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VI ZR 426/24

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 426/24 Urteil in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

ja BGHR:

ja JNEU:

ja GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Ah; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1 a) Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist grundsätzlich bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und in einer der nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt. Demgegenüber ist bei der Prüfung zivilrechtlicher Sanktionen - wozu auch der Anspruch auf Geldentschädigung gehört - der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutungsvariante zu Grunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.

b) Ein sich aus der Verletzung der unionsrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz ergebender Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO schließt Schadensersatzforderungen wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften nicht aus; ein Anspruch auf Ersatz materiellen oder immateriellen Schadens kann sich ECLI:DE:BGH:2025:290725UVIZR426.24.0 auch im Falle der uneingeschränkten Geltung der Datenschutz-Grundverordnung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ggf. zusätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben.

c) Unterfällt ein Datenverarbeitungsvorgang dem Medienprivileg (hier: Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV), muss er sich nicht an Art. 6 und Art. 7 DSGVO messen lassen mit der Folge, dass ein auf die Verletzung dieser Bestimmungen gestützter Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht in Betracht kommt.

d) Der Begriff "Unternehmen der Presse" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist verfassungs- und europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass er alle Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken erfasst. Hierunter können auch politische Parteien fallen, selbst wenn sie nicht über eine organisatorisch selbständige, für Publikationen zuständige Abteilung verfügen (Abgrenzung zu BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32/15, K&R 2016, 66).

e) Die Formulierung "zu journalistischen Zwecken" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist weit und in Anlehnung an die unionsrechtliche Terminologie in Art. 85 DSGVO auszulegen.

f) Zum Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen unbefugter Nutzung des Namens einer Person zu kommerziellen Zwecken.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24 - OLG Dresden LG Leipzig Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Allgayer und Böhm und die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch. Hilfsweise begehrt er die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen unbefugter Nutzung seines Namens zu kommerziellen Zwecken.

Der Kläger ist Bundestagsabgeordneter für die Partei Die Linke im Wahlkreis Leipzig-Süd. Die Beklagte ist eine Landespartei; sie wird vom Sächsischen Landesamt für Verfassungsschutz als "rechtsextremistische Kleinstpartei" beschrieben.

Der Kläger hatte für den 5. September 2022, 19.00 Uhr unter dem Titel "Preise runter - Energie und Essen müssen bezahlbar sein" eine Demonstration auf dem Leipziger Augustusplatz vor der Oper angemeldet. Hieran anknüpfend meldete auch die Beklagte für denselben Tag zur selben Uhrzeit auf demselben Platz vor dem Gewandhaus eine Demonstration unter dem Titel "Freie Sachsen unterstützen den Montagsprotest von S.[…] P.[…Name des Klägers] und Der Linken - gemeinsam gegen die da oben" an und veröffentlichte am 31. August 2022 um 17.48 Uhr über den von ihr betriebenen eigenen Telegram-Kanal "Freie Sachsen" einen Beitrag mit der Überschrift "GETRENNT MARSCHIEREN, GEMEINSAM SCHLAGEN!". Der Beitrag hat den nachfolgenden Inhalt, wobei den unter der Überschrift aufgeführten Zeitschriften und Parteien ebenso wie dem Attribut "parteilos" jeweils konkrete Personen unter voller Namensnennung zugeordnet sind; der Kläger ist dort - an zweiter Stelle nach dem langjährigen Spitzenpolitiker G.[…] G.[…] - für die Partei Die Linke benannt.

Der Kläger erfuhr von dem Beitrag am 1. September 2022. Am Folgetag erwirkte er vor dem Landgericht eine Unterlassungsverfügung, woraufhin die Beklagte den Beitrag am 3. September 2022 löschte. Anschließend forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung und zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 € auf.

Der Kläger macht geltend, sein guter Ruf und seine Glaubwürdigkeit als Politiker seien erheblich dadurch beeinträchtigt worden, dass zu Unrecht der Eindruck erweckt worden sei, er paktiere mit Kräften des äußersten rechten Spektrums. Durch die Veröffentlichung behaupte die Beklagte der Wahrheit zuwider, der Kläger kooperiere mit einer "Rechtspartei", was ihn im Kern seiner politischen Glaubwürdigkeit treffe. Die Beeinträchtigung sei rechtswidrig und überschreite die für die Zuerkennung einer Geldentschädigung erforderliche Erheblichkeitsschwelle. Ergänzend hat der Kläger seinen diesbezüglichen Anspruch auf Art. 82 DSGVO gestützt.

Das Landgericht hat die Beklagte wegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die mit der Anschlussberufung erweiterte Klage, mit der der Kläger eine weitere Entschädigung in Höhe von mindestens 5.000 € begehrt hat, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Anschlussberufung abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein auf Zahlung einer Geldentschädigung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts (AfP 2024, 345) kann der Kläger von der Beklagten nicht die Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen. Zwar verletze der Werbeflyer der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die darin enthaltene Sachaussage beeinträchtige den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch, weil sie ihn in der breiten Öffentlichkeit und der potentiellen Wählerschaft der Partei Die Linke in einem negativen Licht erscheinen lasse. Die Beeinträchtigung sei auch rechtswidrig. In dem Flyer werde die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, der Kläger "paktiere" mit der Beklagten. Allerdings werde eine Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beklagten im Vorfeld der beiderseitigen Demonstrationen nicht offen behauptet. Ein diesbezügliches Zusammenwirken sei darin jedoch als verdeckte Aussage enthalten. Der Durchschnittsnutzer komme zwar nicht zwingend zu dem Schluss, dass der Kläger aktiv an die Beklagte herangetreten sei und mit dieser eine inoffizielle Kooperation vereinbart habe. Er gelange aber unabweisbar zu dem Schluss, dass sich die Beklagte dazu entschlossen habe, mit dem Kläger als gutmütigem Mitstreiter einen Schulterschluss zu suchen, was sich der Kläger jedenfalls habe gefallen lassen und deshalb im Rahmen einer gemeinschaftlichen Aktion mit der Beklagten auf die Straße gegangen sei. Der Kläger erscheine damit als ein Politiker, der unter Verzicht auf grundlegende politische Prinzipien bedenkenlos auch mit einer Kleinstpartei aus dem rechtsextremen Spektrum paktiere, wenn er damit nur die Aufmerksamkeit auf seine eigenen politischen Ziele richten könne.

