Paragraphen in IV ZR 37/21
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 37/21 BESCHLUSS vom 4. Mai 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:040522BIVZR37.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen HarsdorfGebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Klägers und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 17. November 2021 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellungen des Klägers und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwertes sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gegenvorstellungen bei der Festsetzung des Streitwertes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis 65.000 €.
1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Wert des Antrags, den der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt hat. Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, dass er schon im Verfahren vor dem Berufungsgericht nur noch das Ziel verfolgt hat, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten festzustellen ohne die Einschränkung, dass die versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der monatlichen Rentenzahlung bis zum Ablauf der Versicherung erlebt. Dies führt aber nicht dazu, den Streitwert wie durch die Gegenvorstellung des Klägers angestrebt und entsprechend der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts auf 50.000 € festsetzen zu können. Entgegen der Ansicht des Klägers geht es hier insbesondere nicht um die Problematik eines erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gehaltenen und deshalb unbeachtlichen Vortrags zu Umständen, die für die Bemessung der Beschwer von Relevanz sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZR 50/15, juris Rn. 3), denn die hierfür wie auch für die Bemessung des Streitwertes relevanten Daten und Beträge sind durch die Vorinstanzen zutreffend ermittelt worden und liegen auch dem Beschwerdeverfahren zugrunde. Ohne Erfolg bleibt auch das Begehren der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Streitwert unter Zugrundelegung einer Zusammenrechnung sämtlicher Zahlungen nach Ablauf der statistischen Lebenserwartung des Klägers sowie unter Anrechnung eines Abschlags von 20 % auf 175.161,99 € festzusetzen.
2. a) Ausgangspunkt der Berechnung des Streitwertes ist vielmehr die Regelung des § 9 Satz 1 ZPO. Hiernach ist der Streitwert nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs zu berechnen; schon hieraus ergibt sich, dass eine über diesen Zeitraum hinausgehende Berücksichtigung jährlicher Zahlungen - wie von der Beklagten angestrebt - hier nicht in Betracht kommt.
Bei sich verändernden Quartals- und damit auch Jahresbeträgen zukünftiger Leistungen ist auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, VersR 2017, 1033 Rn. 5 m.w.N.; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 23. Februar 2022 - IV ZR 282/21, juris Rn. 3). Damit ist hier die vierteljährliche Rentenzahlung von 4.477,65 € in der Zeit ab dem 25. September 2051 anzusetzen, so dass sich für den in § 9 Satz 1 ZPO genannten Zeitraum ein Ausgangsbetrag von 62.687,10 € ergibt.
b) Der Wert einer positiven Feststellungsklage ist unter weiterem Rückgriff auf § 3 ZPO zu bestimmen, dabei hat sich in der Praxis die Bemessung nach einem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit - mit einem Abschlag von 20 % allgemein durchgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 a [juris Rn. 11]).
c) Bei diesem Abschlag handelt es sich aber nur um einen Anhalt für den Regelfall, denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist auch auf die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen, soweit sie für die wirtschaftlichen Interessen des Rechtsmittelführers an der Erreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1990 aaO sowie Senatsbeschluss vom 23. Februar 2022, juris Rn. 5). Bei der Bemessung des Streitwertes ist hier deshalb neben dem Umstand der fehlenden Vollstreckbarkeit des Feststellungsantrags auch darauf abzustellen, welche Bedeutung für den Kläger die Beantwortung der Frage hat, ob die versicherte Person den Ablaufzeitpunkt des Rentenversicherungsvertrages erleben muss.
Der Beantwortung der Frage, ob die versicherte Person den Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Rentenzahlungen erleben muss, kommt naturgemäß umso entscheidendere Bedeutung zu, je älter die versicherte Person im Zeitpunkt des Ablaufs des Versicherungsvertrages sein wird und je länger die restliche Laufzeit des Vertrages ist (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2022 - IV ZR 282/21, juris Rn. 7). Da hier die versicherte Person - geboren am 18. Oktober 1956 - zum Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten Rate am 25. März 2052 bereits das 95. Lebensjahr vollendet hätte und deshalb die Möglichkeit ihres vorherigen Versterbens mit Blick auf den Ablauf des Versicherungsvertrages erst in etwa dreißig Jahren nicht mehr nur eine entfernt liegende, mehr theoretische Möglichkeit darstellt (vgl. zur Relevanz dieses Umstandes bei der Bemessung des Streitwertes einer Feststellungsklage BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 b [juris Rn. 12]), erscheint dem Senat eine weitere Minderung des Streitwertes über den üblichen Abschlag von 20 % hinaus nicht als angemessen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die statistische Lebenserwartung des Klägers als versicherte Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten Ratenzahlung um viele Jahre überschritten sein wird, so dass der Klärung der Frage, ob er diesen Zeitpunkt erleben muss, eine ganz erhebliche Bedeutung zukommt.
3. Nach diesen Maßgaben ergibt sich hier ein im Einzelnen ausgerechneter Streitwert von 50.149,68 € (4.477,65 €/Quartal x 4 Quartale x 3,5 Jahre x 0,8).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.02.2019 - 11 O 4762/18 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.01.2021 - 8 U 952/19 -
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