Ich gebe keine Interviews« gesagt. Sie hat verlangt, daß die Beklagte in einer als »Widerruf« überschriebenen Veröffentlichung erklärt: »Auf Seite 1 der Ausgabe vom 19. März 1992 hatte B. ein Exklusiv- Gespräch mit Prinzessin Caroline von Monaco angekündigt. Auf Seite 17 ff. ist ein solches Gespräch im Rahmen eines redaktionellen Beitrags veröffentlicht worden. Wir erklären hierzu, daß Prinzessin Caroline von Monaco kein Gespräch mit B. geführt hat.

Der Verlag.«

Ferner hat die Klägerin begehrt, daß der gesamte Widerruf auf Seite 1 der Illustrierten »B.« abgedruckt wird, wobei das Wort »Widerruf« in der Schriftgröße und Schrifttype wie das Wort »Caroline« im beanstandeten Text gehalten werden soll; der folgende Text soll in der Größe wie das Wort »Exklusiv« im beanstandeten Text erscheinen, ferner soll auf den Widerruf im Inhaltsverzeichnis hingewiesen werden.

In der Illustrierten »B.« Nr. 22/1992 vom 21. Mai 1992 heißt es auf der Titelseite neben einem Foto der Klägerin in großer Schrift: »Caroline. Ich habe wieder eine Familie« gefolgt von dem in kleinerer Schriftgröße erscheinenden Nachsatz »Und 13 andere Verwirr-Spiele der Liebe« sowie dem rechts oben in kleiner Schrift gedruckten Zusatz: »Der Fotobeweis: erster Schnappschuß aus dem neuen Familienalbum. Caroline,35, Vincent Lindon,32, Pierre,4.« Im Inhaltsverzeichnis wird unter »Titelthemen« der Artikel angekündigt, der dort ab Seite 22 mit der Überschrift

»Lauter verliebte Leute. Reportage aus dem Paradies« abgedruckt ist. Der Untertitel lautet: »Caroline küßt den Sommer. Er heißt Vincent Lindon«.

Durch Gerichtsurteile wurde die Beklagte daraufhin zur Unterlassung der Äußerungen »Ich habe wieder eine Familie« und »Schnappschuß..« sowie zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Äußerung »Ich habe wieder eine Familie« nicht gemacht, auch stamme das Titelfoto nicht aus ihrem »Familienalbum«, vielmehr handele es sich bei den in diesem Heft erschienenen Fotos um sog. Paparazzi- Fotos, die unter Verstoß gegen ihre Intimsphäre ohne Kenntnis und Zustimmung mit großem Teleobjektiv von unbekannten Fotografen aufgenommen worden seien, die hierzu in ihr eingezäuntes Grundstück eingedrungen sein müßten. Sie hat von der Beklagten eine Richtigstellung verlangt, nach der der durch die Veröffentlichung erweckte Eindruck, sie habe gesagt, »Ich habe wieder eine Familie« ebenso unrichtig sei wie die Behauptung, daß das abgedruckte Titelfoto aus ihrem Familienalbum stamme. Die gesamte Richtigstellung müsse auf Seite 1 abgedruckt werden, wobei das Wort »Richtigstellung« in der Schriftgröße und Schrifttype wie »Caroline« und der weitere Text in der Größe wie »Liebe« in der beanstandeten Veröffentlichung zu halten sei.

In der »G.« Nr. 35/1992 vom 20. August 1992 heißt es auf der Titelseite links neben einer Fotomontage, die in einem aus Blumen geflochtenen herzförmigen Kranz die Klägerin mit einem weißen Brautschleier neben Vincent Lindon zeigt: »Ici Paris will wissen: Hochzeit im September! Caroline im Glück«

und dazu kleingedruckt: »Die Prinzessin ganz in Weiß, so wie auf dieser Fotomontage könnte es sein, Caroline und ihr Vincent«