Der von der Beklagten erweckte Eindruck, der Kläger stehe der Beklagten zumindest so nahe, dass er mit dieser auf einer von einer gemeinschaftlichen Willensrichtung getragenen Demonstration auftrete, füge seinem Ruf als Abgeordnetem der Partei Die Linke erheblichen Schaden zu. Schon eine bloße Annäherung an Positionen oder Personen der Beklagten sei nicht nur den Mitgliedern der Partei Die Linke, sondern der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland nicht zu vermitteln. Schon der bloße Anschein einer solchen Annäherung sei daher geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit und das Vertrauen in seine Integrität als Politiker erheblich zu beschädigen. Der von der Beklagten behauptete Werbeeffekt zugunsten des Klägers liege ersichtlich fern, weil die vom Verfassungsschutz beobachtete Beklagte so weit außerhalb des demokratischen Spektrums stehe, dass jeder Politiker befürchten müsse, schon durch den bloßen Kontakt zu ihren Vertretern selbst aus dem demokratischen Diskurs ausgeschlossen zu werden.

Diese Persönlichkeitsrechtsverletzung erreiche aber nicht den Erheblichkeitsgrad, der für die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderlich sei. Der Kläger werde in dem Flyer nicht als derjenige dargestellt, der aktiv den Schulterschluss mit der rechtsextremen Gruppierung gesucht habe, sondern lediglich als derjenige, der sich im Interesse einer gemeinsamen Sache diese Unterstützung habe gefallen lassen. Nach den eigenen Ausführungen des Klägers hätten 65.100 Personen den Flyer tatsächlich zur Kenntnis genommen. Er sei auch nur rund zwei Tage sichtbar gewesen, was die Gefahr einer unübersehbaren Verbreitung durch fortwährendes Teilen und Verlinken des streitgegenständlichen Inhaltes reduziere. Darüber hinaus werde der Telegram-Account der Beklagten mutmaßlich im Wesentlichen von Anhängern der Freien Sachsen zur Kenntnis genommen, weshalb ein Imageschaden des Klägers bei seiner potentiellen Wählerschaft und in der politischen Öffentlichkeit in Deutschland nicht ernsthaft zu befürchten sei. Mangels hartnäckiger Verfolgung führten auch die Grundsätze über die Ausbeutung fremder Persönlichkeitsrechte zur Auflagensteigerung nicht zu einem anderen Ergebnis.

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie wegen Imagetransfers zu Werbezwecken. Es fehle an dem erforderlichen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Persönlichkeitsrechts. Eine unzulässige Namensanmaßung sei ebenfalls zu verneinen. Es sei eine bloße Namensnennung gegeben.

Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus Art. 82 DSGVO. Der Schutzbereich dieser Vorschrift sei nicht betroffen. Art. 82 DSGVO erfasse nach seinem Schutzzweck nur solche Sachverhalte, in denen die Art der Informationserlangung gerügt werde und der Vorwurf der intransparenten Datenverarbeitung im Raum stehe, es also um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehe. Knüpfe die Beeinträchtigung dagegen an das Ergebnis des Kommunikationsprozesses, nämlich die Veröffentlichung und Verbreitung der personenrelevanten Daten an, so sei allein der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen und eine Anwendung des Art. 82 DSGVO komme nicht in Betracht. Art. 82 DSGVO sei daher im Bereich der politischen Auseinandersetzung nicht einschlägig.

B.

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Beklagte war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision des Klägers nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 35/22, ZIP 2022, 2499 Rn. 5; BGH, Urteile vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788, juris Rn. 9; vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162, juris Rn. 7, 9).

II. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstandes. Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und darf sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Eine an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei aber noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2025 - VI ZR 141/24, VersR 2025, 758 Rn. 7; vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, VersR 2019, 499 Rn. 8, 11).

2. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung einerseits und dem Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts andererseits handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände. Dies folgt bereits daraus, dass der erste Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens, der zweite hingegen auf Ersatz materiellen Schadens gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, BGHZ 122, 363 [dort nicht abgedruckt], juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 25. April 1989 - VI ZB 13/89, MDR 1989, 903, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, VersR 1984, 782, juris Rn. 17 ff.). Die Ansprüche sind auch wesensverschieden. So ist bereits tatbestandlich zwischen den dem verfassungsrechtlich geschützten Kern der Persönlichkeitsentfaltung angehörenden ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts und den lediglich einfachrechtlich geschützten vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts zu unterscheiden (siehe nur BVerfG, GRUR 2006, 1049, 1050 f., juris Rn. 24 ff. - Blauer Engel; BGH, Urteile vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 21 - Rücktritt des Finanzministers; vom 5. Juni 2008 - I ZR 96/07, AfP 2008, 596 Rn. 14 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; vgl. zur Herleitung der unterschiedlichen Ansprüche BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, juris Rn. 48-51 - Marlene Dietrich; sowie zum postmortalen Persönlichkeitsschutz Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 206 ff., juris Rn. 11-17).

3. Zwar hat der Kläger sein Klagebegehren in den Vorinstanzen auf ein undifferenziertes Gemenge beider prozessualer Ansprüche ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge gestützt. Er ist in der Revisionsinstanz aber in zulässiger Weise von der alternativen auf die eventuelle Klagehäufung übergegangen (vgl.

Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, VersR 2019, 499 Rn. 11). Er hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass er seinen Zahlungsantrag in erster Linie auf einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens und nur hilfsweise auf einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr stützt.

III. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte nicht zusteht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es allerdings bereits an der für die Zuerkennung einer Geldentschädigung erforderlichen Verletzung ideeller Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dem angegriffenen Beitrag ist die Aussage, der Kläger paktiere mit Kräften des äußersten rechten Spektrums, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, nicht eindeutig zu entnehmen. Der Beitrag weist vielmehr einen mehrdeutigen Aussagegehalt auf; in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante verletzt er die ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht, weshalb die Verhängung zivilrechtlicher Sanktionen zu unterbleiben hat.

a) Weichenstellend für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt (vgl. Senatsurteil vom 1. August 2023 - VI ZR 308/21, AfP 2023, 409 Rn. 8; BVerfGE 114, 339, 348 f., juris Rn. 31; BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 15; NJW 2025, 1642 Rn. 16 f.). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen,

sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2024 - VI ZR 87/24, K&R 2025, 177 Rn. 41; vom 1. August 2023 - VI ZR 308/21, AfP 2023, 409 Rn. 8; BVerfGE 114, 339, 348 f., juris Rn. 31; jeweils mwN).

Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18, AfP 2019, 517 Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 f., juris Rn. 31; BVerfGK 18, 33, 39 f., juris Rn. 21 f.; BVerfG, NJW 2025, 1642 Rn. 19). Dabei ist nach Art des geltend gemachten Anspruchs zu differenzieren. So ist einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage grundsätzlich bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und in einer der nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18, AfP 2019, 517 Rn. 19; vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 17; BVerfGE 114, 339, 349 ff., juris Rn. 33 ff.; BVerfGK 18, 33, 39, juris Rn. 21). Demgegenüber ist bei der Prüfung zivilrechtlicher Sanktionen - wozu auch der Anspruch auf Geldentschädigung gehört - der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutungsvariante zu Grunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02, VersR 2004, 343, juris Rn. 26; BVerfGE 114, 339, 349, juris Rn. 33). Lassen die Formulierung oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 114, 339, 349, juris Rn. 33; BVerfG NJW 2025, 1642 Rn. 19).

