Paragraphen in 2 StR 94/20
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1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 94/20 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 beschlossen:
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. November 2019 und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Der Antrag des Angeklagten vom 9. Januar 2020, ihm im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin L. aus G. beizuordnen, wird zurückgewiesen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 2 StR 181/19, juris Rn. 17).
Franke Grube Krehl Schmidt Zeng Vorinstanz: Gießen, LG, 01.11.2019 - 606 Js 15625/19 1 KLs ECLI:DE:BGH:2020:061020B2STR94.20.0
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