Im Inhaltsverzeichnis wird unter »Aktuelles« der Artikel »Caroline: Das Glück ist zurückgekehrt« angekündigt, der dort ab Seite 4 unter dieser Überschrift abgedruckt ist. Hierzu hat die Klägerin geltend gemacht, die Behauptung, sie heirate im September, sei unzutreffend, auch greife die Fotomontage ebenso in ihr Persönlichkeitsrecht ein wie die im Zusammenhang mit dem Artikel abgedruckten Paparazzi-Fotos. Sie hat von der Beklagten auch zu dieser Veröffentlichung eine Richtigstellung verlangt, nach der der hierdurch erweckte Eindruck, daß sie Heiratsabsichten habe, unzutreffend sei. Auch diese Richtigstellung soll auf Seite 1 abgedruckt werden, wobei das Wort »Richtigstellung« in der Schriftgröße und Schrifttype wie »Caroline« und der weitere Text in der Größe wie das Wort »Hochzeit« in der beanstandeten Veröffentlichung zu halten sei.

Außerdem hat die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 100000 DM verlangt. Sie hat hierzu behauptet, daß alle Geschichten frei erfunden seien, außerdem habe die Beklagte durch die Veröffentlichungen in ihr Recht am eigenen Bild eingegriffen.

Das Landgericht hat den Anträgen der Klägerin auf Widerruf und Richtigstellung in der Sache stattgegeben, allerdings mit Abstrichen bei der verlangten Schriftgröße. Außerdem hat es der Klägerin ein Schmerzensgeld von 30000 DM zuerkannt.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung der Beklagten zum Widerruf und zur Richtigstellung sowie zur Schmerzensgeldzahlung bestätigt, jedoch für den Widerruf und die beiden Richtigstellungen weitere Abstriche bei der Schriftgröße vorgenommen.

Gegen dieses Urteil, gegen das das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als der weitergehende Zahlungsanspruch abgewiesen worden ist.

I., II.

Die Revisionen beider Parteien sind zulässig. Der Entschei- [ Entscheidungssatz ] dungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Auch aus den Entscheidungsgründen ergibt sich eine Einschränkung der Revisionszulassung nicht. Zwar heißt es dort, daß die Entscheidung über das zuerkannte Schmerzensgeld und die Druckanordnung auf der Titelseite der Zeitschriften Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beträfen. Dieser Hinweis ist indes nicht als Einschränkung, sondern nur als Begründung der Revisionszulassung zu verstehen. Das Berufungsgericht hat nicht mit der gebotenen Deutlichkeit ausgesprochen, daß es die Revision auf die beiden in der Begründung angesprochenen Rechtsfragen hat beschränken wollen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990,1795,1796 m.w.Nachw.).

III. Zur Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Die Angriffe der Beklagten gegen ihre Verurteilung zum Widerruf greifen nicht durch. In Anlehnung an § 1004 BGB gewährt die Rechtsprechung demjenigen, der das Ziel einer unwahren Tatsachenbehauptung geworden ist, gegen den Störer einen Anspruch auf Widerruf dieser Behauptung, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (vgl. BGHZ [GS] 34,99,102). Diese Anspruchsvoraussetzungen hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht als erfüllt erachtet.