Die vorgenannten Anforderungen an die Sinnermittlung von Äußerungen unterliegen in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2024 - VI ZR 87/24, K&R 2025, 177 Rn. 41; vom 1. August 2023 - VI ZR 308/21, AfP 2023, 409 Rn. 8).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weist der angegriffene Beitrag der Beklagten einen mehrdeutigen Aussagegehalt auf. Er lässt - am Maßstab des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten gemessen - mehrere Deutungsalternativen zu, die sich jeweils als nicht fernliegend erweisen. So wird ein Teil der Leser den Beitrag dahingehend verstehen, dass darin eine von einem gemeinschaftlichen Willen aller benannten Personen getragene einheitliche Demonstration angekündigt wird und dass diese Personen, mithin auch der Kläger, sich diesbezüglich abgesprochen bzw. zusammengewirkt haben. Dieser Teil der Leser wird sein Verständnis aus der einer Rednerliste ähnelnden Auflistung der sechs Personen unmittelbar unter der Überschrift sowie der finalen Verknüpfung und der Verwendung des Wortes "gemeinsam" im ersten Satz des Textes ableiten, wonach die verschiedensten politischen Lager der Opposition zusammentreffen werden, um gemeinsam gegen die Energie- und Sanktionspolitik der Regierung auf die Straße zu gehen.

Demgegenüber wird ein anderer Teil der Leser dem angegriffenen Beitrag eine Kooperation bzw. ein Paktieren des Klägers mit den benannten Vertretern der Beklagten nicht entnehmen. Ausgehend von der ins Auge fallenden Überschrift "GETRENNT MARSCHIEREN, GEMEINSAM SCHLAGEN!" und dem im Plural gefassten Text im weiß umrandeten Kasten "ALLE KUNDGEBUNGEN SIND GENEHMIGT" wird dieser Teil der Leser im nachfolgenden Text eine Beschreibung getrennter, unabhängig voneinander organisierter Protestmärsche erwarten. Die zwischen der Überschrift und dem Kasten befindliche Auflistung verschiedener Personen, die jeweils Zeitschriften bzw. einer Partei des extremen rechten Spektrums oder der Partei Die Linke zugeordnet sind, wird dieser Teil der Leser als Konkretisierung der "getrennt Marschierenden" verstehen. In diesem Verständnis wird er sich dadurch bestätigt sehen, dass er ein Zusammenwirken des dort genannten langjährigen Spitzenpolitikers der Partei Die Linke G.[…] G.[…] und des Klägers mit dem extremen rechten Spektrum für äußerst unwahrscheinlich hält. Ausgehend hiervon wird dieser Teil der Leser das Wort "gemeinsam" im Folgetext nicht im Sinne von "gemeinschaftlich", sondern entsprechend seiner im Duden an erster Stelle angeführten Wortbedeutung "mehreren Personen in gleicher Weise eigen" verstehen und es auf das mit dem Protest verfolgte Ziel beziehen. Er wird die Passage, wonach am nächsten Montag auf dem Augustusplatz in Leipzig die verschiedensten politischen Lager der Opposition zusammentreffen werden, um gemeinsam gegen die Energie- und Sanktionspolitik der Regierung auf die Straße zu gehen, dementsprechend dahingehend deuten, dass die "getrennt Marschierenden" dieselbe gesellschaftsrelevante Frage zum Gegenstand ihrer jeweils beabsichtigten Demonstration gemacht und insoweit ein übereinstimmendes Protestziel haben, diesbezüglich aber weder zusammengewirkt noch sich zuvor abgestimmt haben. In diesem Verständnis wird sich ein Teil der Leser schließlich darin bestätigt sehen, dass als Urheber des Beitrags allein die Beklagte, nicht aber die Partei Die Linke ausgewiesen ist; bei einer konzertierten Aktion wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Aufruf zur Demonstration gemeinschaftlich erfolgt.

Das von den "getrennt Marschierenden" übereinstimmend angestrebte, im Beitrag mit den Worten "gegen die Energie- und Sanktionspolitik der Regierung auf die Straße gehen" beschriebene Ziel der Protestveranstaltungen sieht der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser dabei in einer Senkung der hohen Energiekosten. Er schließt dies aus dem über dem Fließtext in Großbuchstaben abgedruckten Motto "LIEBER DEMONSTRIEREN, ALS ZUHAUSE FRIEREN!" und dem ihm bekannten Umstand, dass die Sanktionen, die als Reaktion auf den Krieg in der Ukraine verhängt wurden, zu erheblichen Preissteigerungen auf den Energiemärkten geführt haben.

c) In der zuletzt genannten Deutungsvariante verletzt der angegriffene Beitrag das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht.

aa) Die Mitteilung, der Kläger werde im Rahmen einer eigenständig organisierten Protestveranstaltung für dasselbe gesellschaftsrelevante Anliegen - eine Senkung der Energiepreise - eintreten wie Politiker des extremen rechten Spektrums auf einer zeitgleich und in räumlicher Nähe dazu stattfindenden Parallelveranstaltung, greift bereits nicht in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Durch eine solche Mitteilung werden weder die (Berufs-)Ehre des Klägers noch sein Ruf als Abgeordneter beeinträchtigt. Sie ist nicht geeignet, sich abträglich auf sein Ansehen, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit oder seine politische Glaubwürdigkeit auszuwirken.

28 bb) Eine etwaige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers wäre aber auch nicht rechtswidrig. Die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit gebotene Abwägung zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem von ihr verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 21 f. mwN) fiele zugunsten der Beklagten aus. Die Mitteilung mit dem eben dargestellten Aussagegehalt hat wahre Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand, die der Kläger in der Abwägung aller Umstände des Falles hinzunehmen hat. Der Senat kann diese Abwägung selbst vornehmen, weil hierfür keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind.

(1) Weichenstellend für die Abwägung ist die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 192/22, AfP 2024, 139 Rn. 25).

(2) Die Aussagen der Beklagten in der hier relevanten Deutungsvariante sind als Tatsachenbehauptungen einzustufen. Denn sie sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 24 mwN).

