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XII ZB 489/23

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 489/23 BESCHLUSS vom 14. Februar 2024 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2024:140224BXIIZB489.23.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt vom 27. September 2023 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: 9.088 €

Gründe: I.

Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit am 11. Juli 2023 zugestelltem Beschluss zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt sowie familienrechtlichem Ausgleich verpflichtet. Am 21. Juli 2023 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, diese aber nicht bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungfrist am 11. September 2023 begründet.

Auf entsprechenden richterlichen Hinweis hat der Antragsgegner am 20. September 2023 die Beschwerde begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Der sachbearbeitenden Rechtsanwältin sei die Akte zwar zur notierten Vorfrist eine Woche vor Ablauf der Hauptfrist vorgelegt worden, jedoch habe die ansonsten zuverlässige Kanzleiangestellte es weisungswidrig versäumt, die Verfahrensbevollmächtigte am Vormittag des - korrekt im Fristenkalender notierten - Fristablaufs durch Anbringen eines Aufklebers „Fristablauf“ erneut an die anstehende Erledigung der Akte zu erinnern.

Das Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen.

II.

Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben eines Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass die fristgebundene Maßnahme rechtzeitig ergriffen wird. Ist dies geschehen, darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden. Die Erledigung fristgebundener Sachen ist am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12 - FamRZ 2013, 695 Rn. 6; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. November 2020 - XII ZB 354/20 - NJW 2021, 1467 Rn. 12 mwN).

Die zuverlässige Fristenkontrolle muss der Verfahrensbevollmächtigte selbst organisieren. Er muss sicherstellen, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristgebundene Maßnahme durchgeführt worden ist. Dabei muss der Verfahrensbevollmächtigte auch Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender zu verhindern (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12 - FamRZ 2013, 695 Rn. 6 mwN).

2. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner die Fristversäumung nicht ausreichend entschuldigt. Denn nach seinem eigenen Vorbringen waren sowohl eine Vorfrist als auch noch einmal der Tag des eigentlichen Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist als Hauptfrist korrekt im Fristenkalender eingetragen. Zwar mag durch ein Versehen der Kanzleiangestellten entschuldigt sein, dass die Verfahrensbevollmächtigte nicht am Morgen des Fristablaufs erneut durch Anbringen eines Aufklebers „Fristablauf“ an die anstehende Erledigung der Akte erinnert worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält jedoch keine entschuldigenden Ausführungen dazu, weshalb zusätzlich am Ende des Tages versäumt worden ist, die Erledigung aller fristgebundener Sachen anhand des Fristenkalenders zu überprüfen. Hätte diese Überprüfung pflichtgemäß stattgefunden, wäre die unerledigte Frist aufgefallen und hätte sie noch rechtzeitig erledigt werden können.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling Pernice Günter Recknagel Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 30.06.2023 - 50 F 1273/21 OLG Frankfurt am Main in Darmstadt, Entscheidung vom 27.09.2023 - 6 UF 131/23 -

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 74 FamFG
1 112 FamFG
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1 2 GG
1 103 GG
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