Paragraphen in 2 ARs 359/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 29 | EGGVG |
1 | 103 | GG |
1 | 33 | StPO |
1 | 304 | StPO |
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1 | 29 | EGGVG |
1 | 103 | GG |
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1 | 304 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 359/15 2 AR 225/15 BESCHLUSS vom 16. Dezember 2015 in der Strafvollstreckungsverfahren gegen wegen Betrugs Az.: 2 VAs 7/15 Oberlandesgericht Karlsruhe ECLI:DE:BGH:2015:161215B2ARS359.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 gemäß § 33a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 4. November 2015 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Eine "Rechtsbeschwerde" gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2015 ist mangels Zulassung nicht zulässig (§ 29 Abs. 1 EGGVG); darauf hat das Oberlandesgericht bereits zutreffend hingewiesen. Eine Beschwerde gegen dessen Anordnungen ist nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Demnach hat der Senat dem Beschwerdeführer nicht durch seine nunmehr angegriffene Prozessentscheidung das rechtliche Gehör versagt. Art. 103 Abs. 1 GG steht der Nichtberücksichtigung von Vorbringen aus zwingenden gesetzlichen Gründen nicht entgegen.
Fischer Eschelbach Ott
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 29 | EGGVG |
1 | 103 | GG |
1 | 33 | StPO |
1 | 304 | StPO |
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1 | 29 | EGGVG |
1 | 103 | GG |
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