Dies gilt auch, soweit mitgeteilt wird, der Kläger werde zu einem in der Zukunft liegenden Tag im Rahmen einer Protestveranstaltung für eine Senkung der Energiepreise eintreten. Zwar behauptet die Beklagte insoweit lediglich eine diesbezügliche Absicht des Klägers. Bei Äußerungen über innere Tatsachen wie etwa über Beweggründe oder Absichten Dritter handelt es sich eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen. Die Behauptung innerer Tatsachen basiert regelmäßig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 26; EGMR, AfP 2016, 24 Rn. 63 - Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2); BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 24). Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn die Absicht oder Beweggründe nach außen kundgetan wurden oder Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 19; BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 24; NJW 2007, 2686, 2688, juris Rn. 28).

So verhält es sich hier. Der Kläger hat seine entsprechende Absicht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch nach außen kundgetan, dass er für den genannten Tag eine Demonstration unter dem Titel "Preise runter Energie und Essen müssen bezahlbar sein" auf dem Leipziger Augustusplatz angemeldet hatte.

(3) Die in dem Beitrag behaupteten Tatsachen sind wahr. Wie bereits ausgeführt hatte der Kläger für den 5. September 2022, 19.00 Uhr unter dem Titel "Preise runter - Energie und Essen müssen bezahlbar sein" eine Demonstration auf dem Leipziger Augustusplatz angemeldet. Nach den Feststellungen des Be- rufungsgerichts hatte die Beklagte für denselben Tag zur selben Uhrzeit auf demselben Platz eine Parallelveranstaltung angemeldet, im Rahmen derer sie ebenfalls für eine Senkung der Energiepreise eintreten wollte. Ihre Demonstration war mit dem Titel versehen: "Freie Sachsen unterstützen den Montagsprotest von S.[…] P.[…Name des Klägers] und Der Linken - gemeinsam gegen die da oben".

(4) Die wahren Aussagen der Beklagten in der hier relevanten Deutungsvariante sind auch nicht geeignet, einen Persönlichkeitsschaden anzurichten, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Sie sind insbesondere nicht geeignet, eine besondere Stigmatisierung des Klägers nach sich zu ziehen mit der Folge, dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung werden könnten.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass sich der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ergibt.

a) Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann allerdings nicht mit der Begründung verneint werden, der Anwendungsbereich dieser Norm sei nicht eröffnet, weil sich die rechtlichen Rahmenbedingungen nur dann nach der Datenschutz-Grundverordnung bestimmten, wenn die Art der Informationserlangung gerügt werde und der Vorwurf einer intransparenten Datenverarbeitung im Raum stehe; knüpfe die geltend gemachte Beeinträchtigung dagegen wie im Streitfall an das Ergebnis eines öffentlichen Kommunikationsprozesses an, sei allein der sachliche Anwendungsbereich des Äußerungsrechts eröffnet; Art. 82 DSGVO sei im Bereich der politischen Auseinandersetzung nicht einschlägig. Zwar schließt ein sich aus der Verletzung der unionsrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz ergebender Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO Schadensersatzforderungen wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften nicht aus; ein Anspruch auf Ersatz materiellen oder immateriellen Schadens kann sich danach auch im Falle der uneingeschränkten Geltung der Datenschutz-Grundverordnung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegebenenfalls zusätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben (vgl. ErwG 146 S. 4 DSGVO; EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 41 - Österreichische Post AG; vom 4. Oktober 2024 - C-21/23, K&R 2024, 795 Rn. 60; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 6. Februar 2025 - C-492/23, juris Rn. 118, 164, 185; Bergt in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 82 Rn. 67, 68 mwN; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 52. Ed. [Stand: 1. Mai 2025], Art. 82 DSGVO Rn. 8; Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., Art. 82 DSGVO Rn. 36). Wegen des Anwendungsvorrangs der Datenschutz-Grundverordnung kann ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO aber nicht allein deshalb verneint werden, weil die Verarbeitung personenbezogener Daten als Ergebnis eines öffentlichen Kommunikationsprozesses in Rede steht. Denn die materiellen Anforderungen an die Datenverarbeitung nach Art. 6 und Art. 7 DSGVO dürfen außerhalb der von der Datenschutz-Grundverordnung selbst vorgesehenen Bereichsausnahmen und Öffnungsklauseln nicht durch nationales Recht ausgeschlossen werden bzw. unbeachtet bleiben. Entscheidend ist vielmehr, ob der in Rede stehende Datenverarbeitungsvorgang dem in Art. 85 DSGVO geregelten Medienprivileg unterfällt. Ist dies der Fall, so muss sich der Datenverarbeitungsvorgang nicht an Art. 6 und Art. 7 DSGVO messen lassen mit der Folge, dass ein auf die Verletzung dieser Bestimmungen gestützter Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, K&R 2022, 433 Rn. 18; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 10; - VI ZR 246/19, K&R 2020, 830 Rn. 11; Beschlüsse vom 15. Mai 2025 - VI ZR 5/24, juris; vom 16. Februar 2021 - VI ZA 6/20, juris).

b) So verhält es sich im Streitfall. Die Verbreitung des den Namen des Klägers nennenden Beitrags auf dem Telegram-Kanal der Beklagten fällt in den Geltungsbereich des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV).

aa) Gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO sehen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen unter anderem von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DSGVO vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Von dieser Öffnungsklausel hat der nationale Gesetzgeber - die Länder - für den Bereich der Telemedien in § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV Gebrauch gemacht.

bb) Der von der Beklagten verbreitete Beitrag fällt in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Sie schützt die Datenverarbeitung aller Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken unabhängig von deren unternehmerischer Verfasstheit im Sinne von Wirtschaftsunternehmen oder organisatorischer Selbstständigkeit (1). Die Beklagte hat die in ihrem Beitrag enthaltenen personenbezogenen Daten Dritter, so u.a. den Namen des Klägers, als Anbieterin eines Telemediums zu journalistischen Zwecken verarbeitet (2).

(1) Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der DatenschutzGrundverordnung nur die Art. 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Art. 24 und Art. 32 DSGVO Anwendung. Zwar wird die Regelung in Satz 4 mit den Worten "Im Übrigen" eingeleitet, weshalb sie im Zusammenhang mit dem gesamten Absatz gelesen werden muss. § 23 Abs. 1 Satz 1 MStV benennt als Normadressaten dabei (nur) die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio, private Rundfunkveranstalter oder Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien. Der Begriff "Unternehmen der Presse" ist aber verfassungs- und europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass er alle Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken erfasst (vgl. auch BVerfG, AfP 2019, 514; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 BvR 1197/19, juris Rn. 3 f.).