a) Die Revision kann keinen Erfolg haben mit der Erwägung, in der beanstandeten Veröffentlichung werde nicht behauptet, daß die Klägerin gerade mit einem »B.«-Reporter gesprochen habe, denn in dem im redaktionellen Teil abgedruckten Beitrag sei nur von »einem« Reporter die Rede, der zugehört und aufgeschrieben habe. Der Aussagegehalt der Veröffentlichung ist in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen, und zwar ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252 und 274/93, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Danach ist die Würdigung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, revisions- [ revisionsrechtlich ] rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn eine auflagenstarke Illu- strierte wie die »B.« in einer Ankündigung, die etwa zwei Drittel der Titelseite umfaßt, auf einen Beitrag in dem Heft hinweist, in dem eine prominente Person »exklusiv« zum ersten Mal über bestimmte Themen aus ihrem Privatleben spricht, dann erwartet der unbefangene Durchschnittsleser den Abdruck eines Gesprächs, das diese Person mit einem Reporter gerade dieser Illustrierten geführt hat. Der Gedanke, daß dieses Gespräch, wie die Revision geltend macht, auch mit einem Mitarbeiter einer Agentur geführt worden sein und die Illustrierte das Interview von dieser Agentur erworben haben könne, liegt für den unbefangenen Durchschnittsleser so fern, daß ihn das Berufungsgericht bei der tatrichterlichen Würdigung des Aussagegehalts der beanstandeten Äußerung außer Betracht lassen mußte.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Berufungsgericht der Ankündigung auf der Titelseite, dem Hinweis in der Inhaltsübersicht und dem Beitrag im redaktionellen Teil des Heftes die Behauptung entnommen hat, zwischen der Klägerin und dem Reporter habe ein »Gespräch« stattgefunden. Der unbefangene Durchschnittsleser muß die Äußerungen, die die Klägerin in dem behaupteten Treffen mit dem Reporter (»Treffen mit der Prinzessin«) gemacht haben soll, dahin verstehen, daß sie im Rahmen eines aus Fragen und Antworten bestehenden Gesprächs der Klägerin mit dem Reporter erfolgt sind. Dies umso mehr, als eine angebliche Frage des Reporters wörtlich wiedergegeben wird (»Frage: Warum sehen Sie so ernst aus, Prinzessin?«). Außerdem läßt auch die Überschrift des Beitrags (»Das Psycho-Interview«) nur den Gedanken an ein Gespräch aufkommen. Demgegenüber ist unstreitig, daß ein aus Fragen und Antworten bestehendes Gespräch - und erst recht ein »Exklusiv«-Gespräch mit der »B.« - gar nicht stattgefunden hat .

b) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung daß die beanstandete Veröffentlichung die Persönlichkeit der Klägerin fortwirkend verletzt. Verletzt wird ihr Anspruch auf Selbstbestimmung über ihr Erscheinungsbild dadurch, daß ihr Äußerungen unterschoben werden, die sie unstreitig nicht getan hat. Auch die unwahre, in der Zeitschrift mit hoher Auflage verbreitete Behauptung, die Klägerin habe ihre Begründung für ihre Weigerung, Interviews zu geben, einem Reporter zum Zwecke der Veröffentlichung offenbart, verletzt ihr Selbstbestimmungsrecht. Zur Beseitigung der fortwirkenden Beeinträchtigung der Persönlichkeit der Klägerin ist ein Widerruf der über sie behaupteten Unwahrheiten erforderlich. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß seit der Veröffentlichung schon mehr als zwei Jahre vergangen sind. Dieser Zeitraum reicht nicht aus, um den unwahren Behauptungen über die Klägerin in einer auflagenstarken Zeitschrift die für sie verletzenden Wirkungen zu nehmen. Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung der Klägerin konnte die Beeinträchtigung nicht entfallen lassen. Das folgt aus der begrenzten Schutzfunktion der Gegendarstellung, deren Zweck darin besteht, den Verletzten ohne Prüfung der Wahrheit seiner Erklärungen selbst zu Wort kommen zu lassen.

