Paragraphen in I ZR 90/23
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2 | 134 | BGB |
1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 90/23 BESCHLUSS vom 7. November 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:071124BIZR90.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Anbieterin von Sportwetten mit Sitz in Malta, auf Rückzahlung verlorener Wetteinsätze in Höhe von 3.719,26 € nebst Zinsen aus dem Zeitraum von 2013 bis 9. Oktober 2020 sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Die Parteien streiten insbesondere über eine etwaige Nichtigkeit der Sportwettenverträge wegen der von der Beklagten zwar beantragten, aber ihr (noch) nicht erteilten Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten. Die Klage hat vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg gehabt. Hiergegen hat der Kläger Revision eingelegt.
Der Senat hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde (Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23, NJW 2024, 2606, nachfolgend: Vorlagebeschluss).
II. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Gegenvorstellung. Sie nehme die Entscheidung des Senats, den Gerichtshof der Europäischen Union zu fragen, ob ihr das Fehlen einer Konzession zivilrechtlich entgegengehalten werden könne, zustimmend zur Kenntnis. Sie bitte den Senat jedoch, entweder die Randnummern 38 bis 48 des Vorlagebeschlusses zu streichen oder dem in Randnummer 48 erweckten Eindruck zu begegnen, dass schon feststehe, welche Rolle die Einhaltung der Anforderungen des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 für die Beurteilung der Legalität ihres Angebots vor der Konzessionserteilung habe.
In dem von der Beklagten in Bezug genommenen Abschnitt des Vorlagebeschlusses hat der Senat (unter anderem) auf einen Hinweisbeschluss in einem anderen Verfahren Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 [juris Rn. 48 bis 56]). Mit Blick auf den Streitfall hat der Senat in Randnummer 48 des Vorlagebeschlusses ausgeführt:
Im vorliegenden Revisionsverfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte die spielerschützenden Regelungen des materiellen Glücksspielrechts gegenüber dem Kläger eingehalten hat. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Im Revisionsverfahren ist zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass sie diese eingehalten hat. Führt nicht bereits der Umstand, dass die Beklagte nicht über die erforderliche Konzession verfügt hat, zur Nichtigkeit der mit dem Kläger geschlossenen Sportwettenverträge, wird das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sein, damit diese Feststellungen nachgeholt werden können.
In § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 ist geregelt, dass die Länder unter anderem den Eigenvertrieb und die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet unter gewissen - nachfolgend genannten - Bedingungen erlauben können.
Zur Begründung der Gegenvorstellung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem er ihrem Prozessbevollmächtigten der I. und II. Instanz während der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2024 signalisiert habe, die Einhaltung der Anforderungen des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 werde für die Entscheidung des Senats keine Rolle spielen, hierzu aber gleichwohl Ausführungen im Vorlagebeschluss gemacht habe, die Auswirkungen auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union und damit auf den Verfahrensausgang haben könnten. Die Einhaltung der Bedingungen des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 sei nie Voraussetzung für eine Konzessionserteilung gewesen. Die Vorschrift stelle keine Verbotsnorm für Sportwetten, insbesondere kein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB, dar.
III. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
1. Wie in Randnummer 49 des Vorlagebeschlusses ausgeführt, ist im Streitfall vorrangig darüber zu entscheiden, ob die von der Beklagten mit dem Kläger über das Internet geschlossenen Sportwettenverträge bereits deswegen gemäß § 134 BGB nichtig sind, weil die Beklagte entgegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 nicht über die erforderliche Konzession verfügt hat. Nur wenn der Senat - unter Berücksichtigung der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union - keine Nichtigkeit der Verträge aus diesem formellen Grund annimmt, stellt sich die Frage, ob sie wegen Nichteinhaltung des materiellen Glücksspielrechts nichtig sind. Der Senat hat zu dieser Frage bislang in den Randnummern 38 bis 47 des Vorlagebeschlusses lediglich eine vorläufige Einschätzung geäußert.
2. Der Beklagten ist es unbenommen, ihren Rechtsstandpunkt zu dieser - das Vorabentscheidungsersuchen nicht unmittelbar betreffenden - Frage im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union und auch nach erfolgter Vorabentscheidung im weiteren Revisionsverfahren darzulegen. Der Senat wird die Argumente der Beklagten vor seiner endgültigen Entscheidung selbstverständlich (erneut) erwägen. Vor diesem Hintergrund ist keine Gehörsrechtsverletzung erkennbar und besteht auch kein Anlass zur Änderung des Vorlagebeschlusses.
Koch Odörfer Löffler Wille Schwonke Vorinstanzen: AG Geislingen an der Steige, Entscheidung vom 28.04.2022 - 3 C 459/21 LG Ulm, Entscheidung vom 24.05.2023 - 1 S 46/22 -
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