(a) § 23 Abs. 1 MStV entspricht unverändert der Vorgängernorm des § 57 Abs. 1 RStV, die durch den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Wirkung zum 25. Mai 2018 in den Rundfunkstaatsvertrag aufgenommen worden ist. In der Begründung zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag heißt es, dass § 57 RStV a.F., der bisher nur ein Medienprivileg für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien enthielt, zu einem umfassenden Medienprivileg für die Telemedien des Rundfunks und der Presse ausgeweitet werde (Rundfunkkommission der Länder, Begründung zum 21. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge [21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag], https://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/Medienpolitik/21_RAEStV_Begruendung.pdf; nachfolgend zitiert nach LTDrs. NRW 17/1565 S. 75 ff., hier S. 82). Mit der Regelung wollte der nationale Gesetzgeber erklärtermaßen den Gestaltungsspielraum ausschöpfen, den ihm Art. 85 Abs. 2 DSGVO einräumt (LT-Drs. NRW 17/1565, S. 82 i.V.m. S. 75 Abs. 3, 77 Abs. 3). Soweit für die datenschutzrechtliche Privilegierung nach bisherigem Recht eine Verarbeitung "ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen" Zwecken vorausgesetzt gewesen sei, genüge nun jede Verarbeitung "zu journalistischen Zwecken". Die Neuregelung folge dem Wortlaut von Art. 85 DSGVO und des Erwägungsgrundes 153, wonach der Begriff "Journalismus" weit auszulegen sei. Die Voraussetzung "ausschließlich zu eigenen" entfalle im Hinblick auf den Wortlaut der Datenschutz-Grundverordnung ebenfalls (LT-Drs. NRW 17/1565, S. 82 i.V.m. S. 77 Abs. 3). Die Ausnahmen von der Datenschutz-Grundverordnung seien aufgrund der herausragenden Bedeutung freier, keiner staatlichen Kontrolle unterworfener Medien für die öffentliche Meinungsbildung und die Meinungsvielfalt in einem demokratischen System und ihrer unerlässlichen Kontrollaufgabe ("Wächteramt") geboten und gerechtfertigt (LT-Drs. NRW 17/1565, S. 82 i.V.m. 74 Abs. 6). Die Freiheit der Medien sei auch im Zeitalter der Digitalisierung konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (LT-Drs. NRW 17/1565, S. 82 i.V.m. S. 76 Abs. 4). Auch die journalistische Arbeit im Rahmen von Telemedienangeboten unterfalle den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheiten (LT-Drs. NRW 17/1565, S. 82 Abs. 5).

Der nationale Gesetzgeber hat sich in der Begründung zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zudem der weiten Auslegung des Begriffs des Journalismus angeschlossen, wie er unionsrechtlich autonom im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung verstanden wird (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 14. Februar 2019 - C-345/17, AfP 2019, 222 Rn. 51 ff. - Buivids; [Große Kammer] vom 16. Dezember 2008 - C-73/07, K&R 2009, 102 Rn. 56 - Satamedia). Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Wortlaut des Art. 85 DSGVO und die Erwägungsgründe der Verordnung machen eine Auslegung von § 23 MStV in Anlehnung an die unionsrechtliche Terminologie erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Vorgängerregelung in Art. 9 der Datenschutz-Richtlinie gelten die vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen indes nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden, der journalistisch tätig ist (EuGH, Urteile vom 14. Februar 2019 - C-345/17, AfP 2019, 222 Rn. 52 - Buivids; [Große Kammer] vom 16. Dezember 2008 - C-73/07, K&R 2009, 102 Rn. 58 - Satamedia; Schlussanträge von Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 - C-73/07, juris Rn. 65 - Satamedia; Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston vom 27. September 2018 - C-345/17, juris Rn. 53 f. - Buivids).

(b) Eine andere Beurteilung ist nicht aufgrund des Hinweises auf S. 82 der Begründung zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geboten, wonach mit der Neuregelung Veränderungen im Begriff des "Presseunternehmens" nicht beabsichtigt seien. Soweit zur Darstellung der bisherigen Rechtslage dabei auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32/15 (K&R 2016, 66) und die dortige Randnummer 5 mit weiteren Nachweisen Bezug genommen wird, kommt dem keine den Geltungsbereich des Medienprivilegs einschränkende Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht betont in dieser Entscheidung vielmehr die Notwendigkeit der datenschutzrechtlichen Privilegierung für die Medienschaffenden. Es nimmt ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats Bezug, wonach das ehemals in § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV angeordnete Medienprivileg Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheit ist, ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unabhängig von einer Einwilligung des Betroffenen journalistische Arbeit nicht möglich wäre und die Presse ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen könnte (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 26; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 20; jeweils mit umfassenden Nachweisen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 - 7 C 26/17, BVerwGE 165, 82 Rn. 28). Unter Bezugnahme auf Randnummer 58 des Urteils des Gerichtshofs der Union vom 16. Dezember 2008 (C-73/07, K&R 2009, 102 - Satamedia) führt es aus, dass der Begriff der Presse weit auszulegen sei und beispielsweise auch selbständige Journalisten, die nicht in redaktionelle Strukturen eingebunden sind, Unternehmen der Presse sein könnten.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren den Begriff des Presseunternehmens für Vereine, Parteien oder sonstige Unternehmen, die Mitglieder-, Kunden- oder sonstige Publikationen erstellen, dahingehend eingeschränkt hat, dass diese das Medienprivileg nur in Anspruch nehmen könnten, wenn die für die Publikationen zuständige Abteilung organisatorisch selbständig sei, sind diese Ausführungen bei verständiger Würdigung von der Bezugnahme auf S. 82 der Begründung zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht erfasst. Denn das Bundesverwaltungsgericht stützt diese Einschränkung auf die Erwägung, dass die Datenverarbeitung nicht "allein" bzw. "ausschließlich" zu eigenen journalistischen Zwecken erfolgen könne, wenn es an einer organisatorisch in sich geschlossenen, gegenüber den sonstigen (betrieblichen) Stellen abgeschotteten und in der redaktionellen Tätigkeit autonomen Organisationseinheit innerhalb des Vereins fehle (BVerwG, K&R 2016, 66 Rn. 5). An der Voraussetzung, dass die Datenverarbeitung "allein" bzw. "ausschließlich" zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken zu erfolgen hat, hat der Gesetzgeber bei der Anpassung des Rundfunkstaatsvertrags an die Datenschutz-Grundverordnung aber gerade nicht festgehalten. Nach neuem Recht genügt vielmehr jede Verarbeitung "zu journalistischen Zwecken" (vgl. Begründung zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag LT-Drs. NRW 17/1565, S. 82 i.V.m. S. 77 Abs. 3). Nach Anpassung des Rundfunkstaatsvertrags an die Datenschutz-Grundverordnung ist die Einschränkung des Pressebegriffs, wie sie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage unter Geltung der Datenschutz-Richtlinie erfolgt ist, daher (jedenfalls) in Bezug auf die Regelung in § 23 MStV überholt (vgl. Oster in Cole/Oster/Wagner, HK-MStV, 102. Lfg., § 23 MStV BW Rn. 4; Soppe, ZUM 2019, 467, 475; Grages/Neben, K&R 2019, 300, 302; BeckOK InfoMedienR/Cornils, 48. Ed. [Stand: 1. Februar 2021], Art. 85 DSGVO Rn. 75.2; BeckOK DatenschutzR/Lauber-Rönsberg, 52. Ed. [Stand: 1. November 2024], Art. 85 DSGVO Rn. 19 und 19.1; Rombey, ZD 2019, 301, 304; Michel, ZUM 2018, 836, 840; a.A. Härting, Internetrecht, 8. Aufl., Rn. A.81).