c) Die Revision meint weiter, die Entscheidung des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte den Widerruf in der festgelegten Buchstabengröße auf der Titelseite abzudrucken habe, verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die beanstandeten Äußerungen im redaktionellen Teil des Hefts erschienen seien; im übrigen verletze sie die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit, die der Beklagten das Recht verbürge, frei und unabhängig von öffentlichen Stellen über die Ausgestaltung der Titelseite ihrer Illustrierten zu befinden. Auch damit hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Die Erklärung, entgegen der Veröffentlichung habe die Klägerin mit der »B.« kein Gespräch geführt, dient allein dem Zweck, in sachlicher und knapper Sprache die von der Veröffentlichung ausgehende Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Klägerin zu beseitigen, soweit dies noch möglich ist. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist auch die Verurteilung, den Widerruf auf der Titelseite in der festgelegten Buchstabengröße abzudrucken, nicht zu beanstanden. Allerdings gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Berücksichtigung der Belange auch der Beklagten, die durch die Verpflichtung zum Abdruck des Widerrufs auf der Titelseite in der Bestimmung über das Erscheinungsbild ihrer Illustrierten und deren Vermarktung beeinträchtigt wird. Die Titelseite einer Illustrierten hat eine spezifische Funktion. Sie ist das Aushängeschild des Blattes, das die Aufmerksamkeit des Lesers wecken und auf Schwerpunkte des Heftes lenken soll. Diese Funktion darf durch die Veröffentlichung eines Widerrufs auf der Titelseite nicht über Gebühr beeinträchtigt werden, insbesondere muß der Widerruf hinreichend Raum für Hinweise auf andere Heftbeiträge lassen. Andererseits muß die Veröffentlichung des Widerrufs geeignet sein, die Beseitigung der Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen im Rahmen des Möglichen zu erreichen. Dies verlangt, daß der Widerruf nach seiner optischen Wirkung geeignet ist, möglichst den Leserkreis zu erreichen, den die Erstmitteilung erreicht hat. Hierzu zählen nicht nur die Käufer der Zeitschrift, sondern auch die sog. »Kiosk-Leser«. Überdies muß durch die Druckanordnung der Stellenwert des Widerrufs zum Ausdruck kommen; er muß geeignet sein, bei dem Leser nach Möglichkeit den Grad an Aufmerksamkeit zu erzeugen, den die mit ihm bekämpfte unwahre Mitteilung beansprucht hat. Danach muß jedenfalls in den Fällen, in denen die Veröffentlichung schon auf der Titelseite ihre rechtsbeeinträchtigende Wirkung entfaltet hat, der Widerruf grundsätzlich auf der Titelseite erfolgen (vgl. auch LG Hamburg AfP 1994,243,244; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,4. Aufl. 1994, Rdn. 13.91; kritisch Damm/Kuner, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk,1991, Rdn. 306).

Diesen Gesichtspunkten trägt das angefochtene Urteil Rechnung. Der Kern der die Rechtsposition der Klägerin beeinträchtigenden Mitteilung - die unwahre Behauptung, die Klägerin habe »exklusiv« mit der »B.« ein Gespräch über Traurigkeit, Haß auf die Welt und Glückssuche geführt - ist auf der Titelseite der »B.« erschienen, so daß der Zweck des Widerrufs gebietet, daß dieser auch dort erscheint. Andererseits hat das Berufungsgericht durch die Festlegung der gegenüber der landgerichtlichen Entscheidung weiter reduzierten Buchstabengröße erreicht, daß der ohnehin nur drei kurze Sätze umfassende Widerrufstext auf einen Umfang begrenzt ist, der ausreichend Raum für weitere Schlagzeilen läßt.Demgegenüber beruft sich die Beklagte vergeblich auf die Garantie der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Das eben- [ ebenfalls ] falls verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1 GG), dessen Wahrung der Widerruf dient, zieht der Pressefreiheit Schranken. Im Konfliktfall sind beide Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Dem trägt, wie ausgeführt, die angefochtene Entscheidung Rechnung. Die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung des Widerrufs bedeutet entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß der Beklagten die Entscheidungsfreiheit über die Gestaltung des Titelblatts ihrer Zeitschrift genommen wäre; sie ist nur in dem Maße eingeschränkt, in dem dies zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin geboten ist.

2. Die Revision bleibt auch ohne Erfolg, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Richtigstellung wegen der Veröffentlichung in der »B.« Nr. 22/1992 wendet. Diese Veröffentlichung vermittelt dem Leser einen unzutreffenden Eindruck von Äußerungen der Klägerin und Verhältnissen in ihrer Privatsphäre. Ihr steht deshalb der geltend gemachte Richtigstellungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1,1004 Abs. 1 BGB zu (vgl. Senat BGHZ 31,308,318; Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982,2246,2248 m.w.Nachw.).

Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht gehe von einem unrichtigen Verständnis der Schlagzeile auf dem Titelblatt aus. Das Berufungsgericht konnte die Überschrift »Caroline. Ich habe wieder eine Familie« ohne Rechtsfehler dahin würdigen, daß sie bei dem unbefangenen Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis - wie ausgeführt - abzustellen ist, den Eindruck erweckt, die Klägerin habe sich selbst so geäußert und Vincent Lindon als zur Familie gehörend bezeichnet (wird ausgeführt).

