Paragraphen in XII ZB 163/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 303 | FamFG |
1 | 36 | GNotKG |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 163/22 BESCHLUSS vom 28. September 2022 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2022:280922BXIIZB163.22.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 16. März 2022 wird verworfen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil dem Beteiligten zu 4 die Beschwerdeberechtigung für ein Rechtsmittel im eigenen Namen fehlt.
Der Beteiligte zu 4 ist durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts nicht formell beschwert. Die am 21. April 2021 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu 4 - anders als dies im Rubrum und in der Beschlussformel der landgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck kommt - nicht in eigenem Namen, sondern ausdrücklich im Namen der Betroffenen (als deren Vorsorgebevollmächtigter) eingelegt.
Der Beteiligte zu 4 ist durch die angefochtene Entscheidung auch nicht materiell beschwert. Eine Rechtsbeschwerdebefugnis des (früheren)
Vorsorgebevollmächtigten im eigenen Namen besteht mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte nicht; unabhängig von der Wirksamkeit des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht kann der frühere Bevollmächtigte deshalb nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Betreuers einlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18 - FamRZ 2019, 466 Rn. 9). Ob der Beteiligte zu 4 zu dem Personenkreis gehört, der - bei einer Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren - seine Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG herleiten könnte, kann dahinstehen. Denn auch ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3 mwN).
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hohenstein-Ernstthal, Entscheidung vom 19.03.2021 - 2 XVII 125/21 LG Zwickau, Entscheidung vom 16.03.2022 - 9 T 94/21 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 303 | FamFG |
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