(c) Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die politischen Parteien ihre traditionelle Parteipresse (zum Begriff Reffken, Politische Beteiligungen an Medienunternehmen, 2007, S. 51 ff.) nahezu vollständig aufgegeben haben und für ihre Beiträge zur Meinungsbildung nunmehr auf digitale Medien setzen (vgl. beispielsweise BVerfG, AfP 2019, 514). Verlagern indes die politischen Parteien aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung ihre bisherige journalistische Tätigkeit in den Bereich der neuen Medien, die in redaktioneller Hinsicht andere Anforderungen an die Organisation stellen als die Herausgabe einer (Print-)Zeitung, ist auch diesen gesellschaftlichen Änderungen bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Denn für die neuen Medien ist ein grundsätzlich vergleichbarer Schutz zu gewähren. Das Medienprivileg ist nur dann in der gebotenen Weise technologieneutral (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - C-345/17, AfP 2019, 222 Rn. 57 - Buivids), wenn die Auslegung auch der Entwicklung und Nutzung neuer Medien Rechnung trägt (vgl. Grages/Neben, K&R 2019, 300, 302; zum verfassungsrechtlichen Pressebegriff siehe auch BeckOK InfoMedienR/Kühling, 48. Ed. [Stand: 1. Mai 2025], Art. 5 GG Rn. 88). Ein Ausufern des Medienprivilegs zu einem allgemeinen Meinungsprivileg ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil mit dem Kriterium der Datenverarbeitung zu "journalistischen Zwecken" eine weitere Voraussetzung erfüllt sein muss, um den Anwendungsbereich der datenschutzrechtlichen Privilegierung zu eröffnen.

(2) Die Beklagte hat die in ihrem Beitrag enthaltenen personenbezogenen Daten, so u.a. den Namen des Klägers, als Anbieterin eines Telemediums zu journalistischen Zwecken verarbeitet.

(a) Bei dem von der Beklagten verwendeten Telegram-Kanal handelt es sich um ein Telemedium. Den Begriff der Telemedien definiert der Medienstaatsvertrag in § 2 Abs. 1 Satz 3 MStV in Anlehnung an den mittlerweile außer Kraft getretenen § 1 Abs. 1 S. 1 TMG (vgl. Begründung zum 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zitiert nach LT-Drs. NRW 14/3130, S. 21; BeckOK InfoMedienR/Martini, 48. Ed. [Stand: 1. Februar 2021], § 2 MStV Rn. 24; Möslein/Jetzen,

ZBB 2024, 236, 238). Danach sind Telemedien alle elektronischen Informationsund Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 MStV. Unter diese Definition fallen auch soziale Netzwerke wie etwa Instagram und die hier in Rede stehenden Social-Media-Funktionen von Telegram; dabei sind die jeweiligen Profile bzw. Kanäle wiederum eigenständige Telemedien (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 Rn. 104 bis 107 - Influencer I; vom 9. September 2021 - I ZR 125/20, BGHZ 231, 87 Rn. 49 bis 52 - Influencer II; vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21, AfP 2022, 246 Rn. 57 - Influencer III; Möslein/Jetzen, ZBB 2024, 236, 238; MüKoStGB/Altenhain, 4. Aufl. 2023, TMG § 1 Rn. 26; jeweils mwN).

(b) Die Beklagte ist auch als Anbieterin eines Telemediums einzuordnen. Der Begriff des Anbieters von Telemedien wird vom Medienstaatsvertrag nicht definiert. In Anlehnung an den mittlerweile außer Kraft getretenen § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG (vgl. Begründung zum 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. NRW 14/3130, S. 21) ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Der Begriff des Diensteanbieters ist funktionell zu bestimmen. Der Anbieter muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten. Neben dem Inhaber einer Internetseite sind bei Internetportalen wie insbesondere sozialen Medien, bei denen Nutzer Unterseiten mit einer kommunikationsbezogenen Eigenständigkeit unterhalten, daher auch diese Nutzer Diensteanbieter (BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20, BGHZ 231, 87 Rn. 51 - Influencer II; Möslein/Jetzen, ZBB 2024, 236, 239). Nach diesem Maßstab ist die Beklagte Diensteanbieterin, da sie einen eigenständigen Kanal auf Telegram betreibt.

(c) Die Beklagte hat die personenbezogenen Daten des Klägers auf ihrem Telegram-Kanal auch zu journalistischen Zwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV verarbeitet.

(aa) Die Formulierung "zu journalistischen Zwecken" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist weit zu verstehen. Wie bereits ausgeführt macht die Bezugnahme in der Begründung zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf den Wortlaut des Art. 85 DSGVO eine Auslegung in Anlehnung an die unionsrechtliche Terminologie erforderlich (vgl. Begründung zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. NRW 17/1565, S. 82 i.V.m. S. 77 Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken dann, wenn sie zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (EuGH, Urteile vom 14. Februar 2019 - C-345/17, AfP 2019, 222 Rn. 53 - Buivids; [Große Kammer] vom 16. Dezember 2008 - C-73/07, K&R 2009, 102 Rn. 61 - Satamedia). Damit erfasst der Begriff des Journalismus nicht nur die "Qualitätsmedien", sondern auch andere Formen der öffentlichen Berichterstattung; er erstreckt sich nicht lediglich auf überkommene Publikationskanäle, sondern kann auch auf neue Formen des Publizierens angewandt werden (Nettesheim, AfP 2019, 473, 475).