Daß die Klägerin, der vor einer breiten Leserschaft eine solche Äußerung über ihre höchstpersönlichen Lebensverhältnisse unterschoben wird, in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, liegt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - auf der Hand (vgl. BVerfGE 54,148,155); der von der Revision vermißten weiteren Begründung bedurfte es deshalb nicht. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Durchschnittsleser habe erkennen können, daß das Titelfoto nicht aus dem Familienalbum der Klägerin stamme. Auch insoweit beruht das Berufungs- [ Berufungsurteil ] urteil auf einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung. Ein anderes Familienalbum als das der Klägerin, die im Zentrum der Veröffentlichung steht und auf die sich die Schlagzeile bezieht, kommt nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers schlechterdings nicht in Betracht.

3. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes zum Richtigstellungsanspruch wegen der Veröffentlichung im Heft Nr. 35/1992 der »G.« halten gleichfalls den Angriffen der Revision der Beklagten stand.

Nach Auffassung der Revision der Beklagten scheidet eine Verurteilung zur Richtigstellung schon deshalb aus, weil die Beklagte mit ihrer Nachricht über eine Hochzeit im September lediglich ein Gerücht bzw. eine nicht verifizierte Fremdmeldung wiedergegeben habe, was schon aus der Formulierung (»Ici Paris will wissen«) erkennbar sei; überdies handele es sich nicht um die Äußerung einer Tatsachenbehauptung, sondern einer Meinung, allenfalls um eine Mischung aus Tatsachenbehauptung und Meinung, die durch Elemente des Meinens geprägt werde.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Äußerung »Hochzeit im September« besagt für den Durchschnittsleser, daß im September die Hochzeit stattfinden werde; für ihn enthält sie die Ankündigung einer konkreten zukünftigen Tatsache und - als deren Voraussetzung - die Behauptung gegenwärtiger Heiratspläne. Damit ist die Äußerung rechtlich als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie nur eine Fremdmeldung weitergegeben, also keine eigene Behauptung aufgestellt habe. Zwar spricht der Hinweis »Ici Paris will wissen« in der Tat nur für die Weitergabe einer fremden Nachricht. Das Berufungsgericht konnte indes wegen des Gesamtzusammenhangs, in dem die Behauptung »Hochzeit im September« erscheint - nämlich als Einleitung zu der in großen Buchstaben gedruckten Schlagzeile »Caroline im Glück« neben der in einem »Blumenherz« erscheinenden Abbildung der Klägerin mit Vincent Lindon -, ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß sich die Beklagte in den Augen des unbefangenen Durchschnittslesers die Meldung »Hochzeit im September« zu eigen gemacht und als eigene Behauptung an ihre Leser weitergegeben hat. Die Klägerin kann von der Beklagten die Richtigstellung dieser unstreitig unwahren Mitteilung über ihre höchstpersönlichen Lebenspläne verlangen. Daß auch andere Medien über die angeblich bevorstehende Hochzeit der Klägerin berichtet haben, beseitigt die Rechtsbeeinträchtigung nicht.

4. Schließlich bleiben die Angriffe der Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Geldentschädigung ohne Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht dem Opfer einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988,405 m.w.Nachw.).

Bei den Persönlichkeitsrechtsverletzungen, um die es hier geht, handelt es sich um schwerwiegende Eingriffe in diesem Sinn. Die Beklagte hat in Kenntnis der Weigerung der Klägerin, der Presse ein Interview zu geben, ein Interview über Probleme des Privatlebens und der seelischen Verfassung der Klägerin erfunden, sie hat der Klägerin Äußerungen über ihre höchstpersönlichen Verhältnisse in den Mund gelegt, die diese nicht getan hat, und sie hat ins Blaue hinein über höchstpersönliche Entscheidungen der Klägerin berichtet, die die Klägerin in Wahrheit nicht getroffen hat. Damit hat die Beklagte zum Zwecke der Auflagensteigerung und ihres kommerziellen Vorteils wegen die Privatsphäre der Klägerin der Neugier und Sensationslust von Hunderttausenden von Lesern ausgesetzt. Dies geschah in den Veröffentlichungen vom 19. März und 21. Mai 1992 mit Vorsatz, in der Veröffentlichung vom 20. August 1992 zumindest leichtfertig.

