Paragraphen in 2 StR 512/16
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1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 512/16 BESCHLUSS vom 27. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:270717B2STR512.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 356a StPO am 27. Juli 2017 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. Juli 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Juli 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 24. Juli 2017, erhebt die Verteidigerin des Verurteilten ohne jede Begründung die Anhörungsrüge. 2 2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Zwar ist es vorliegend unschädlich, dass dem Vorbringen der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen ist, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass dem Verurteilten ein Abdruck der Entscheidung des Senats am 17. Juli 2017 ausgehändigt worden ist. Damit ist die Wochenfrist, innerhalb derer die Anhörungsrüge zu erheben ist, gewahrt. Die Unzulässigkeit der Rüge ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass sie keine Begründung für den behaupteten Gehörsverstoß enthält (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 356a Rn. 7).
3. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger entscheidungserheblicher Weise verletzt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351).
Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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