Dies bedeutet aber nicht, dass auf das Erfordernis eines Mindestmaßes an eigener inhaltlicher Bearbeitung der bereitgestellten Informationen verzichtet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 18 f.; vom 15. Februar 2022 - VI ZR 692/20, AfP 2022, 241 Rn. 12; sowie die ganz einhellige Meinung in der Literatur, vgl. BeckOK InfoMedienR/Cornils, 48. Ed. [Stand: 1. Februar 2021], Art. 85 DSGVO Rn. 74.1; Buchner/Tinnefeld in Kühling/Buchner, 4. Aufl., Art. 85 DSGVO Rn. 24-26; Dix in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., Art. 85 DSGVO Rn. 15; Weichert in Däubler/Wedde/Weichert/Sommer, EU-DSGVO und BDSG, 3. Aufl., Art. 85 DSGVO Rn. 31; Rohner in Knyrim, DatKomm, 61. Lfg., Art. 85 DSGVO Rn. 16; öst. DSB, Bescheid vom 4. September 2019, DSBD124.482/0005-DSB/2019, S. 5; Zipfel, MMR 2020, 194; Michel, ZUM 2018, 836, 840; Soppe, ZUM 2019, 467, 470; Hennemann in Specht/Mantz DatenschutzRHdB, 2019, § 19 Rn. 34). Denn Art. 85 Abs. 2 DSGVO enthält kein allgemeines Meinungsprivileg (vgl. Ziffer 2. b) bb) (1) (c)). Auch der österreichische Oberste Gerichtshof nimmt an, dass die Privilegierung von Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken eines gewissen Maßes an journalistischer Bearbeitung und meinungsbildender Wirkung für die Allgemeinheit bedarf, weil ansonsten der Schutz der personenbezogenen Daten Betroffener zu einfach ausgehöhlt würde (vgl. öst. OGH, Urteile vom 20. Dezember 2023 - 6 Ob 206/23x, Rn. 15 (Ziff. 2.3); vom 2. Februar 2022 - 6 Ob 129/21w, ZUM 2023, 219 Rn. 48).

(bb) Soweit in der Literatur vertreten wird, (partei-)politische Äußerungen bzw. Veröffentlichungen seien von der Einordnung als Äußerungen zu "journalistischen Zwecken" bereits von vornherein auszunehmen, weil die meinungsbildende Wirkung nicht im Vordergrund stehe (vgl. Heckmann/Scheurer in Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 8. Aufl., Kap. 9 [Stand: 16. Juli 2025] Rn. 1027; Heberlein, EuR 2021, 672, 684), steht dies nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Union. Die Einordnung parteipolitischer Veröffentlichungen als Äußerungen zu nicht journalistischen Zwecken würde dem weit auszulegenden Begriff "Journalismus" im Sinne des Art. 85 Abs. 2 DSGVO nicht gerecht (vgl. Ziffer 2. b) bb) (1) (c) und 2. b) bb) (2) (c) (aa)). Eine Bereichsausnahme für Veröffentlichungen von Parteien begegnete aber auch erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn auch politische Parteien können sich auf die Medienfreiheit berufen (vgl. BVerfGE 121, 30, 56 ff., juris Rn. 107 ff.; BVerfG, AfP 2019, 514 Rn. 15; Grabenwarter in Dürig/Scholz/Herzog, GG, 106. EL, Art. 5 Rn. 238; Wendt in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl., Art. 5 Rn. 22; Klafki in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl., Art. 21 Rn. 42; Sachs/Bethge, GG, 10. Aufl., Art. 5 Rn. 78; Sachs/Koch, GG, 10. Aufl., Art. 21 Rn. 54; Towigh/Ulrich in BK-GG, 205. EL, Art. 21 Rn. 274; Degenhart in BK-GG, 185. EL, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 278; BeckOK GG/Schemmer, 61. Ed. [Stand: 15. März 2025], Art. 5 Rn. 40; Unterrichtung durch die Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung, BT-Drs. 14/6710, S. 43 f.). Den Parteien steht es insbesondere grundsätzlich frei, ob und, wenn ja, welcher Medien sie sich zur Erfüllung ihres Auftrags, an der politischen Willensbildung mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), innerhalb der verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen bedienen wollen (vgl. BVerfGE 121, 30, 57, juris Rn. 109; BVerfG, AfP 2019, 514 Rn. 15).

Vielmehr muss auch bei Veröffentlichungen von Parteien bei der Frage, ob diese zu journalistischen Zwecken erfolgt ist, auf die konkrete Veröffentlichung im Einzelfall abgestellt werden.

(cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfolgte die Verbreitung des streitgegenständlichen Beitrags über den Telegram-Kanal der Beklagten zu journalistischen Zwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV. Die Beklagte hat mit dem auf ihrem Telegram-Kanal am 31. August 2022 veröffentlichten Post in der Öffentlichkeit für die Teilnahme an der von ihr für den 5. September 2022 angemeldeten Demonstrationsveranstaltung "Freie Sachsen unterstützen den Montagsprotest von S.[…] P.[…Name des Klägers] und Der Linken - gemeinsam gegen die da oben" geworben. Der Aufruf mit der Überschrift "GETRENNT MARSCHIEREN, GEMEINSAM SCHLAGEN!" machte auf die geplanten Demonstrationen aufmerksam, bei der "die verschiedensten politischen Lager der Opposition zusammentreffen" würden, um gemeinsam gegen die Energie- und Sanktionspolitik der Regierung auf die Straße zu gehen. Es werde trotz "aus patriotischer Sicht" bestehender "Vorbehalte gegen die Partei Die Linke (und gerade gegen ihre Führungspolitiker)" von vielen Menschen an der Basis und in der Anhängerschaft eine "breite Bürgerallianz gegen den Wahnsinn der Regierung" gewünscht.

Damit verfolgte der - ohne Weiteres in ausreichendem Maß inhaltlich bearbeitete - Beitrag das Ziel, auf die öffentliche Meinungsbildung ein- und an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Er diente der Information über die für den 5. September 2022 angemeldeten Demonstrationen und brachte Kritik der Energie- und Sanktionspolitik der Regierung und - "aus patriotischer Sicht" - an der Partei Die Linke zum Ausdruck; zugleich warb er für die - jedenfalls aus Sicht der Beklagten gegebene - Fähigkeit der Beklagten, sich lösungsorientiert und effektiv für die aktuellen Probleme der Bevölkerung einzusetzen. Die Ausrichtung des Beitrags auf die Bekanntgabe von Versammlungen, mit welchen der Politik der Regierung entgegengetreten werden sollte, bekräftigt den auf öffentliche Meinungsbildung gerichteten Charakter der Veröffentlichung. Versammlungen werden von Art. 8 GG als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung besonders geschützt; der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht dabei gerade auf ihrer Bedeutung für den Prozess öffentlicher Meinungsbildung in der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 104, 92, 104, juris Rn. 40).