Der Entschädigungsanspruch, den die Klägerin geltend macht, scheitert nicht daran, daß die Beklagte außerdem zum Widerruf und zu den beiden Richtigstellungen verurteilt wor- [ worden ] den ist. Zwar wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, daß ein Widerruf in der Regel zur Behebung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreiche (vgl. Damm/Kuner aaO Rdn. 353; Wenzel aaO Rdn. 14.114; differenzierend Löffler/ Ricker, Handbuch des Presserechts,3. Aufl. 1994,44. Kap. RdNr. 47). Auf der anderen Seite findet sich die Ansicht, daß ein Widerruf schon deshalb, weil ihm keine Genugtuungsfunktion zukomme und weil er überdies das schwächste Mittel zur Sicherung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei, eine Geldentschädigung grundsätzlich nicht ausschließe (vgl. MünchKomm/ Schwerdtner 3. Aufl. § 12 Rdn. 294). Nach Auffassung des Senats kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist, ob der Widerruf einen hinreichenden Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung erreicht; dies kann etwa dann zu verneinen sein, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - aaO) oder wenn der Verletzer den begehrten Widerruf verweigert, so daß ihn der Verletzte erst spät aufgrund gerichtlicher Entscheidung erlangt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68 - NJW 1970,1077,1078). Danach führen der Widerruf und die Richtigstellungen hier nicht zum Wegfall des Anspruchs der Klägerin auf eine Geldentschädigung. Es handelt sich hier um Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die sich nach dem Inhalt und dem Verbreitungsgrad der Veröffentlichungen sowie nach den Beweggründen der Beklagten und dem Maß ihres Verschuldens als besonders gravierend darstellen. Hinzu kommt, daß sich die Klägerin den Widerruf und die Richtigstellungen in einem Rechtsstreit über drei Instanzen erkämpfen mußte und deshalb erst mit einer erheblichen Verzögerung erlangen konnte.

IV. Zur Revision der Klägerin Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos, soweit sie für den Widerruf und die beiden Richtigstellungen die Schriftgrößen und Schrifttypen verlangt, die den Erstmitteilungen in den Illustrierten entsprechen; dagegen führt sie zum Erfolg, soweit sie eine höhere Geldentschädigung geltend macht.

1. Die Revision der Klägerin meint, das Berufungsgericht habe, weil es für den Widerruf und die Richtigstellungen eine kleinere Schriftgröße als die der Erstmitteilungen festgelegt habe, den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt; die Klägerin habe aus ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrecht Anspruch darauf, daß der Widerruf und die Richtigstellungen ebenso wie die Erstmitteilungen auch von einem »Kiosk-Leser« zur Kenntnis genommen werden könnten.

Der Auffassung, die Schriftgröße des Widerrufs und der Richtigstellungen müsse der Schriftgröße der Erstmitteilungen genau entsprechen, vermag der Senat nicht zu folgen. Wie oben ausgeführt, bewegt sich die Entscheidung über den Standort und die Schriftgröße des Widerrufs und der Richtigstellungen im Spannungsfeld zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit. Die Revision der Klägerin läßt in ihrer Argumentation die Postulate der Pressefreiheit, auf die sich die Beklagte zu Recht beruft, außer Betracht. Diese Postulate gebieten, daß der Beklagten für die verkaufsfördernde Gestaltung auch der Titelseiten, auf denen der Widerruf bzw. die Richtigstellungen erscheinen, noch ein ausreichender Raum bleibt; im übrigen liegt eine möglichst hohe Auflage der Hefte, auf deren Titelseiten der Widerruf bzw. die Richtigstellungen erscheinen, auch im wohlverstandenen Interesse der Klägerin. Dem Interesse der Klägerin daran, daß die Leser dem Wideruf bzw. der Richtigstellung nach deren Blickfang dieselbe Aufmerksamkeit schenken wie den mit diesen Rechtsbehelfen bekämpften unwahren Mitteilungen, kann hier auch durch eine Veröffentlichung auf der Titelseite genügt werden, die nicht dieselbe Schriftgröße aufweist.

Dem Berufungsgericht ist es gelungen, eine Druckanordnung zu entwickeln, die den Belangen beider Seiten gerecht wird. Die Texte des Widerrufs und der Richtigstellungen erscheinen in einer Schriftgröße, die auch einem »Kiosk-Leser« die Wahrnehmung durchaus noch ermöglicht und den Stellenwert des Widerufs und der Richtigstellungen deutlich werden läßt.