3. Die Klage ist auch nicht nach dem Hilfsantrag begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen unbefugter Nutzung seines Namens zu kommerziellen Zwecken nicht zu. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sind weder die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB noch die eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB gegeben.

a) Allerdings kann die Nutzung des Namens einer Person zu kommerziellen Zwecken einen Eingriff in die vermögenswerten Bestandteile des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Namen und in den von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB geschützten vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen und unter den weiteren Voraussetzungen der genannten Bestimmungen einen Anspruch auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr begründen. Denn die Entscheidung, ob und in welcher Weise der eigene Name für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 23 ff.; BGH, Urteile vom 16. Mai 2024 - I ZR 45/23, VersR 2024, 1545 Rn. 15 - Luftfahrzeugkennzeichen; vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 26 - Clickbaiting und I ZR 207/19, AfP 2021, 150 Rn. 74; vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 219, 232, juris Rn. 49 ff., 79 - Marlene Dietrich).

b) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, hat die Beklagte den Namen des Klägers aber nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt.

aa) Die Frage, ob ein Name zur Werbung, also kommerziell, eingesetzt worden ist, beurteilt sich aus der Sicht des durchschnittlichen Lesers (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94, AfP 1995, 495, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21, GRUR 2022, 1694 Rn. 21 mwN

- Reizdarmsyndrom). Sie ist dann zu bejahen, wenn sich der als Verletzer in Anspruch Genommene die kommerzielle Verwertungsbefugnis der namentlich genannten Person anmaßt bzw. die dem Namen zukommenden kommerziellen Verwertungsmöglichkeiten für seine Geschäftsinteressen dienstbar macht (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 27 f.; BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 27 mwN - Clickbaiting; vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 219, juris Rn. 51 - Marlene Dietrich). Dies ist etwa dann der Fall, wenn er den Namen in einer Weise verwendet, die den Werbe- und Imagewert des Namensträgers ausnutzt, indem er dessen Person als Vorspann für die Anpreisung eines Produkts vermarktet oder durch den Gebrauch des Namens zumindest die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt gelenkt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2024 - I ZR 45/23, VersR 2024, 1545 Rn. 25 - Luftfahrzeugkennzeichen; vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 28 mwN - Clickbaiting).

bb) Nach diesen Grundsätzen greift der angegriffene Beitrag nicht in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers nutzt die Beklagte hiermit nicht etwaige dem Namen des Klägers zukommende kommerzielle Verwertungsmöglichkeiten für ihre Geschäftsinteressen aus. In dem Beitrag geht es ersichtlich insbesondere nicht darum, einen Image- oder Werbewert des Klägers auf ein beworbenes Produkt oder eine beworbene unternehmerische Leistung zu übertragen. Vielmehr soll über die am 5. September 2022 stattfindenden Protestveranstaltungen gegen die Energiepolitik der damaligen Bundesregierung und die damit verbundenen hohen Energiepreise informiert und zur Teilnahme aufgerufen werden. Ein mit der Namensnennung etwa beabsichtigter Imagetransfer dient ersichtlich nur politischen, nicht hingegen kommerziellen Zwecken, was sich dem unbefangenen Leser unmittelbar erschließt.

Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb geboten, weil der angegriffene Beitrag auf die Steigerung der eigenen Akzeptanz der Beklagten in der Gesellschaft und letztlich auf die Steigerung der eigenen Wählerstimmen abzielte und die Beklagte nach den Grundsätzen der staatlichen Parteienfinanzierung für die bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen insgesamt erzielten gültigen Wählerstimmen staatliche Mittel erhalten kann (§ 18 Abs. 1, Abs. 3 PartG). Dieser Umstand genügt nicht, um die Verwendung des Namens des Klägers in dem Beitrag als kommerziell zu qualifizieren. Dabei kann offenbleiben, ob mit dem Berufungsgericht bereits die Eignung der Nennung des Namens eines Politikers der Partei Die Linke zum Stimmenfang für eine Partei, die vom Sächsischen Landesamt für Verfassungsschutz als "rechtsextremistische Kleinstpartei" beschrieben wird, auszuschließen ist. Jedenfalls greift die Beklagte damit nicht in die dem Kläger ausschließlich zugewiesene kommerzielle Verwertungsbefugnis ein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220, juris Rn. 51 - Marlene Dietrich: "vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht").

Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, dass die Beklagte über ihren Telegram-Kanal und damit auch mit dem streitgegenständlichen Beitrag für die unter https://sachsenversand.shop von ihr mit Gewinnerzielungsabsicht vertriebenen Produkte werbe, wie auf dem von ihr vorgelegten Screenshot am rechten Rand deutlich zu erkennen sei. An der angegebenen Stelle befindet sich eine visitenkartenähnliche Beschreibung des Telegram-Kanals der Beklagten, die eine Vielzahl von Informationen enthält. Unter der Anzahl der Abonnenten, der eingestellten Fotos, der Videos, Dateien und Links sind der Domainname, eine Kontaktadresse und ein Hinweis aufgeführt, wonach bei Kommentaren auf höfliche Wortwahl zu achten sei. Der Link https://sachsenversand.shop findet sich als eine Information von vielen unterhalb des ebenfalls als Link gestalteten Domainnamens und oberhalb der Kontaktadresse. Der unbefangene Durchschnittsleser sieht in diesen Informationen bereits keine Werbung für Merchandiseangebote der Beklagten. Er stellt erst recht keine Beziehung zwischen etwaigen Merchandiseangeboten und den Personen her, die in dem links neben der visitenkartenähnlichen Beschreibung angezeigten Beitrag benannt sind. Die Annahme einer Aufmerksamkeitswerbung (vgl. dazu BGH, Urteile vom 16. Mai 2024 - I ZR 45/23, VersR 2024, 1545 Rn. 25 - Luftfahrzeugkennzeichen; vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 28 mwN - Clickbaiting) scheidet bei dieser Sachlage aus.

IV. Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Insbesondere betreffen die Ausführungen zu § 23 MStV die Auslegung nationalen Rechts (vgl. öst. OGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 60 Ob 129/21w, ZUM 2023, 219 Rn. 50; Peifer, AfP 2020, 462 Rn. 21; sowie zu Art. 38 BayDSG Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 73).

V. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (Art. 95 Abs. 3 Satz 1 GG) gebietet es nicht, den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Begriff des Presseunternehmens im Sinne des § 23 MStV noch keine Entscheidung getroffen. Der in der Begründung zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zitierte Beschluss betraf die Vorgängerregelung des § 57 RStV (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32/15, K&R 2016, 66); diese hat jedoch mit Blick auf die zwischenzeitliche Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung wie oben dargestellt maßgebliche Änderungen erfahren. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2019 (7 C 26/17, BVerwGE 165, 82) hat nicht die Neurege- lung des Medienprivilegs in § 23 MStV zum Gegenstand.

Seiters von Pentz Böhm Linder Allgayer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 19.12.2023 - 8 O 852/23 OLG Dresden, Entscheidung vom 23.04.2024 - 4 U 3/24 - Verkündet am: 29. Juli 2025 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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1 8 GG
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