2. Die Klägerin hat indes Anspruch auf eine höhere Geldentschädigung, als sie ihr das Berufungsgericht zuerkannt hat.

Die Revision der Klägerin macht mit Recht geltend, daß die Erwägungen des Berufungsgerichtes der Zweckbestimmung der Geldentschädigung, die in Fällen einer schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu zahlen ist, nicht gerecht werden. Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich im eigentlichen Sinn nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. BVerfGE 34,269,282/292 = NJW 1973,1221,1223/1226). Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (Senat BGHZ 35,363,369; 39,124,133); hieran hält der Senat trotz der im Schrifttum geäußerten Vorbehalte fest (vgl. etwa Honsell VersR 1974,205 Fußn. 16; Mincke JZ 1980,86 ff.; MünchKomm/Schwerdtner aaO Rdn. 289). Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985,391,393; so auch v. Bar NJW 1980,1724,1727; Erman/Ehmann, BGB 9. Aufl. Anh. zu § 12 Rdn. 482; Lindacher, Rundfunkrecht,1981 S. 361; BGB-RGRK/Dunz 12. Aufl. § 823 Anh. I Rdn. 142; kritisch Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 14. Aufl. Bd. 1,1987 S. 478; MünchKomm/Schwerdtner aaO Rdn. 294).

Dieser spezifischen Zweckbestimmung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung werden die Erwägungen des Berufungsgerichtes zur Höhe dieses Anspruchs im Streitfall nicht gerecht. Nach seiner Auffassung muß die Tatsache, daß die Beklagte die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommen hat, bei der Bemessung der Geldentschädigung ebenso außer Betracht bleiben wie der Gedanke der Prävention. Diese Sicht erweist sich für eine Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, nach Auffassung des Senats als zu eng. Der Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte unter vorsätzlichem Rechts- [ Rechtsbruch ] bruch die Persönlichkeit der Klägerin als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat. Ohne eine für die Beklagte fühlbare Geldentschädigung wäre die Klägerin einer solchen rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung ihrer Persönlichkeit weitgehend schutzlos ausgeliefert; Verurteilungen zu Widerruf und Richtigstellung erreichen, weil sie - wie gezeigt - nur unter Wahrung der Rechte der Beklagten aus der Garantie der Pressefreiheit erfolgen dürfen, nur einen unzureichenden Schutz der Klägerin. Eine Verurteilung zur Geldentschädigung ist aber nur dann geeignet, den aus dem Persönlichkeitsrecht heraus gebotenen Präventionszweck zu erreichen, wenn die Entschädigung der Höhe nach ein Gegenstück auch dazu bildet, daß hier die Persönlichkeitsrechte zur Gewinnerzielung verletzt worden sind. Das heißt zwar nicht, daß in solchen Fällen rücksichtsloser Kommerzialisierung der Persönlichkeit eine »Gewinnabschöpfung« vorzunehmen ist, wohl aber, daß die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen ist. Von der Höhe der Geldentschädigung muß deshalb ein echter Hemmungseffekt auch für solche Vermarktung der Persönlichkeit ausgehen. Als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß vor allem die Veröffentlichung des erfundenen Exklusiv-Interviews schwer wiegt. Weiter gilt es zu berücksichtigen, daß die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt. Hiervon kann allerdings keine Rede sein, wenn die Presse an einer rücksichtslosen Vermarktung der Person gehindert wird, wie sie hier Gegenstand des Rechtsstreits ist.

Die Entscheidung über die Höhe der danach an die Klägerin zu zahlenden Geldentschädigung ist in erster Linie Sache des Tatrichters (vgl. BGHZ 35,363,370). Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil in diesem Punkt aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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Paragraphen in VI ZR 56/94

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 1004 BGB
2 1 GG
2 2 GG
1 823 BGB
1 847 BGB
1 5 GG

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Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 823 BGB
1 847 BGB
2 1004 BGB
2 1 GG
2 2 GG
1 5 GG

Original von VI ZR 56/94

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